Digestorum libri
Ex libro XLVIII
Idem lib. XLVIII. Dig. Dem Besitzer einer Erbschaft muss gestattet werden, einen Theil der Erbschaft zu vertheidigen, und den andern abzutreten; denn es hindert Niemanden etwas, eine Erbschaft ganz zu besitzen, und zu wissen, dass ihm die Hälfte davon gebühre, wegen der andern aber keinen Streit zu erheben.
Julian. lib. XLVIII. Dig. Wer ein niedergelegtes Testament oder irgend eine Urkunde so verdirbt, dass man sie nicht mehr lesen kann, der kann mit der Niederlegungsklage und der auf Vorzeigung11S. Instit. II. 1. Note 21) sub 2). belangt werden, weil er eine verdorbene Sache wieder herausgegeben oder vorgezeigt hat. Aus demselben Grunde findet auch die Aquilische Klage Statt, denn auch derjenige verdirbt eine Urkunde, wer die Schrift zerstört.
Ad Dig. 12,1,21Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 20.Idem lib. XLVIII. Digest. Einige haben gemeint, dass weder derjenige, welcher Zehn forderte, zu zwingen sei, Fünf anzunehmen und das Uebrige zu verfolgen, noch derjenige, welcher behauptete, dass ein Grundstück das seinige sei, nur einen Theil [desselben] mit einer Klage zu verfolgen; allein in beiden Fällen scheint es, dass der Prätor billiger handeln würde, wenn er den Kläger antreiben würde, das anzunehmen, was ihm etwa angeboten wird, da es zur Pflicht desselben gehört, die Processe zu vermindern.
Ulp. lib. XLVIII. Dig. Niemand darf auf einer öffentlichen Strasse ein Denkmal erbauen.
Idem lib. XLVIII. Dig. Gleichwie Derjenige, der ohne Jemandes Widerspruch auf einem öffentlichen Platze gebaut hat, nicht zur Wiederhinwegnahme genöthigt werden kann, damit die Stadt nicht durch Ruinen entstellt werde, wird Der, welcher dem Edicte des Prätors zuwider gebaut hat, zur Wiederhinwegnahme des Gebäudes genöthigt, denn sonst ist die Gewalt des Prätors ohne Kraft und lächerlich.
Julian. lib. XLVIII. Dig. Wer sich des ihm gewaltsamerweise entrissenen Besitzes während des Streites selbst mit Gewalt wiederum bemächtigt hat, von dem muss vielmehr angenommen werden, dass er in das vorige Verhältniss wiedereintrete, als gewaltsamerweise besitze; habe ich dich daher gewaltsam aus dem Besitz vertrieben, und du mich unmittelbar darauf wiederum, und in der Folge ich dich nochmals, so wird dir das Interdict Von wo mit Gewalt analog zustehen.