Digestorum libri
Ex libro XLVII
Idem lib. XLVII. Dig. So oft ein Mündel Erbe seines Vaters wurde, und nicht Erbe blieb11Nämlich durch seinen Tutor, der sagte: abstineo pupillum; eine in integrum restitutio bedarf er nicht als pupillus, wohl aber als pubes., so muss alles, was der Mündel im guten Glauben that, bei Wirkung erhalten werden, wenn auch gleich das väterliche Vermögen in die Hände der Gläubiger kommt. Man wird deshalb dem, welcher ein Grundstück von diesem Mündel unter Ermächtigung des Vormundes kaufte, beistehen müssen; und es kommt nichts darauf an, ob der Mündel zahlungsfähig ist, oder nicht.
Idem lib. XLVII. Dig. Wenn auch der Schuldner die Absicht nicht gehabt, seine Gläubiger zu bevortheilen, so darf dennoch die von ihm auf den Todesfall geschenkte Sache [dem Beschenkten] entzogen werden, denn da Vermächtnisse aus dem Testamente Dessen, der nicht zahlungsfähig gewesen, gänzlich wirkungslos sind, so kann man annehmen, dass auch Schenkungen, welche auf den Todesfall gemacht werden, der Wiederaufhebung unterliegen müssen, weil sie wie Vermächtnisse betrachtet werden.
Jul. lib. XLVII. Dig. Wenn ein Schuldner das Forum meiden muss22D. i. insolvent wird. und die Gläubiger eine Privatversammlung halten und einen erwählen, um durch ihn die Masse verkaufen (distrahantur) und einem Jeden den nach dem Erlöse ausfallenden Antheil auszahlen zu lassen, hernach aber ein Anderer auftritt, der sich für einen Gläubiger ausgiebt, so hat er zwar keine Klage wider den Vertreter, aber er kann mit dem Vertreter zugleich das Eigenthum des Schuldners verkaufen (vendere)33Nach den neuesten Untersuchungen soll distrahere eigentlich nur allmäliges Veräussern einzelner Sachen zu allmäliger Befriedigung der Gläubiger, bei fortgesetzter Verwaltung der Masse für gemeinschaftliche Rechnung, durch den eigentlichen Curator bonorum (S. o. fr. 1. §. 1. fr. 2. §. 1. fr. 4. h. t. fr. 27. de reb. auct. jud. poss. fr. 6. §. 2. quib. ex caus. in poss. und Note 107. 110.) bedeuten, vendere aber das Gantverfahren durch den magister bonis vendundis anzeigen. (S. o. Noten 196. 97.). Doch ist dieser Unterschied von den Juristen (oder doch von Justinian’s Compilatoren) nicht immer streng festgehalten, und es ist auch jener Ausdruck als gleichbedeutend mit diesem, von dem Gantverfahren oder dem Verkaufe durch den magister (Gaj. III, 79.) gebraucht worden, wie in gegenwärtigem Fragment. Vgl. fr. 1. §. 9. de separat. 42. 6., so dass Dasjenige, was aus demselben von ihnen Beiden gelöst wird, Allen nach Verhältniss gewährt werde.
Idem lib. XLVII. Dig. Wenn ein Schuldner Erbe seines Bürgen geworden ist, so wird die Bürgschaftsverbindlichkeit vernichtet. Was findet also statt? Es wird die Schuld [von ihm] als wie von einem Schuldner gefodert, und wenn er sich einer dem Bürgen zustehenden Einrede bedient haben wird, so wird eine Gegeneinrede auf das Geschehene gegeben werden müssen, oder die Gegeneinrede der bösen Absicht von Nutzen sein.