Digestorum libri
Ex libro XLVI
Julian. lib. XLVI. Dig. So oft das Vermögen des Erben zahlungsunfähig ist, ist es billig, dass nicht allein die Gläubiger des Testators, sondern auch diejenigen Personen, welchen Etwas vermacht ist, die Sonderung erlangen können, sodass, nachdem die Gläubiger voll befriedigt worden, die Legatare entweder das Ganze oder einen Theil11Ihrer Vermächtnisse, so weit nemlich die Erbmasse zureicht. bekommen. 1Wenn eine zur Erbin eingesetzte Freigelassene den Vermögensbesitz, in Gemässheit des Testaments, im Nachlasse, der nicht zahlungsfähig war, gesucht hat, so ist gefragt worden, ob ihr Vermögen von dem Nachlasse zu sondern sei? Ich habe geantwortet: es ist nicht unbillig, hier dem Freilasser Hülfe zu gewähren, damit er nicht mit Schulden belastet22Und so in seinem Pflichttheil verkürzt. S. o. B. XXXVIII. Tit. 5. werde, welche die Freigelassene, durch Suchung des Nachlassbesitzes in Gemässheit des Testaments, übernommen hat.