Digestorum libri
Ex libro XXXIX
Idem lib. XXXIX. Digestor. Wenn ich auf deiner Fläche gebant hätte, und du das Gebäude besässest, so wird die Condiction nicht Statt haben, weil kein Geschäft unter uns contrahirt wurde; denn derjenige, welcher nicht geschuldetes Geld gezahlt haben sollte, führt eben dadurch eine Art Geschäft; wenn aber der Eigenthümer ein auf seine Fläche von einem Andern gesetztes Gebäude sich zueignet, so contrahirt er kein Geschäft. Aber auch wenn der, welcher auf einer fremden Fläche gebaut hätte, selbst den Besitz übergeben hätte, so wird er die Condiction nicht haben, weil er Nichts [zum Eigenthum] des Empfängers machen würde, sondern der Eigenthümer seine Sache zu haben anfinge. Und darum steht es fest, dass, wenn Jemand, da er glaubte, er sei Erbe, ein erbschaftliches Einzelhaus gestützt hätte, auf keine andere Weise, als durch Zurückhaltung, seinen Aufwand erhalten könne.
Übersetzung nicht erfasst.
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