Digestorum libri
Ex libro XIV
Idem lib. XIV. Digestor. Wenn ich Einem, der mir vermöge eines Klagerechts aufs Vierfache, nach Ablauf eines Jahres aber nur aufs Einfache verpflichtet war11Vgl. z. B. pr. Inst. de vi bon. rapt. (4. 2.), die Führung meiner Geschäfte übertrage, so wird er mir das Vierfache gewähren müssen, wenn ich auch erst nach einem Jahre die Auftragsklage wider ihn erhebe; denn wer die Geschäfte eines Andern zu verwalten übernimmt, der muss in Hinsicht seiner selbst dasselbe leisten, als wegen Anderer22Hätte nämlich ein Anderer jenes Vierfache zu leisten gehabt, so würde der Beauftragte binnen einem Jahre gegen ihn klagen oder den Schaden tragen müssen..
Julian. lib. XIV. Dig. Man ist es der den Eltern und Freilassern gebührenden Ehrerbietung schuldig, dass, wenn sie sich auch durch einen Geschäftsbesorger auf wider sie erhobene Klagen von Seiten der Kinder einlassen, dennoch weder die Klage wegen Arglist, noch wegen Injurien wider sie ertheilt werde; denn wenn auch die dergestalt Verurtheilten nach den Worten des Edicts nicht für infam gehalten werden, so entgehen sie der Schande der Infamie dennoch durch die That selbst und durch die Meinung der Leute nicht. 1Auch das Interdict: Wonach mit Gewalt, darf wider sie nicht ertheilt werden.
Idem lib. XIV. Dig. Wenn du in meinem Auftrag dem Titius Zehn dargeliehen, und gegen mich mit der Auftragsklage geklagt haben wirst, so wird Titius nicht befreit werden, aber ich werde dir nicht anders verurtheilt werden dürfen, als wenn du mir die Klagen, welche du gegen den Titius hast, abgetreten haben wirst. Desgleichen werde ich, wenn du gegen den Titius geklagt haben wirst, nicht befreit werden, aber ich werde dir nur auf so viel verbindlich sein, als du vom Titius nicht wirst haben erhalten können.