Digestorum libri
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Digest. Ein vom Schuldner geforderter Eid bewirkt, dass das Pfand befreit werde; es ist dies nämlich der Acceptilation ähnlich, verschafft wenigstens eine immerwährende Einrede. Daher muss auch der die Strafe fordernde Gläubiger mit der Einrede zurückgewiesen werden, und das Gezahlte kann zurückgefordert werden, da nämlich nach eingetretenem Eid von jeder Streitigkeit zurückgetreten wird.
Julian. lib. XIII. Digest. Wer seine eigene Sache bei sich niederlegen lässt, oder um ihren Gebrauch bittet, ist weder auf die Niederlegungs-, noch auf die Leihklage gehalten, so wie wer seine eigene Sache miethet, oder um sie auf Widerruf bittet, weder aus dem widerruflichen Gebrauch11Precario rogat, nec precario etc. S. d. Bem. zu L. 28. de pig. act. 13. 7., noch aus der Vermiethung gehalten ist.
Julian. lib. XIII. Digest. Wenn ich dir einen Sclaven übergeben habe, um ihn freizulassen, und sodann mein Bevollmächtigter dir die Freilassung untersagt, kann ich dich mit der Auftragsklage belangen, weil du ihn freigelassen hast? Ich habe geantwortet: wenn der Bevollmächtigte eine gerechte Ursache hatte, die Freilassung des Sclaven, den ich eben nur zum Behuf der Freilassung empfangen hatte, zu verbieten, z. B. wenn er erfahren hätte, dass derselbe in der Folge falsche Rechnungen geschmiedet, oder seinem vorigen Herrn nach dem Leben gestellt habe, so werde ich verantwortlich sein, wenn ich der Vorschrift des Bevollmächtigten nicht gehorche; wenn aber dieser keine gerechte Ursache hatte, zu warnen, dass der Sclav nicht entlassen werde, so wird gegen mich keine Klage Statt finden, wenn ich ihm gleich die Freiheit gegeben habe.
Jul. lib. XIII. Dig. Im Falle der Gläubiger die ihm verpfändete Sache unter Vorbehalt des bessern Gebots veräussert hat, so erscheint er nicht als im guten Glauben handelnd, wenn er das bessere Gebot nicht annehmen will. Wie aber, wenn ein zahlungsunfähiger Käufer lediglich zur Hintertreibung des Pfandverkaufs dazwischen getreten ist? Dann kann der Gläubiger unbedenklich dem frühern Käufer zuschlagen.
Idem lib. XIII. Digest. Wenn Jemand einen Sclaven, den er mit seinem Sondergute verkauft hatte, freigelassen hat, so haftet er nicht blos in Betreff des Sonderguts, welches der Sclav zur Zeit der Freilassung besass, sondern auch dessen, was derselbe nachher erwirbt, und er muss noch ausserdem dafür Sicherheit bestellen, dass dasjenige herausgegeben werden solle, was aus dem [dereinstigen] Nachlass des [nunmehrigen] Freigelassenen an ihn gelangen würde. Marcellus bemerkt: der Verkäufer muss aus dem Kauf dasjenige leisten, was er haben würde, wenn der Sclav nicht freigelassen worden wäre; es wird mithin dasjenige nicht darin für begriffen erachtet, was, wenn er nicht freigelassen worden wäre, er auch nicht erworben haben würde.
Julian. lib. XIII. Digestor. Wer von einem Mündel einen demselben substituirten Sclaven gekauft haben wird, kann gegen den Substituten aus dem Kauf und aus der Stipulation wegen der Entwährung klagen, da er keine von beiden Klagen gegen den Mündel hat haben können.
Übersetzung nicht erfasst.
Julian. lib. XIII. Dig. Wenn wir über den Gegenstand der Uebergabe einig, über deren Grund aber verschiedener Ansicht sind, so sehe ich nicht ein, warum die Uebergabe wirkungslos sein soll; z. B. ich glaube, dir aus einem Testamente verpflichtet zu sein, ein Landgut übergeben zu müssen, und du glaubst, es gebühre dir auf den Grund einer Stipulation. Denn so ist es ja auch bekannt, dass, wenn ich dir baares Geld in der Absicht übergebe, es dir zu schenken, und du es, als sei es ein Darlehn, annimmst, das Eigenthum auf dich übergehe, und kein Hinderniss darin liegt, dass wir über den Grund des Gebens und des Empfangs verschiedener Ansicht gewesen sind.
Julian. lib. XIII. Dig. Wer seinem Gläubiger ein Landgut zum Pfande übergiebt, wird [fortwährend] als Besitzer betrachtet. Auch wenn er aber bittweise darum wieder nachgesucht hat, wird er durch langen Besitz ebenfalls ersitzen, denn wenn der Besitz des Gläubigers die Ersitzung nicht verhindert, so darf um so weniger das bittweise Ersuchen ein Hinderniss sein, indem Derjenige mehr Recht auf den Besitz hat, wer bittweise darum nachgesucht hat, als wer gar nicht besitzt.
Julian. lib. XIII. Dig. Es kann Jeder eine ihm gehörige Sache, wenn er sie auch nicht besitzt, dem Besitzer derselben bittweise geben.
Idem lib. XIII. Dig. Jemand, der von einem Erbschaftssclaven ein Darlehn erhalten, und ihm zum Unterpfande ein Landgut oder einen Sclaven übergeben hatte, ersuchte ihn bittweise darum; dieser besitzt bittweise; denn ebensowohl der Erbschaftssclave, wenn er Etwas durch Uebergabe empfängt, für die Erbschaft das Eigenthum erwirbt, so bewirkt er auch dadurch, dass er Etwas bittweise übergiebt, dass der Gegenstand nicht ersessen werden kann; denn er wird auch, wenn er eine zu seinem Sondergute gehörige Sache verliehen oder niedergelegt hat, für die Erbschaft die Leih- und Niederlegungsklage erwerben. Dies dann, wenn ein Geschäft in Betreff des Sonderguts eingegangen worden ist; denn aus diesem Grunde muss auch der Besitz als erworben verstanden werden.
Julian. lib. XIII. Dig. Wenn der Gläubiger eine Strafe auf den Fall, wenn das Geld an dem Termin nicht gezahlt worden wäre, versprochen haben wird, so wird, wenn eine Novation geschehen ist, die Stipulation nicht verfallen.
Julian. lib. XIII. Dig. Wenn ein Sclave Namens des Sonderguts dargeliehen, und ihm der Schuldner, da er nicht wusste, dass der Herr gestorben sei, vor dem Antritt der Erbschaft gezahlt haben wird, so wird er befreit werden. Dasselbe wird auch Rechtens sein, wenn der Schuldner dem Sclaven, nachdem derselbe freigelassen worden, gezahlt haben wird, da er nicht wusste, dass ihm das Sondergut nicht gelassen worden sei. Auch wird es keinen Unterschied machen, ob das Geld beim Leben oder nach dem Tod des Herrn gezahlt sei; denn auch in diesem Falle wird der Schuldner befreit, sowie derjenige, welchem von seinem Gläubiger geheissen war, das Geld dem Titius zu zahlen, obwohl der Glambiger gestorben war, nichtsdestoweniger dem Titius richtig zahlt, wenn er es nur nicht gewusst hat, dass der Gläubiger gestorben sei.