Epistularum libri
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IV. Epistol. Eine für zwei Goldstücke gekaufte gestohlene Sclavin, die ich im guten Glauben besass, stahl mir Attius, wider den nun ich sowohl als deren Herr wegen Diebstahls klagte. Ich frage: Wie gross die Würderung für Beide geschehen müsse? Antwort: Für den Käufer muss die Würderung auf das Doppelte seines Interesses geschehen, für den Herrn auf das Doppelte des Werthes der Frau; auch darf, sagt er, uns das nicht irre machen, dass die Strafe des Diebstahls Zweien geleistet werden wird, weil, da sie Namens derselben Sache geleistet wird, sie dem Käufer wegen des Besitzes, und dem Herrn wegen des Eigenthums entrichtet werden muss.
Idem lib. IV. Epist. Es ist die Frage: wie sich fundus (Grundstück) von possessio (Besitz,) oder ager (Acker) oder praedium (Grundstück) unterscheide. Fundus ist Alles, was in Grund und Boden besteht. Ein ager ist vorhanden, wenn eine Art des fundus zum Gebrauch eines Menschen zugerichtet wird. Possessio unterscheidet sich vom ager durch das Eigenthumsrecht; denn Alles, was wir ergreifen, ohne dass uns das Eigenthum daran zusteht, oder auch nicht zustehen kann, das nennen wir possessio. Possessio bezeichnet also den Gebrauch, ager das Eigenthum eines Platzes11Vgl. über diese Stelle v. Savigny Besitz S. 178. f. wo es heisst: „— So sagt Javolenus —, ager und possessio seien juristisch verschieden: ager sei ein Grundstück im quiritarischen Eigenthum; possessio aber ein solches Grundstück, das wir entweder zufällig nur im bonitarischen Eigenthum haben (wie z. B. ein blos tradirter fundus Italicus), oder das seiner Natur nach gar nicht im quiritarischen Eigenthum sein könne.“. Praedium ist der allgemeine Name für beide obengenannte Gegenstände; denn sowohl ager als possessio sind Arten dieser Benennung.