Epistularum libri
Ex libro III
Idem lib. III. Epistol. Es ist dir, als Erben, vermächtnissweise auferlegt worden, dem Titius unter einer Bedingung den Niessbrauch von einem Landgute [zu gewähren], und du hast mir das Landgut verkauft, und mit Abzug des Niessbrauchs übergeben; es fragt sich, wem gehört der Niessbrauch, wenn die Bedingung nicht eintritt, oder eintritt, und der Niessbrauch erloschen11Z. B. durch den Tod des Niessbrauchers. ist? Man hat geantwortet: ich nehme an, dass du von dem Niessbrauch sprichst, der vermacht worden ist. Wenn daher die Bedingung des Vermächtnisses eingetreten ist, so ist kein Zweifel, dass dieser Niessbrauch dem Vermächtnissinhaber zukommt, und wenn er durch einen Zufall ihm verloren gegangen ist, zur Eigenheit des Grundstücks zurückkehrt. Tritt die Bedingung nicht ein, so fällt der Niessbrauch an den Erben, so dass in Ansehung seiner Person alles beobachtet wird, was zum Verlust des Niessbrauchs gehört und beobachtet zu werden pflegt. Uebrigens wird bei einem Verkauf dieser Art noch das zu berücksichtigen sein, worüber Käufer und Verkäufer übereingekommen sind, so dass [z. B.], wenn sich ergeben sollte, dass der Niessbrauch des Vermächtnisses wegen ausgenommen worden sei, derselbe dem Käufer vom Verkäufer, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist, herausgegeben werden muss.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.