Iuris epitomatorum libri
Ex libro IV
Hermogen. lib. IV. Jur. Epitom. Wenn Jemand im Eingang des Testamentes hinzugeschrieben haben sollte: wem ich zwei Mal vermacht haben werde, dem will ich es ein Mal geleistet wissen; nachher in demselben Testamente, oder in einem Codicille wissentlich einem und demselben öfters vermacht haben sollte, so wird die letzte Willensäusserung für stärker gehalten, denn Niemand kann sich das Gesetz auflegen, dass es ihm nicht freistehen solle, von seinem früheren Willen abzugehen. Doch wird dies nur dann Statt haben, wenn er besonders gesagt haben wird, dass er seinen früheren Willen bereut und gewollt habe, dass der Vermächtnissinhaber mehrere Vermächtnisse erhalten solle. 1Ein Soldat erlangt, wenn gegen ihn wegen eines militärischen Vergehens ein Capitalurtheil gesprochen worden ist, dadurch, dass der, welcher ihn verurtheilt hat, in dem Urtheil selbst es erlaubt, sowie die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, so auch die, ein Fideicommiss zu hinterlassen. 2Den Schaden durch den Tod eines durch ein Fideicommiss hinterlassenen Sclaven erleidet, ehe ein Verzug Statt findet, der Fideicommissinhaber allein, wenn gleich ein fremder hinterlassen wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IV. juris Epitom. Wenn es auf beiden Seiten darauf ankommt, einen Gewinn zu machen, so ist der vorzuziehen, dessen Verhältniss rücksichtlich des Gewinns der Zeit nach vorgeht.