Iuris epitomatorum libri
Ex libro III
Hermogen. lib. III. jur. Epitom. Der Erste (A) wurde auf sechs Unzen, der Zweite (B) auf acht Unzen zum Erben eingesetzt, wenn nun noch der Dritte (C) auf den übrigen Theil, oder ohne Erwähnung eines Theils (schlechthin) zum Erben eingesetzt wird, so wird dieser Dritte (C) fünf Unzen von der Erbschaft erhalten. Denn theilt man die Erbschaft in vierundzwanzig Unzen und berechnet diese nach Verhältnisk für den Dritten (C) so erhält dieser zehn zurückbezogen fünf Unzen11A 6, B 8, C 20, oder A 6/24, B 8/24, C 10/24 = A 3/12, B 4/12, C 5/12..
Hermogen. lib. III. jur. Epitom. Die Worte: Publius Mävius soll, wenn er will, Erbe sein, machen bei einem nothwendigen Erben eine Bedingung; so dass er, wenn er nicht will, nicht Erbe ist. Denn handelt es sich von einem freiwilligen Erben, so ist diese Beifügung unnütz, da ein solcher, auch wenn dies nicht hinzugesetzt wäre, [doch] nicht wider seinen Willen Erbe wird.
Hermogen. lib. III. jur. Epitom. Wer eines noch Lebenden Vermögen nicht haben will, wird dadurch nicht abgehalten werden, nach dessen Tod seine Erbschaft anzutreten, wie auch um den Nachlassbesitz nachzusuchen.
Hermogen. lib. III. jur. Epitom. Wer sich fälschlich für einen Mündel haltend, da er doch mündig war, als Erbe benahm, dem wird dieser Irrthum an seinem Erbewerden nicht hinderlich sein.
Hermog. lib. III. jur. Epit. Wer ohne Rücksichtnahme auf das Testament, die Erbschaft entweder [unter dem Titel] als Käufer, oder als Frauengut, oder als Schenkung, oder unter einem andern Titel besitzt, kann von den Vermächtnissnehmern und Fideicommisserben nicht belangt werden, davon ist ausgenommen, wer [unter dem Titel] als Erbe oder Besitzer im Besitz ist.
Hermogen. lib. III. jur. Epit. Wer den Tod seiner Gattin ungerochen lässt, dem wird deren Mitgift als einem Unwürdigen entzogen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Hermogen. lib. III. jur. Epit. An Mauern, Thoren und andern heiligen Orten Etwas zu errichten, woraus ein Schade oder Nachtheil entsteht, ist verboten.
Hermogen. lib. III. juris Epitom. Das Urtheil, welches die Strafe der Deportation erkennt, entzieht blos Das, was an den Fiscus kommt.