Fideicommissorum libri
Ex libro I
Gaj. lib. I. Fideicommiss. Einem übergangenen Sohn kann, obwohl er ein Nacherbe sein wird, kein Fideicommiss aufgelegt werden.
Gaj. lib. I. Fideicommiss. Es ist nicht zweifelhaft, dass, wenn der Ehefrau [etwas] vermacht sein sollte: wenn sie sich nicht verheirathet haben wird, und sie gebeten sein sollte, dasselbe einem Andern auszuantworten, sie [in dem Falle,] wenn sie sich verheirathet haben wird, zu zwingen sei, es auszuantworten. 1Auch der Erbe, dem die Bedingung der Eidesleistung erlassen wird, muss das [ihm auferlegte] Vermächtniss und Fideicommiss leisten. 2Aber wenn Jemandem ein Vermächtniss hinterlassen worden ist, damit er eine fremde Sache kaufe, oder leiste, so soll er, wenn er sie nicht kaufen kann, weil der Eigenthümer sie entweder gar nicht, oder nur zu einem unmässigen Preis verkaufen will, den wahren Werth [derselben] zahlen.
Gaj. lib. I. Fideicommiss. Wenn Jemandem auferlegt worden ist, den ihm vermachten Niessbrauch einem Andern herauszugeben, und er diesen des Fruchtgenusses halber in das Grundstück eingeführt hat, so muss dennoch, obgleich nach dem bürgerlichen Rechte durch Tod oder Veränderung des Staudesrechts, welche sich in der Person des Vermächtnissinhabers ereignen, der Niessbrauch, welchen er dem Rechte selbst zufolge erworben hat, aufhört, doch der Prätor vermöge seiner Gerichtsbarkeit darauf halten, dass eben das beobachtet werde, was Statt finden würde, wenn derjenige, welcher den Niessbrauch auf den Grund des Fideicommisses erhielt, ihn auf den Grund eines Vermächtnisses erhalten hätte11Die Glosse formirt folgenden das Vermächtniss erleichternden Fall: dem A. wird der Niessbrauch vermacht, um ihn an B. herauszugeben; der Erbe C. übergibt ihn an A, und dieser an B: A stirbt, dessenungeachtet behält B. den Niessbrauch, der durch des A Tod nicht an C fällt. A. d. R..
Gaj. lib. I. Fideicommiss. Ein Verbannter errichtete ein Testament, und sagte darin nach der Erbeinsetzung und Aussetzung einiger Vermächtnisse so: wenn einer oder der andere von meinen Erben und übrigen Freunden, deren ich in diesem Testamente Erwähnung gethan, oder sonst ein Anderer mir Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Kaiser verschafft, und ich früher mit Tode abgehen sollte, ehe ich ihm meinen Dank abgestattet habe, so sollen dem, der es bewirkt hat, von meinen Erben so und soviel Goldstücke gegeben werden. Einer der von ihm eingesetzten Erben erlangte für ihn die Wiedereinsetzung wirklich, der [Testator] starb aber, ehe er es erfahren hatte. Als über die Verpflichtung zum Fideicommiss Frage entstand, so entschied Julianus auf Befragen dafür. Das Fideicommiss muss aber auch dann entrichtet werden, wenn nicht ein Erbe oder Vermächtnissinhaber, sondern ein anderer von seinen Freunden die Wiedereinsetzung betrieben hat. 1Wenn Jemand [den eingesetzten Erben] gebeten hat, dir und seinem Nachgeborenen oder einem Dritten die Erbschaft herauszugeben,
Gaj. lib. I. Fideicommiss. so ist die Frage, ob der Nachgeborene nur dann Theil nimmt, wenn er geboren worden, oder auch wenn er nicht geboren worden ist? Ich halte es für angemessener, anzunehmen, dass, wenn er nicht geboren werde, er auch keinen Antheil nehme, sondern das Ganze dir zufalle, wie wenn es dir von Anfang an allein hinterlassen worden wäre; ist er aber geboren worden, so werdet ihr beide erhalten, was jedem hinterlassen worden ist, so dass, wenn einer geboren worden, dir die Hälfte zufällt, wenn zwei, das Drittheil, wenn drei, weil auch Drillinge geboren werden, das Viertheil; wurde doch zu unsere Zeit eine Frau aus Alexandrien Namens Serapias mit fünf Kindern zum Kaiser Hadrianus geführt, die sie auf einmal zur Welt gebracht hatte; wenn jedoch über drei geboren werden, so ist es schon fast als widernatürlich anzusehen. 1Es hatte Jemand Mehrere zu Erben eingesetzt, und der Treue eines derselben überlassen, einem seiner Miterben nach seiner Auswahl auf den Fall seines Todes das an ihn gefallene Erbtheil wieder herauszugeben; dieses Fideicommiss ist ohne allen Zweifel gültig, denn es beruhet nicht im Belieben dessen, der darum gebeten worden ist, ob er die Herausgabe überhaupt bewirken wolle, sondern blos an wen. Denn es ist ein grosser Unterschied, ob der Testator es in die Gewalt dessen, den er zu verpflichten gedenkt, legt, ob er geben will, oder ob er ihm, nach auferlegter Nothwendigkeit zum Geben, blos die freie Wahl zugesteht, zu geben an wen er wolle. 2Es ist Frage erhoben worden, ob, wenn die Miterben zu ungleichen Theilen eingesetzt sind22Und einer derselben um Herausgabe des seinigen an die andern auf den Todesfall gebeten worden ist. Glosse., er seinen Antheil nach Kopftheilen den Einzelnen herausgeben müsse, oder nach Maasgabe der Antheile, zu denen sie als Erben eingesetzt sind. Hier hat man sich für die Ansicht erklärt, dass, wenn der Testator die Herausgabe des Antheils unter der Bedingung anbefohlen habe, dass [die übrigen Miterben dem Herausgebenden] eine Summe Geldes geben sollten, und ihnen dabei der Beitrag zu gleichen Theilen auferlegt worden, es auch folgerichtig scheine, dass ihnen gleiche Antheile aus dem Fideicommiss herausgegeben werden; hat der Testator aber ungleiche Beiträge zum Aufbringen jener Summe angeordnet, so dass sie den Erbantheilen entsprechen, so ist es folgerichtig, dass ihnen auch das Fideicommiss nach Maasgabe der Erbantheile herausgegeben werden muss.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Gaj. lib. II. Fideicommiss. Da der Kaiser Antoninus befragt worden war, ob, wenn Titius, ein Erbe zur Hälfte, gebeten worden, dem Mävius die Erbschaft auszuantworten, und der Miterbe des Titius gebeten sei, seine Hälfte, oder die Hälfte seiner Hälfte, wiederum dem [Titius] auszuantworten, Titius auch diese Hälfte, welche er von seinem Miterben in Folge des Fideicommisses erhalten hat, dem Mävius ausantworten müsse, so hat er rescribirt, dass dies nicht der Fall sei, weil unter der Benennung Erbschaft weder Vermächtnisse, noch Fideicommisse begriffen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.