Ad edictum praetoris urbani libri
Ex De testamentis libro secundo
Idem lib. II. de Testam. ad Ed. Praet. urb. Wenn Jemand so schrieb: Titius soll auf die Hälfte mein Erbe sein, eben dieser Titius soll auch auf die andere Hälfte Erbe sein, wenn das Schiff aus Asien anlangen wird; so soll der Erbe, wenn er nach der unbedingten Einsetzung angetreten hat, das ganze Vermögen erwerben, obgleich die Bedingung, welche [dem andern Theile] der Einsetzung beigefügt wurde, noch nicht eintrat, [ja auch dann, wenn die Bedingung nicht in Erfüllung geht; indem der Eintritt der Bedingung [dem Eingesetzten] keinen Vortheil bringt; denn es wird Niemand bezweifeln, dass, wenn Jemand auf die Hälfte, und ausser ihm Niemand zum Erben eingesetzt ist, dieser als auf das ganze Vermögen eingesetzt angesehen wird.
Idem lib. II. de testam. ad Ed. praet. Urb. ob man gleich unter einem einzigen Gegenstand eigentlich keinen Erbschaftstheil versteht.
Idem lib. II. de testam. ed Ed. praet. Urb. Denn da die Erbschaft sogar von dem gefordert werden kann, der auch nur einen einzigen Gegenstand daraus als Erbe besitzt, so unterliegt die Wahrheit von dem, was wir sagten, gar keinem Zweifel.
Idem lib. II. de testam. ad Ed. praet. Urb. Wenn von zwei eingesetzten Erben, jeder mit Uebergehung des Testamentes ohne dasselbe die Verlassenschaft besitzt, so ist gegen jeden von ihnen, weil beide nach dem prätorischen Rechte11D. i. nach diesem Edicte. ebenso gehalten werden, als hätten sie die Erbschaft nach dem Testamente angetreten, je nach seinem Erbtheile22Zu welchem sie waren eingesetzt worden. Pothier. die [Testaments-] Klage zuständig. 1Es muss erinnert werden, dass dem, gegen welchen nach diesem Theile des Edicts die Klage wegen der Vermächtnisse gegeben wird, die Wohlthat des Falcidischen Gesetzes nicht zu versagen ist.
Gaj. lib. II. de testam. ad Ed. urb. Niemand scheint mit böser Absicht zu handeln, wenn er sich seines Rechts bedient.