Ad edictum praetoris urbani libri
Ex De testamentis libro primo
Idem lib. I. de Testam. ad Ed. Praet. urb. Jene Einsetzung: [Erben sollen die sein,] welche Titius [haben] will, ist deswegen fehlerhaft, weil sie fremder Willkühr überlassen wurde. Denn die alten [Juristen] bestimmten fest genug, die Rechte der Testamente müssten an und für sich [durch den Erblasser] festgestellt, und dürften nicht von fremder Willkühr abhängig sein. 1Jemand, der in feindlicher Gefangenschaft ist, wird nach Recht zum Erben eingesetzt, weil [in Folge] des Heimkehrrechts (postliminium) in seiner Person alle bürgerlichen Rechte, [jedoch] ohne ihre Wirkung, erhalten aber nicht aufgehoben werden. Kehrte er nun von den Feinden zurück, so wird er die Erbschaft antreten können. Auch der Sclav [eines solchen] wird nach Recht zum Erben eingesetzt, und kehrte er (der Herr) aus feindlicher Gefangenschaft zurück, so kann er ihn die Erbschaft anzutreten heissen; starb er aber daselbst, so kann sein Erbe durch den Sclaven jene Erbschaft erwerben.
Gaj. lib. I. de test. ad Ed. Praet. In Betreff dessen, was abgesehen vom Testamentsinhalt zur Sprache kommt, kann Auslegung nach Recht und Billigkeit erfolgen; was aber seinen Ursprung aus dem Testamente selbst nimmt, das muss nach den Grundsätzen des geschriebenen Rechts behandelt werden.