Ad edictum praetoris urbani libri
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Ex De aquae pluviae arcendae titulo
Gaj. ad Ed. Praet. Urban. tit. de aq. pluv. arc. Der Verkäufer oder Schenker aber können mit dem Interdicte Was mit Gewalt oder heimlich sowohl wegen des Schadens, als der vom Kläger bestrittenen Kosten belangt werden.
Ex De damno infecto titulo
Idem lib. ad Ed. Praet. urb. tit. de damno inf. Bei den Noxalklagen kommen diejenigen, welche im guten Glauben abwesend sind, nicht um ihr Recht, sondern es wird ihnen, wenn sie zurückgekehrt sind, die Befugniss der Vertheidigung nach billigem Ermessen ertheilt, vorausgesetzt, dass sie die Herren sind, oder ein anderes Recht an der Sache haben, wie Gläubiger und Niessbraucher.
Gaj. ad Ed. Praet. urb. tit. de damn. inf. Dies wird sich [auch] alsdann mit Recht behaupten lassen, wenn der Beschädigte nicht aus eigener Nachlässigkeit, sondern eines Hindernisses wegen, Vorkehrung zu treffen unterlassen hat.
Gaj. ad. Ed. Praet. urb. tit. de d. i. Das Recht Derjenigen, welche in gutem Glauben abwesend sind, wird bei der Stipulation wegen drohenden Schadens nicht beeinträchtigt, sondern denselben nach ihrer Rückkehr, der Billigkeit gemäss, die Befugniss verliehen, Sicherheit zu leisten: sie mögen nun Eigenthümer sein, oder ein dingliches Recht an jener Sache haben; wie der [Pfand]Gläubiger, der Nutzniesser und Erbpächter. 1Es mag durch Schadhaftigkeit eines Hauses, oder eines Werkes, das entweder auf einem Hause, oder auf einem Platze in der Stadt oder auf dem Lande, an einem Privat- oder öffentlichen Orte errichtet wird, Schaden zu befürchten sein, so trägt der Prätor dafür Sorge, dass Demjenigen, welcher Schaden befürchtet, Sicherheit geleistet werde.
Ex De legatis libro primo
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex De legatis libro secundo
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. II. de Legat. ad Ed. urb. Wenn [Einem] die Option11S. die Bem. zur inscr. tit. D. de opt. vel elect. leg. 33. 5. eines Sclaven gegeben, oder unbestimmt ein Sclave vermacht worden ist, so kann der Erbe nicht dadurch, dass er einige oder alle Sclaven freilässt, das Wahlrecht entweder unwirksam machen, oder vermindern; denn wenn die Option oder die Wahl eines Sclaven gegeben worden ist, so scheint gewissermassen jeder einzelne unter einer Bedingung vermacht zu sein.
Ex De legatis libro tertio
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. III. de legat. ad Ed. Praet. urb. Wenn es sich um den Umfang der Schenkung handelt, so ist anzunehmen, dass sich die Schenkung weder auf die Jungen, noch Früchte, noch Mieth- und Pachtgelder mit erstrecke22Nach der Erklärung Anderer ist diese Gesetzesstelle, gleichwie l. 9. §. 1. h. t., davon zu verstehen, dass die Accessionen einer geschenkten Sache, wenn es sich um die Nothwendigkeit der gerichtlichen Bestätigung der Schenkung handelt, in deren Betrag nicht miteingerechnet werden. Dagegen wäre, nach der hier gewählten Uebersetzung, der Sinn des Gesetzes dieser, dass der Beschenkte keinen Anspruch auf die Accessionen habe, wenn solche nicht ausdrücklich in der Schenkung mit einbegriffen wurden..
Übersetzung nicht erfasst.
Ex De liberali causa titulo/libro secundo
Idem lib. II. de lib. caussa edicti urbanici. Die Nutzung von einem Sclaven besteht in dessen Diensten, und die Dienste desselben gehören wiederum zu dessen Nutzung. Und so wie bei andern Sachen die Nutzungen erst nach Abzug der nothwendigen Kosten gerechnet werden, so auch bei dem Dienste der Sclaven.
Ad Dig. 10,4,13ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 121, S. 395: Klage des Inhabers des Umlaufexemplars (Secunda) gegen den Verwahrer des Acceptexemplars (Prima) des Wechsels auf Herausgabe. Begründung der Klage.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 474, Note 5.Gaj. lib. ad Ed. Praet. Urb. tit. de liberali caussa. Wenn behauptet wird, es befinde sich ein freier Mensch in Jemandes Besitz, so kann wegen dessen Auslieferung wider den, der des Besitzes bezüchtigt wird, ein Interdict angestellt werden; denn die Klage auf Auslieferung erscheint für diesen Fall als unnütz, weil dieselbe nur dem als zuständig angenommen wird, der ein pecuniäres Interesse33Unser Text hat nach der Florentine peculiariter; allein es ist die übereinstimmende Lesart aller andern Manuscripte: pecuniariter vorzüglicher, s. Glück XI. p. 177. dabei hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. weil die Sclaverei derselben zu unserem Schmerz und unserer Kränkung gereicht.
Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Dem Patron wird aber dann gestattet, für die Freiheit seines Freigelassenen zu streiten, wenn ohne sein Wissen sich der Freigelassene hat verkaufen lassen.
Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Es ist dies aber mit Rücksicht auf die Billigkeit zu erklären, so dass, wenn Der, welcher in die Sclaverei gezogen wird, ein Wahnsinniger, oder ein Kind ist, dies nicht blos den nahe verwandten Personen, sondern auch Fremden erlaubt wird.
Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Wenn auf gleiche Weise gegen Den, welcher über seine Freiheit streitet, der Niessbraucher und blosse Eigenthümer auftreten, so kann es sich zutragen, dass Einer von Beiden abwesend ist; in diesem Falle kann man nun zweifeln, ob der Prätor dem Gegenwärtigen allein erlauben werde, gegen den Sclaven zu klagen, weil durch das heimliche Einverständniss, oder die Unthätigkeit des Einen das Recht des Andern nicht vernichtet werden darf; aber man sagt richtiger, dass es auch dem Einen von Beiden erlaubt werden müsse, zu klagen, so dass das Recht des Anderen unvermindert bleibe. Wenn aber der Andere vor Ende des Rechtsstreites noch hinzugekommen ist, so wird er an denselben Richter gewiesen werden, ausser wenn er einen rechtmässigen Grund beibringen sollte, warum er nicht an denselben gewiesen werden dürfe, z. B. er versichert, dass jener Richter sein Feind sei. 1Dasselbe werden wir auch dann sagen, wenn angegeben wird, dass Zwei oder Mehrere Herren wären, und Einige gegenwärtig, Einige abwesend seien. 2Daher wollen wir in Bezug auf beide Fälle sehen, ob, wenn Der, welcher zuerst geklagt hat, besiegt worden ist, es ihm nütze, dass der Zweite gesiegt habe, oder umgekehrt, das heisst, dass, wenn überhaupt der Eine von Beiden gesiegt habe, es auch dem Anderen nütze, so wie es dem Erben des Freigelassenen nützt, dass [von dem letzteren] zur Bevortheilung des Patrons Sclaven freigelassen worden sind44Denn solche Freilassungen sind ungültig, und daher wird die Erbmasse grösser. S. die notae ad Caj. I. l. §. 6. ap. Schulting.. Nimmt man an, es nütze, so folgt daraus, dass, wenn der Andere [nachher] dieselbe Forderung erhebt, der Einrede der rechtlich entschiedenen Sache eine Gegeneinrede entgegengesetzt werden könne; nimmt man aber an, dass es nicht nütze, so wird der Zweifel entstehen, ob Das, in Betreff dessen der Eine besiegt worden ist, Keinem gehöre, oder Dem gehören solle, gegen den geklagt worden, oder vielmehr Dem, welcher gesiegt habe? nemlich dergestalt, dass Dem, welcher gesiegt hat, eine analoge Klage ertheilt werde. Allein55So muss interpungirt werden, sonst erhält man keine Antwort; und dann muss man mit Baudoza debet lesen. Die Entscheidung beruhet auf einem ähnlichen Grunde wie l. 7. §. 3. h. tit. A. d. R. der Prätor darf nicht dulden, dass Jemand zum Theil Sclave sei.
Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Wenn er sich gleich auf der Flucht als Freier benommen hat, so werden wir doch sagen, dass er sich in derselben Lage befinde.
Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Das ist gewiss, dass blos ein solcher Schaden Gegenstand dieser Klage auf das Geschehene werde, welcher durch Arglist, nicht auch welcher durch Verschulden, zugefügt worden ist. Und darum wird, wenngleich [der angebliche Sclave] in dieser Klage freigesprochen worden ist, doch noch nachher gegen ihn aus dem Aquilischen Gesetz geklagt werden können, da er nach diesem Gesetz auch wegen eines Verschuldens gehalten ist. 1Es ist ferner gewiss, dass sowohl unsere Sachen, als fremde Sachen, welche jedoch auf unsere Gefahr stehen, Gegenstand dieser Klage werden, z. B. geliehene oder gemiethete. Dagegen gehören bei uns niedergelegte Sachen, weil sie nicht auf unsere Gefahr stehen, nicht zu dieser Klage.
Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Wenn Dem, der über seine Freiheit streitet, die Option66S. d. Bem. zur. Inscr. tit. de opt. v. elect. leg. 33. 5. vermacht worden ist, so kann Alles, was man von der einem solchen hinterlassenen Erbschaft sagt, auch auf die Option angewendet werden. 1Zuweilen wird die Berufung auf die Freiheit von Neuem gestattet, z. B. Dem, der versichert, dass er darum im ersten Streit besiegt worden sei, weil ihm die festgesetzte Freiheit noch nicht zu Theil geworden war, von welcher er behauptet, dass sie ihm nun zu Theil geworden sei. 2Wenn man gleich gewöhnlich sagt, dass, nachdem der Freiheitsstreit geordnet sei, der Mensch, über dessen Rechtszustand Streit ist, als Freier gelte, so ist doch, wenn er wirklich ein Sclave sein sollte, gewiss, dass er nichtsdestoweniger Das, was ihm übergeben wird, oder was er stipulirt, ebenso seinem Herrn erwerbe, als wenn nicht über seine Freiheit gestritten würde. Nur wegen des Besitzes wollen wir sehen, da der Herr nach Anordnung des Streits aufhört, den [Sclaven] selbst zu besitzen. Allein es spricht mehr dafür, dass [der Herr den Besitz durch den Sclaven] erwerbe, wenn er gleich nicht von ihm besessen wird; und da man angenommen hat, dass man auch durch einen Flüchtling den Besitz erwerben könne, was Wunder, dass er auch durch den in Rede stehenden erworben wird?
Gaj. lib. II. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Damit nicht die allzugrosse Güte gewisser Herren gegen [ihre] Sclaven den hochachtbaren Senat verunreinigen möchte, dadurch dass sie duldeten, dass ihre Sclaven die freie Geburt in Anspruch nähmen, und für Freie erklärt würden, so ist zu den Zeiten des Domitianus ein Senatsschluss errichtet worden, durch welchen verordnet worden ist, dass, wenn Jemand bewiesen hätte, dass irgend Etwas durch heimliches Einverständniss geschehen sei, der Mensch, wenn er ein Sclave sei, der Sclave Desjenigen werden sollte, welcher das heimliche Einverständniss entdeckt hätte.
Gaj. lib. II. ad Ed. Praet. urb. etc. Wenn ein Räuber den Eigenheitsherrn und den Niessbraucher von einem Landgute vertrieben, und in Folge dessen der Erstere den Genuss während der [für das Erlöschen desselben] festgesetzten Zeit nicht gezogen und sein Recht verloren hat, so bezweifelt Niemand, dass der Eigenthümer, er mag mit dem Niessbraucher zusammen wider den Räuber geklagt haben oder nicht, den zu ihm zurückgekehrten Niessbrauch behalten dürfe, und was der Niessbraucher verloren, Dem zum Schaden gereiche, durch dessen Handlung er den Verlust erlitten.
Ex De operis novi nuntiatione titulo
Gaj. ad Ed. Urb. tit. de op. n. n. Dem Gläubiger, welchem ein Grundstück verpfändet ist, muss gestattet werden, wegen eines Rechts, d. i. wegen einer Dienstbarkeit77Die dem Pfandobjecte auf jene Besitzung zusteht, worauf der Neubau unternommen werden soll., gegen einen Neubau Einspruch zu thun: denn ihm wird auch die Klage auf die Dienstbarkeit ertheilt.
Ex De praediatoribus titulo
Ad Dig. 23,3,54Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 500, Note 1.Gaj. ad Ed. Praet. urb. tit. de Praediat. Die Sachen, welche für Geld, welches zum Heirathsgut gehört, angeschafft worden sind, scheinen zum Heirathsgut zu gehören.
Ex De publicanis titulo
Gaj. ad Ed. Praet. tit. de Publican. Die Alten bedienten sich der [besondern] Benennungen für den Kauf und für den Verkauf willkürlich.
Gaj. ad Ed. Praet. Urb. tit. de publ. Durch dieses Edict wird bewirkt, dass, wenn die Zurückgabe [des widerrechtlich Erhobenen] vor der Einlassung auf die Klage geschieht, die Klage erlischt, nach der Einlassung auf die Klage aber nichtsdestoweniger [ungeachtet der Zurückgabe] die Strafe fortbesteht; doch muss auch Derjenige, welcher nach der Einlassung auf die Klage zur Zurückgabe bereit ist, freigesprochen werden. 1Auf unsere Anfrage aber, ob das ganze Doppelte Strafe sei, und ausserdem noch die Verfolgung der Sache88D. h. eine Klage auf Schadensersatz. Statt finde, oder in dem Doppelten auch die Verfolgung der Sache begriffen sei, so dass die Strafe auf das Einfache gehe, entschied man sich dahin, dass im Doppelten die Verfolgung der Sache mitbegriffen sei.
Ex ‘Qui neque sequantur neque ducantur’ titulo
Übersetzung nicht erfasst.
Ex De re iudicata titulo
GAJ. lib. II. ad Ed. Praet., tit. de re jud. denn zur Ehre der Ehe wird eine infamirende Klage gegen die Ehefrau versagt,
GAJUS lib. ad Edict. Praet. urbani, titulo de re judicata. Innerhalb der gesetzlich bestimmten Tage99S. oben Note 3. kann, wenngleich die Urtheilsklage binnen derselben nicht anzustellen ist, doch, wie heut zu Tage nicht bezweifelt wird, der Verurtheilte auf verschiedene Art der Verbindlichkeit entledigt werden; weil die Frist der bestimmten Tage zum Besten des Verurtheilten, nicht wider ihn, von dem Gesetze1010Der zwölf Tafeln. S. ebendaselbst. geordnet ist.
Ex De testamentis libro primo
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex De testamentis libro secundo
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Fragmenta incerta
Übersetzung nicht erfasst.