Digestorum libri
Ex libro XVIII
Cels. lib. XVIII. Dig. Den Boden halte ich für einen Theil der Gebäude und er steht nicht in solchem11Nec alio quin = et non alio mode; uti = sicut, Accurs. Verhältniss dazu, wie1 das Meer zu den Schiffen. 1Was von meiner Sache übrig bleibt, gehört mein, und ich habe ein Recht, es zu verlangen.
Celsus lib. XVIII. Dig. Denn der Niessbrauch ist ein Recht an einem Körper, mit dessen Untergang er selbst nothwendig erlischt.
Idem lib. XVIII. Dig. Wenn [die Dienstbarkeit] eines Fusssteiges vermacht worden ist, wo man, ohne einen Bau nicht gehen kann, so ist es erlaubt, durch Ausgraben oder Unterbauen einen Weg anzulegen, wie Proculus sagt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Cels. lib. XVIII. Dig. Ein jeder hinterlässt soviel Geld, als aus seinem Vermögen gelöst werden kann; so sagen wir, dass Derjenige zehn Millionen Goldstücke habe, welcher so viel in Grundstücken und anderen ähnlichen Sachen hat. Nicht dasselbe findet bei einem legirten fremden Grundstück statt, obwohl es mit Erbschaftsgeld angeschafft werden kann; denn es sagt ja Niemand, dass Der, welcher baares Geld hat, alles Das habe, was mit demselben angeschafft werden kann.