Digestorum libri
Ex libro XVII
Id. lib. XVII. Dig. Denn das Recht muss dem, was häufig und leicht geschieht, angepasst werden, nicht dem, was sehr selten eintritt.
Ad Dig. 22,3,12ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 300: Beweis fortdauernder Bereicherung.Idem lib. XVII. Digest. Es sind dir in dem Testment Fünfhundert legirt, eben dasselbe ist in den nachher aufgesetzten Codicillen vermacht worden, es kommt darauf an, ob [der Erblasser] das Legat hat verdoppeln, oder nur wiederholen wollen, und dies [darum] gethan hat, weil er vergessen hatte, dass er [jene Summe schon] im Testament legirt habe; von welchem von Beiden11Von dem Legatar, welcher auf zweimal 500 gegen den Erben klagt, oder von diesem, welcher nur 500 geben will? ist also der Beweis dieser Sache zu fordern? Auf den ersten Anblick scheint es billiger zu sein, dass der Forderer (Kläger) das, was er behauptet, beweise, aber zuweilen werden auch gewisse Beweise von dem Beklagten gefordert; denn wenn ich ein Darlehn fordere, der [Beklagte] antwortet, das Geld sei schon gezahlt, so ist er zu zwingen, dies selbst zu beweisen; und in diesem Falle muss also da der Forderer zwei [letztwillige] Verordnungen vorzeigt, der Erbe [aber behauptet], die spätere sei unwirksam, der Erbe selbst dies dem Richter beweisen.
Übersetzung nicht erfasst.
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