Digestorum libri
Ex libro XVI
Celsus lib. XVI. Dig. Ein freier Mensch, der dir als Sclav diente und zum Erben eingesetzt wurde, trat auf deinen Befehl die Erbschaft an. Trebatius sagt, dieser sei Erbe, Labeo sagt, alsdann sei er nicht Erbe, wenn er aus Nothwendigkeit dies that, nicht um anders sich verbindlich zu machen. 1Wenn Jemand so einen Erben einsetzte: Zu welchem Theile Titius mein Genosse bei der Salzabgabe ist22Ueber diese vectigal salin. vergl. Burm. de vectig. Pap. Rom. C. VI. p. 90., zu demselben Theile soll er mein Erbe sein, so glauben Manche, wenn nach erschöpftem Asse dieser Zusatz gemacht würde, sei [Titius,] wenn er auch immerhin Genosse [des Erblassers] war, doch nicht Erbe. War aber ein Theil [vom As] übrig geblieben, so sei er auf diesen Theil Erbe. Diese ganze Annahme ist unpassend und falsch. Was hindert es denn, dass Titius, wenn [auch] das As erschöpft ist, [dennoch] etwa auf den vierten Theil [des Vermögens,] zu welchem er Genosse war, gehörig zum Erben eingesetzt wurde? 2Titius soll Erbe sein; Sejus und Mävius sollen Erben sein. Was [hierüber] Proculus annahm, ist wahr, nämlich, dass hier zwei Hälften gemacht werden, wovon die eine den zwei verbunden (conjunctim) Eingesetzten gegeben wird. 3Wenn Einer von den Eingesetzten, der nicht mit Jemandem verbunden, ernannt wurde, nicht Erbe wird, so wächst dessen Theil Allen verhältnissmässig nach ihren Erbschaftstheilen an, und es kommt nicht darauf an, ob Jemand in der ersten Reihe eingesetzt, oder als eines Andern Substitute Erbe ist. 4Wenn ein ernannter Erbe zur Zeit der Testamentserrichtung Römischer Bürger war, sodann verbannt wurde (ei aqua et igni interdictum est), so wird er doch Erbe, wenn er nur zur Todeszeit des Erblassers, oder ist er bedingt eingesetzt, zu der Zeit, wo die Bedingung eintritt, [aus der Verbannung] zurückgekehrt ist. Dasselbe gilt auch bei Vermächtnissen und beim Nachlassbesitze. 5Titius soll Erbe auf die Hälfte sein, Sejus auf ein Viertheil. Titius soll, wenn er auf das Capitolium hinaufsteigen wird, auf das übrige Viertheil Erbe sein. Benimmt sich [nun Titius], ehe er das Capitolium besteigt, als Erbe, so wird er Erbe auf die Hälfte sein; besteigt er das Capitolium, so wird er auch auf das Viertheil Erbe sein; und er soll nicht nöthig haben, sich [auch hier] erst als Erbe zu benehmen, da er ja schon Erbe ist. 6War so geschrieben: Titius soll auf den dritten Theil, Mävius soll auf den dritten Theil [meines Vermögens] Erbe sein, Titius aber soll [auch noch] auf den übrigen Theil Erbe sein, wenn innerhalb drei Monaten mein Schiff aus Asien kommt, so wollen wir sehen, ob nicht Titius sogleich auf die Hälfte Erbe ist. Denn es sind zwei Erben ernannt, [davon] aber Titius [entweder] auf die Hälfte, oder auf zwei Dritttheile; ein Sechstheil wird also immer [für die Bedingung] übrig sein müssen. Tritt diese ein, so wird Titius zu zwei Dritttheilen Erbe sein, tritt sie nicht ein, so werden dem Mävius die zwei Unzen zuwachsen. Stirbt aber Titius vor dem Eintritt der Bedingung, und trifft diese späterhin ein, so werden doch jene zwei Unzen (zwei Zwölftel = ein Sechstheil) nicht dem Erben des Titius, sondern dem Mävius zuwachsen33Dagegen die Glosse und Cujac. in Rücksicht auf Fr. 53. D. de adq. vel omitt. hered. 29. 2.. Denn der Tod des Titius fiel in eine Zeit, wo es noch zweifelhaft war, ob Titius oder Mävius die zwei Unzen erhalten werde; und man kann nicht annehmen, dass dem die zwei Unzen gegehen seien, der zur Zeit, wo sie gegeben werden, nicht mehr existirte. 7Wenn Attius den Titius und Mävius und Sejus auf gleiche Theile zu Erben einsetzte, Titius inzwischen44Nämlich, während die Anderen deliberirten. allein die Erbschaft antrat, und den Sejus zu seinem Erben ernannte, so wird Sejus die Erbschaft des Titius antreten, die des Attius aber entweder antreten oder ausschlagen können. Allein des Attius Erbschaft ist ihm vor seiner Erklärung, ob er antreten oder ausschlagen will, auf die Hälfte deferirt55Nämlich zu ⅓ als Instituten, zu ⅙ jure adcrescendi durch den Titius.. Tritt Sejus die Erbschaft des Attias an, so wird Titius nur auf ein Dritttheil [des Attius] Erbe sein, und durch die Erbfolge des Titius wird nur ein Dritttheil [von des Attius Vermögen] an den Sejus gelangen; das andere Dritttheil wird er in Folge seiner eigenen Einsetzung erhalten. Wie aber [wird es sein], wenn von dem Attius Titius und Sejas zu Erben eingesetzt wurden, Titius die Erbschaft antrat, und Sejus des Titius Erbe wurde? Kann dieser Sejus nun die Erbschaft des Attius ausschlagen? oder ist er nothwendig dessen Universalerbe? da kein anderer Erbe [vom Titius] ernannt als gerade der, welcher schon auf einen Theil Erbe [des Attius] ist, [nämlich Sejas], so ist es ebenso viel, als ob durch [die Mittelsperson des] Titius66Cujac. will statt Titium lesen Attium. ein einziger Erbe von Attius wäre eingesetzt worden77Nur mit dem Unterschied, dass Sejus den einen theil von Attius Vermögen directe, den andern per medium Titium erhält..
Cels. lib. XVI. Digest. Jemand, dem sein eigener Sclav war substituirt worden, befahl diesem seinem Sclaven, [die Erbschaft] anzutreten. Wenn er dies aus dem Grunde that, um die Vermächtnisse nicht leisten zu dürfen88Cujac. (ad l. seq.) und besonders Pothier bemerken: „Celsus, der Verfasser dieses Gesetztes, und Julianus, der Verfasser des folgenden Gesetzes, schrieben vor dem Rescript des divus Severus Fr. 74. D. de leg. J. Zu Ihren Zeiten ging daher die Last der Vermächtnisse nicht auf den Substituten über. Es hinterging also der, welcher omissa causa institutionis ex substitutione antrat, auf ähnliche Weise die Legatare, wie der, welcher omissa c. testam. ab intestato antrat.“, so soll er zur Leistung derselben in beiden Beziehungen, [erstens] als Erbe, und [sodann] als einer, der mit Uebergehung des Testamentes [, worin er zum Erben ernannt wurde,] aus der Nacherbeinsetzung im Besitz [der Verlassenschaft] ist, [jedoch] ohne Nachtheil seines Falcidischen Viertheils, angehalten werden.
Ad Dig. 31,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 156, Note 1; Bd. III, § 625, Note 11.Idem lib. XVI. Dig. Wenn ein Vermächtniss dem Titius oder dem Sejus, welchem der Erbe wolle, ausgesetzt ist, so wird der Erbe durch Entrichtung an den einen gegen beide befreit; entrichtet er es keinem, so kann jeder ebenso darauf klagen, als wenn es ihm allein vermacht wäre; denn sowie durch Stipulation zwei Mitgläubiger (duo rei) gemacht werden können, so kann dies auch durch ein Testament geschehen.