Digestorum libri
Ex libro XV
Cels. lib. XV. Digest. Wenn eine Genossenschaft auf diejenigen Antheile, welche Titius nach seinem Ermessen bestimmen sollte, eingangen ist, und nun Titius, ehe er sein Ermessen ausgesprochen, mit Tode abgeht, so ist die Verhandlung nichtig; denn eben dahin ging die Verabredung, dass die Genossenschaft nicht anders, als wie Titius ermessen würde, bestehen sollte.
Cels. lib. XV. Digest. Wenn [ein Haussohn], indem ihn sein Vater zwingt, eine Frau nimmt, welche er nicht genommen haben würde, wenn er nach eigener Willkür gehandelt hätte, die Ehe jedoch eingegangen ist, welche zwischen solchen, die nicht wollen, nicht eingegangen werden kann, so scheint er dies lieber gewollt zu haben.
Cels. lib. XV. Dig. Domitius Labeo begrüsst seinen Celsus. Ich frage an, ob der unter die Zahl der Zeugen zu rechnen sei, welcher aufgefordert wurde, ein Testament niederzuschreiben, dann auch, als er es geschrieben hatte, unterzeichnete und siegelte? Juventius Celsus sagt dem Labeo seinen Gruss. Entweder begreife ich den Inhalt deiner Anfrage nicht, oder dieselbe ist äusserst thöricht; denn es geht über das Lächerliche hinaus zu zweifeln, ob Jemand rechtlich als Zeuge gebraucht wurde, weil er auch das Testament niederschrieb.
Celsus lib. XV. Dig. Tubero sagt, wenn ein Vater seiner Tochter ein Heirathsgut nach dem Ermessen der Vormünder zu geben befohlen hätte, so sei dies ebenso anzusehen, als ob es nach dem Ermessen eines redlichen Mannes vermacht sei. Labeo fragt: auf welche Weise erhellt es, ein wie grosses Heirathsgut einer jeden Tochter nach dem Ermessen eines redlichen Mannes bestellt werden muss? Er sagt, das sei nicht schwer nach der Würde, nach dem Vermögen, nach der Zahl der Kinder dessen, der das Testament errichtete, zu bestimmen.