Quaestionum libri
Ex libro V
African. lib. V. Quaest. Jemand, der den Niessbrauch an einem Platze vermacht hatte, hat darauf ein Gebäude aufgeführt, was noch bei seinen Lebzeiten [wieder] eingestürzt oder abgebrannt ist; hier hält man den Niessbrauch [dennoch] für begründet. Im umgekehrten Fall aber, wenn der Niessbrauch an einem Gebäude vermacht worden, und dasselbe zum Platz geworden ist, ist nicht dasselbe Rechtens. Derselbe Fall ist vorhanden, wenn der Niessbrauch an Bechern vermacht worden ist, diese zu einer Masse [zusammengeschmolzen] und nachher wieder Becher daraus gemacht worden sind; denn wenn auch die vorige Beschaffenheit der Becher wieder hergestellt ist, so sind es doch nicht dieselben, an denen der Niessbrauch vermacht worden ist. 1Ich habe vom Titius ein Cornelianisches Landgut mit Abzug des Niessbrauchs stipulirt, worauf Titius gestorben ist; hier entsteht die Frage, was mir sein Erbe gewähren müsse? Die Antwort ging dahin, es komme darauf an in welchem Sinn der Niessbrauch genommen sei; habe man beabsichtigt, dass der Niessbrauch, gleichviel in wessen Person, bestellt sein solle, so sei der Erbe nur zur [Herausgabe der] Eigenheit verpflichtet; wenn aber, dass der Niessbrauch nur dem Versprechenden vorbehalten sein solle, so sei sein Erbe zur [Herausgabe des] vollen Eigenthums verpflichtet. Dass sich dies so verhalte, leuchte bei den Vermächtnissen noch mehr ein; denn wenn der Erbe, der, nach der Bestimmung des Testators, das Vermächtniss der Eigenheit mit Abzug des Niessbrauches gewähren soll, vor Erhebung der Klage aus dem Testament [darauf] gestorben ist, so ist noch weniger zu zweifeln, dass sein Erbe zur [Herausgabe des] vollen Eigenthums verpflichtet sei; ebenso, wenn auf ähnliche Weise bedingt vermacht und der Erbe, während die Bedingung noch obschwebte, gestorben ist. 2Dem Titius ist der Niessbrauch an einem Sclaven vermacht worden; da es nun in der Gewalt des Erben stand, den Sclaven zurückzuhalten, so ist dieser [während dessen] gestorben; hier kann man nur sagen, dass der Erbe dem Vermächtnissinhaber dazu verpflichtet sei, insoweit ihm daran gelegen ist, dass der Verzug nicht geschehen wäre, so dass also der Niessbrauch von der Zeit [, wo das Vermächtniss fällig war,] bis zum Todestage des Sclaven veranschlagt wird. Diesem gemäss ist auch der Umstand folgerichtig, dass wenn Titius selbst stirbt, der Schätzungswerth des Niessbrauchs ebenfalls von der Zeit, wo der Verzug anhob, bis zum Todestage desselben seinem Erben gewährt werden muss.
African. lib. V. Quaest. Wenn das Eigenthum11Proprietas in der Bedeutung von plena propr. s. Glück IX. p. 277. n. 30. eines Landgutes Zweien, und der Niessbrauch Einem vermacht worden ist, so finden keine Drittheile am Niessbrauch Statt, sondern die Zwei haben die Hälfte, und der Niessbraucher die andere Hälfte daran; ebenso ist es im umgekehrten Fall, wenn zwei Niessbraucher und ein Vermächtnissinhaber vorhanden sind.
African. lib. V. Quaest. Wenn einem Familiensohn oder einem Sclaven der Gebrauch von einem Gebäude vermacht worden ist, so ist das Vermächtniss nach meinem Erachten ebensowohl gültig, als auf dieselbe Weise seine rechtliche Verfolgung zuständig, wie sie es sein würde, wenn auch die Benutzung vermacht worden wäre. Daher kann der Vater und Herr ebensowohl in Abwesenheit als in Gegenwart des Sohnes und Sclaven in dem Gebäude wohnen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
African. lib. V. Quaest. Es wurde auf ein Fideicommiss geklagt, und der Erbe räumte seine Verbindlichkeit dazu ein; der Schiedsrichter aber, der wegen der Erstattung ernannt wurde, fand, dass er zu nichts verbunden war. Nun wurde gefragt: ob er ihn lossprechen könne? Ich habe geantwortet: allerdings, jedoch mache es einen Unterschied, aus welcher Ursache der Erbe zu Nichts verbunden sei. Denn sei dies deswegen der Fall, weil kein Fideicommiss ausgesetzt worden ist22Quod nullum fideicommissum fuerit kann auch heissen: weil das ausgesetzte (sein sollende) Fideicommiss nichtig ist; und ist wahrscheinlich beides gemeint, da die Wirkung in beiden Fällen gleich ist. fr. 2. h. t. fr. 11. §. 2. de interrog. in j. f. 11. 1., so dürfe er ihn nicht lossprechen; sei es aber deswegen, weil etwa der Erblasser zahlungsunfähig war, oder weil der Erbe vor dem Prätor behauptet hatte, es sei Alles bezahlt, und der Schiedsrichter deshalb ernannt worden ist, weil der Streit darüber und die Berechnung verwickelt war33Also so oft der Erbe eine Ausflucht erweist.: so könne er seiner Pflicht unbeschadet ihn lossprechen. Denn das eben liegt [dann] in seinem Amte, dass er, wenn bei der Berechnung nichts [rückständiges] sich ergiebt, lossprechen könne. In dem erstern Falle44Wenn der Nachlass sich insolvent findet. aber muss er den Beklagten an den Prätor zurückverweisen, damit er dort losgesprochen werde.
African. lib. V. Quaest. Die von einem Anderen geschehene Annahme eines Nachlassbesitzes muss man zu der Zeit genehmigen, zu welcher [die Sache] noch in der Lage ist, dass [der Nachlassbesitz] erbeten werden kann. Daher kann sie nach dem hundertsten Tage nicht genehmigt werden. 1Ob aber auch dann, wenn Der, welcher darum gebeten hatte, gestorben wäre, oder angefangen habe, zu rasen, noch genehmigt werden könne, wollen wir sehen. Denn wenn es im Allgemeinen ebenso angesehen werden muss, als ob er dann, wenn er genehmigt, durch den [Anderen] um den Nachlassbesitz bitte, so wird in diesen Fällen vergeblich genehmigt; aber es würde auch das folgerichtig sein, dass auch dann, wenn es jenen reuen sollte, ihn erbeten zu haben, nicht genehmigt werden könnte; was durchaus widersinnig ist. Daher sagt man richtiger, dass keiner von jenen beiden Fällen die Genehmigung verhindere.