Quaestionum libri
Ex libro IV
African. lib. IV. Quaest. Ad Dig. 16,1,17 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 18.Ein Mann hatte [seiner] Ehefrau, um [ihr] eine Schenkung [zu machen,] eine Sache um einen geringern Preis [käuflich] zugesprochen, und [sie] auf diesen Preis seinem Gläubiger überwiesen; [Africanus] hat zum Bescheid gegeben, dass der Verkauf von keiner Geltung sei, und dass, wenn der Gläubiger das Geld von der Frau fordern würde, die Einrede wirksam sein werde, obwohl der Gläubiger geglaubt habe, die Frau sei die Schuldnerin des Ehemannes gewesen. Auch dürfe dies nicht als dem entgegen angesehen werden, dass man annehme, es würde, wenn einmal eine Frau dazu [Geld] geborgt haben sollte, dass sie [es ihrem] Ehemanne darleihe, die Einrede nicht entgegenstehen, wenn der Gläubiger nicht gewusst habe, zu welchem Behufe die Frau borgte; weil es nämlich ein sehr grosser Unterschied sei, ob Jemand mit einer Frau von Anfang an contrahire, oder eine fremde Verbindlichkeit auf dieselbe übertrage, dann nämlich müsse er achtsamer sein. 1Ad Dig. 16,1,17,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 8.Wenn eine Frau gesagt hätte, [es sei] ihr eine Sache wegen [ihrer] Mitgift [als Pfand] verbindlich gemacht, und ein Gläubiger [dafür] gesorgt hätte, dass ihr das Mitgiftsgeld ausgezahlt würde, und er [nun also] dasselbe Pfand erhalten würde, der Frau [aber] auch Geld aus einem Darlehn geschuldet würde, so würde der Frau, wenn der Gläubiger als Besitzer [des Pfandes] gegen sie, die die Servianische Klage anstellte, die Einrede vorschützte: wenn nicht mit ihrem Willen das Pfand bestellt worden wäre, die Gegeneinrede des Senatsschlusses nichts nützen11Der in dieser Stelle angedeutete Fall ist vollständiger etwa dieser. Eine Ehefrau hatte von ihrem Manne ein Pfand, zur Sicherheit theils ihrer Mitgift, theils eines dem Manne gemachten Darlehns, erhalten. Zur Zeit der Rückgabe der Mitgift zahlt ein Dritter für den Mann den Betrag derselben, und die Frau überlässt nun diesem Gläubiger ihres Mannes das Pfand, ohne zu sagen, dass dasselbe auch noch für das Darlehn hafte. Später aber fordert sie wegen dieser ihrer Darlehnsforderung mit der Pfandklage das Pfand von jenem Gläubiger, dem Besitzer desselben. Dieser schützt die Einrede vor: dass das Pfand mit Zustimmung der Frau ihm überlassen sei. Kann die Frau diese Einrede durch die Gegeneinrede: dass jene Ueberlassung des Pfandes, als eine Intercession, ungültig sei, zurückweisen? Eine Intercession liegt allerdings vor. Denn die Frau hatte freiwillig die ihr auch für das Darlehn verpfändete Sache für die Schuld eines Andern, nämlich die ihres ehemaligen Mannes an den, welcher für ihn die Mitgift bezahlt hatte, verpfänden lassen, also auf ihr Pfand eine fremde Schuld übernommen. Allein wegen der Arglist, mit welcher sie verfuhr, indem sie es verschwieg, dass ihr das Pfand noch hafte, kann sie sich auf den Vellejanischen Senatsschluss nicht berufen. S. L. 2. §. 3. D. h. t. und über die ganze Stelle v. Glück a. a. O. S. 4 ff., wenn nicht der Gläubiger gewusst hätte, dass ihr auch anderes Geld geschuldet würde. 2Eine Frau und Titius sind, da sie zu einer gemeinschaftlichen Sache borgten, [Correal-]Schuldner desselben Geldes, geworden; [Africanus] sagte, die Frau scheine nicht in jedem Falle für den Theil des Gesellschafters intercedirt zu haben; denn wenn sie wegen eines solchen Grundes geborgt haben sollten, aus welchem, die Frau, wenn der Gläubiger das Geld nicht gegeben hätte, einen grösseren Schaden erlitten haben würde, wie weil ein gemeinschaftliches Einzelhaus [sonst] nicht gestützt worden wäre, oder weil ein gemeinschaftliches Grundstück dem öffentlichen Schatze verfallen würde, so sei mehr [dafür,] dass der Senatsschluss nicht Statt habe. Allein wenn man zu irgend einem Kauf das Gelddarlehn erhalten habe, dann scheine zum Theil eine Intercession geschehen zu sein, und darum könne der Gläubiger nur einen Theil des Geldes von der Frau fordern; wenn er aber das Ganze gefordert haben sollte, so wird er mit einer Einrede zum Theil abgewiesen.
African. lib. IV. Quaest. Der Vormund eines Mündels war verstorben, nachdem er den Titius zum Erben eingesetzt hatte; obschon [dieser] wegen des Antretens der Erbschaft Bedenken trug, weil man die Vormundschaft für schlecht verwaltet hielt, so hat er [doch], da die Mutter des Mündels ihn überredete, dass er auf ihre Gefahr [die Erbschaft] antreten möchte, [sie] angetreten, und in Bezug auf dieselbe [von jener Frau] stipulirt, dass er deswegen schadlos gehalten werde. Wenn aus diesem Grund Titius dem Mündel Etwas geleistet hätte, und er die Mutter [desselben] belangen würde, so hat [Africanus] gesagt, dass die Einrede des Senatsschlusses nicht Statt habe, weil man schwerlich dafür halten könne, dass irgend eine [Frauensperson] bei einem und demselben für ihn selbst intercedirt habe. 1Auch [sei] ein diesem Falle nicht unähnlicher in Folge einer Thatsache verhandelt worden: da [nämlich] ein gewisser Mann, welcher Prätor gewesen, verstorben war, indem ihn zwei Söhne überlebten, von welchen der eine unmündig, und der andere der gesetzliche Vormund des Bruders war, und [dieser] jenen von der väterlichen Erbschaft lossagen wollte, so habe er sich, in Auftrag der Ehefrau des Verstorbenen, welche Mutter des Mündels war, nachdem der Mündel losgesagt worden, allein in die Erbschaft eingemischt; und da sagt Julianus, habe er auf ähnliche Weise Bescheid gegeben, dass [nämlich], wenn er, da der Mündel aus diesem Grunde klagte, deshalb Schaden gelitten hätte, er durch den Senatsschluss nicht verhindert werde, dass er von der Frau seine Forderung (rem) erhalte. 2Bei dem angeführten Falle muss man auch das untersuchen, ob, wenn der, welcher in Auftrag der Frau angetreten haben wird, Schaden deswegen leiden sollte, weil die Erbschaftsschuldner etwa nicht zahlungsfähig gewesen sind, der Senatsschluss Statt habe, gleich als ob die Frau gewissermaassen die Verbindlichkeiten derselben übernommen habe. Es ist aber mehr [dafür,] dass nicht einmal wegen dieses Grundes der Senatsschluss Statt habe, weil sie nicht die Absicht gehabt hat, dass sie für diese [Schuldner] intercediren wollte, sondern [die, dass] sie die Erbschaft des Vormunds gegen den Mündel und etwa die übrigen Gläubiger schadlos halten wollte. 3Sonach, wenn wir [den Fall] setzen sollten, dass die Frau bei dem Kaufe der Erbschaft deshalb Schaden leide, weil die Erbschaftsschuldner nicht zahlungsfähig sind, so glaube ich, wird kein Zweifel sein, dass der Senatsschluss nicht Statt habe, wenn sie auch noch so sehr den Gläubigern Etwas geleistet haben sollte. 4Wie also, wenn die Frau, da Titius wegen des Antretens der Erbschaft deshalb Bedenken trug, weil die Forderungen an die Schuldner wenig zuverlässig zu sein schienen, gerade das versprochen hat, dass, um wieviel weniger man von einem jeden derselben würde erhalten können, sie selbst leisten würde? Es fehlt wenig, dass es eine Intercession sei. 5Ad Dig. 16,1,19,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 11; Bd. II, § 487, Note 7.Da du den Titius zum Schuldner hattest, und für denselben eine Frau intercediren wollte, du aber die Forderung an die Frau wegen des Senatsschlusses nicht annahmst, so hat die Frauensperson ein Gelddarlehn von mir erbeten, um es dir zu zahlen und hat, da ich [die Rückzahlung desselben von ihr] stipulirte, mir [dieselbe] versprochen, der ich nicht wusste, zu welchem Behufe sie borgte; und dann hat sie mir aufgetragen, dir [das Darlehn] auszuzahlen, darauf habe ich [dasselbe], da ich keine Gelder bei der Hand hatte, dir, der du [es] stipulirtest, versprochen; man hat gefragt, ob, wenn ich jenes Geld von der Frau fordern sollte, ihr die Einrede des Senatsschlusses nütze? [Africanus] hat zum Bescheid gegeben22Der nun folgende Satz enthält noch keine Beantwortung der aufgeworfenen Frage, sondern es wird nur ein Gesichtspunct für die Entscheidung des vorliegenden Falles aufgestellt, wie dies v. Glück a. a. O. S. 11. Anm. 21. gründlich entwickelt hat. Es wird also der, welcher der Frau das Darlehn zugesagt, und es, da sie ihm auftrug, es dem Gläubiger des Titius auszuzahlen, demselben versprochen hatte, mit einem Bürgen der Intercedentin verglichen, so dass er gleich diesem gegen die Klage des Gläubigers durch die Einrede des Vellejanischen Senatsschlusses geschützt sein, aber keine Klage gegen die Frau haben soll. S. oben L. 16. §. 1. h. t., man möchte wohl nicht ohne vernünftigen Grund sagen, dass ich für einen solchen gehalten werden müsse, welcher sich für die Frau verbürgt habe, so dass auf eben die Weise, auf welche jenen [dem Bürgen], obwohl er nicht gewusst hat, dass die Frauensperson intercedirte, eine Einrede gegen den Gläubiger gegeben werde, damit [dem Bürgen] nicht gegen die Frauensperson die Auftragsklage zustehe, so auch mir gegen dich eine analoge Einrede gegeben und mir die Klage gegen die Frau versagt werde, weil diese Klage der Frau Gefahr bringen würde. Und das ist ohne Bedenken zu sagen33Et haec paulo expeditius dicenda. Jetzt folgt die Beantwortung der oben aufgestellten Frage, es ist also dieser Satz nicht auf das kurz vorher Gesagte zu beziehen, sondern so zu ergänzen: und dass der Frauensperson gegen meine Klage, auf Rückgabe des dem Gläubiger des Titius versprochenen Geldes, die Einrede des Vellejanischen Senatsschlusses zustehe, ist dann ohne Bedenken zu sagen, wenn ich u. s. w., wenn ich, bevor ich dir das Geld gezahlt haben werde, erfahren haben sollte, dass sie intercedirt habe. Sonst wenn ich eher gezahlt haben werde, so ist zu untersuchen, ob nichts desto weniger der Frau die Einrede gegen mich gegeben werden müsse, und ich das Geld von dir condiciren könne, oder aber ob es eben so anzusehen sei, als ob ich Anfangs das Geld der Frau dargeliehen hätte, und du mir wiederum dargeliehen hättest44In creditum isses. Dass dies hier soviel als credidisses heisst, haben Cujacius und Pothier gezeigt (s. v. Glück a. a. O. Anm. 23.) und es lehrt dies auch der Zusammenhang der ganzen Stelle. — Uebrigens geht daraus, dass Africanus die hier gebilligte Meinung, dass der, welcher im Auftrag der Frau dem Gläubiger des Titius Geld gezahlt habe, einem von der Frau überwiesenen Schuldner zu vergleichen und ihr also die Einrede des Senatsschlusses zu versagen sei, im Folgenden verwirft, hervor, dass er theils der Frau diese Einrede gegen den, welcher in ihrem Auftrag an den Gläubiger des Titius gezahlt hat, jedenfalls zugesteht, theils jenem Beauftragten der Frau, wie vor der Zahlung an den Gläubiger des Titius, gegen diesen Gläubiger dieselbe Einrede, gleich einem Bürgen, so nach der Zahlung die Condiction gegen denselben zuerkennt.; und er hat gemeint, dass dies mehr zu behaupten sei, so dass dann der Senatsschluss nicht Statt habe, ebenso wie auch, wenn die Frau ihren Schuldner überweisen sollte, keine Intercession Statt hat. Und nachher hat er gesagt, dass diese [Fälle] nicht richtig [mit einander] verglichen würden, weil, wenn eine Ueberweisung des Schuldners geschehen sei, die Frau nicht verbindlich gemacht werde, [dieselbe] aber im vorliegenden Fall eine Verbindlichkeit auf sich übertragen habe, und der Senat sicherlich gewollt habe, dass das nicht geschehen sollte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IV. Quaest. Stichus, nein Pamphilus soll frei sein. [Africanus] hat das Gutachten ertheilt, dass Pamphilus frei sein werde; denn der Testator habe gewissermassen seinen Irrthum verbessert, und dasselbe würde Rechtens sein, auch wenn so geschrieben gewesen sei: Stichus soll frei sein, nein Pamphilus soll frei sein.
African. lib. IV. Quaest. Wenn ich behaupte, dass Derjenige, welcher sich für einen Hausvater ausgiebt, in meiner Gewalt stehe, und auf meinen Befehl eine Erbschaft angetreten habe, so muss, sagt er, sowohl die Erbschaftsklage erhoben, als zu dem Interdicte über Abführung des Sohnes geschritten werden.
Übersetzung nicht erfasst.