Quaestionum libri
Ex libro III
African. lib. III. Quaest. [Nachdem] du stipulirt [hattest], dass Hundert zu Capua gegeben werden sollten, hast du einen Bürgen erhalten; das Geld wird von ihm auf ähnliche Weise, wie vom Versprecher selbst gefordert werden müssen, das heisst, so dass, wenn es anderswo, als zu Capua gefordert werden sollte, mit der in das Ermessen des Richters gestellten Klage geklagt werden muss, und der streitige Gegenstand so hoch geschätzt werde, als ihm, oder dem Kläger daran gelegen haben sollte, dass jene Summe lieber zu Capua, als anderswo gezahlt würde. Auch wird nicht [darum,] weil es etwa an dem Beklagten gelegen haben sollte, dass die ganzen Hundert nicht zu Capua gezahlt wurden, die Verbindlichkeit des Bürgen vermehrt werden müssen. Denn es wird dieses Verhältniss nicht richtig, mit einer Verbindlichkeit zu Zinsen verglichen werden; da nämlich finden zwei Stipulationen Statt, hier aber ist eine einzige wegen dargeliehenen Geldes, und in Bezug auf die Vollziehung derselben wird die Art der Schätzung dem Ermessen des Richters überlassen. Und ich glaube, dass der handgreiflichste Beweisgrund für diesen Unterschied [der] ist, dass, wenn nach begangenem Verzuge ein Theil des Geldes gezahlt sein und das Uebrige gefordert werden sollte, die Pflicht des Richters der Art sein muss, dass er schätze, wie gross das Interesse des Klägers sei, dass nur die Summe, welche gefordert werden wird, zu Capua gezahlt worden sei.
African. lib. III. Quaest. Wenn Jemand, welcher [Etwas] unter einer Bedingung schuldet, um eines Fideicommisses willen11Fideicommissi causa. Dass diese Lesart falsch, und statt derselben vielmehr: fraudandorum creditorum oder fraudandi creditoris zu schreiben sei, darüber s. Cujac. Observ. IV. c. 31. Jene falsche Lesart ist aus einer unrichtigen Deutung der Abkürzung F. C. entstanden; die richtige Lesart wird durch die Basil. XLVIII. 7. 8. T. VI. p. 441. und das Schol. nro. i. ib. p. 449 bestätigt. freilässet, so hat das Aelisch-Sentische Gesetz Statt. 1Wenn ein Soldat in einem nach Soldatenrecht errichteten Testamente die Freiheit zur Bevortheilung seiner Gläubiger ertheilt hat, und zahlungsunfähig stirbt, so wird die Freiheit verhindert.
African. lib. III. Quaest. Wenn der Vormund, nachdem der Mündel zur Mündigkeit gelangt ist, bei Ausantwortung des Mündelvermögens sich eine Zeitlang Verzug hat zu Schulden kommen lassen, so ist es gewiss, dass wegen der Früchte und Zinsen der Zwischenzeit sowohl die Bürgen desselben, als er selbst gehalten seien.
African. lib. III. Quaest. Wer sich ein Vermächtniss zugeschrieben hat, wird mit der Strafe des Cornelischen Gesetzes belegt, obgleich das Vermächtniss ungültig ist; denn auch Derjenige leidet bekanntermaassen diese Strafe, wer sich ein solches in dem Testamente zugeschrieben, das nachher umgestossen, oder überhaupt von Anfang an nicht zu Recht errichtet worden ist. Es ist jedoch hierbei vorausgesetzt, dass das Testament fertig war; war es noch nicht besiegelt, so hat der Senatsbeschluss nicht statt, so wenig wie das Interdict über Herausgabe der Testamentsurkunden. Denn vor allen Dingen muss ein Testament, wenn auch nicht zu Recht errichtet, vorhanden sein, damit der Senatsbeschluss statthaben könne; auch ein verfälschtes Testament wird ja nur dann mit Recht so benannt, welches, wenn es nicht untergeschoben wäre, in der That wirklich ein Testament genannt werden könnte; auf gleiche Weise wird daher ein nicht zu Recht beständig errichtetes Testament dasjenige genannt, welches ein zu Recht beständig errichtetes genannt werden würde, wenn Alles darin sonst solenn errichtet worden wäre. 1Wenn der eingesetzte Erbe namentlich die Enterbung des Sohnes [des Testators] oder anderer Personen geschrieben hat, so wird er nach dem Senatsbeschluss bestraft. 2Auf gleiche Weise wird Derjenige, wer einen Sclaven des Testators eigenhändig die Freiheit strich, und dem namentlich er noch Vermächtnisse oder Fideicommisse entrichten sollte, durch den Senatsbeschluss bestraft. 3Wenn sich der Freilasser in des Freigelassenen Testamente ein Vermächtniss zugeschriebeu hat, und ihm, nach erlangter [kaiserlicher] Erlaubniss dazu, nachgelassen worden ist, sich desselben zu enthalten, kann er dann zu dem Vortheil des Nachlassbesitzes wider den Testamentsinhalt greifen? Es spricht mehr dafür, dass er es nicht könne. Es folgt jedoch hieraus nicht, dass, auch wenn sich die Frau die Mitgift, oder der Gläubiger Das, was ihm zu einem bestimmten Termine verschuldet wird, zugeschrieben hat, und ähnlicher Weise nach erhaltener Erlaubniss sich des Vermächtnisses zu enthalten geheissen worden, der Frau die Mitgift, oder dem Gläubiger seine Klage verweigert werden dürfe, damit nicht Beide um ihre wohlbegründete Foderung kommen.
Afric. lib. III. Quaest. Wenn die Frage ist: ob gegen Einen, der als Abgeordneter verreist ist, eine Klage zu gestatten sei? so kommt es nicht sowohl darauf an, wo man ihm vorgeschossen oder eine Zahlung sich stipulirt hat, als vielmehr darauf, ob die Absicht gewesen sei, dass zu der Zeit, wo er Abgeordneter ist, gezahlt werden solle.