Quaestionum libri
Ex libro III
African. lib. III. Quaest. [Nachdem] du stipulirt [hattest], dass Hundert zu Capua gegeben werden sollten, hast du einen Bürgen erhalten; das Geld wird von ihm auf ähnliche Weise, wie vom Versprecher selbst gefordert werden müssen, das heisst, so dass, wenn es anderswo, als zu Capua gefordert werden sollte, mit der in das Ermessen des Richters gestellten Klage geklagt werden muss, und der streitige Gegenstand so hoch geschätzt werde, als ihm, oder dem Kläger daran gelegen haben sollte, dass jene Summe lieber zu Capua, als anderswo gezahlt würde. Auch wird nicht [darum,] weil es etwa an dem Beklagten gelegen haben sollte, dass die ganzen Hundert nicht zu Capua gezahlt wurden, die Verbindlichkeit des Bürgen vermehrt werden müssen. Denn es wird dieses Verhältniss nicht richtig, mit einer Verbindlichkeit zu Zinsen verglichen werden; da nämlich finden zwei Stipulationen Statt, hier aber ist eine einzige wegen dargeliehenen Geldes, und in Bezug auf die Vollziehung derselben wird die Art der Schätzung dem Ermessen des Richters überlassen. Und ich glaube, dass der handgreiflichste Beweisgrund für diesen Unterschied [der] ist, dass, wenn nach begangenem Verzuge ein Theil des Geldes gezahlt sein und das Uebrige gefordert werden sollte, die Pflicht des Richters der Art sein muss, dass er schätze, wie gross das Interesse des Klägers sei, dass nur die Summe, welche gefordert werden wird, zu Capua gezahlt worden sei.
African. lib. III. Quaest. Wenn Jemand, welcher [Etwas] unter einer Bedingung schuldet, um eines Fideicommisses willen11Fideicommissi causa. Dass diese Lesart falsch, und statt derselben vielmehr: fraudandorum creditorum oder fraudandi creditoris zu schreiben sei, darüber s. Cujac. Observ. IV. c. 31. Jene falsche Lesart ist aus einer unrichtigen Deutung der Abkürzung F. C. entstanden; die richtige Lesart wird durch die Basil. XLVIII. 7. 8. T. VI. p. 441. und das Schol. nro. i. ib. p. 449 bestätigt. freilässet, so hat das Aelisch-Sentische Gesetz Statt. 1Wenn ein Soldat in einem nach Soldatenrecht errichteten Testamente die Freiheit zur Bevortheilung seiner Gläubiger ertheilt hat, und zahlungsunfähig stirbt, so wird die Freiheit verhindert.
African. lib. III. Quaest. Wenn der Vormund, nachdem der Mündel zur Mündigkeit gelangt ist, bei Ausantwortung des Mündelvermögens sich eine Zeitlang Verzug hat zu Schulden kommen lassen, so ist es gewiss, dass wegen der Früchte und Zinsen der Zwischenzeit sowohl die Bürgen desselben, als er selbst gehalten seien.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.