Quaestionum libri
Ex libro II
African. lib. II. Quaest. Jemand in der Absicht, einen Haussohn zu seinem Erben einzusetzen, eröffnete, damit ja Nichts aus seiner Hinterlassenschaft an den Vater desselben gelange, diesem Sohne sein Vorhaben, der Sohn, aus Furcht, seinen Vater zu kränken, erbat sich’s vom Erblasser, ihn nicht unter der Bedingung, wenn er von seinem Vater freigelassen wäre, zum Erben einzusetzen, und bewog ihn dazu, seinen (des Sohnes) Freund zum Erben einzusetzen. So wurde denn dieser Freund des Sohnes, eine dem Erblasser unbekannte Person, im Testamente eingesetzt, und zwar ohne weiteres Ansuchen, [die Erbschaft dem Sohne zurückzuerstatten]. Nun war die Frage, ob, wenn jener Freund entweder nicht antreten, oder die angetretene Erbschaft nicht zurückerstatten wollte, [diese als] Fideicommiss von ihm gefordert werden könne, oder ob [überhaupt] eine Klage gegen ihn Statt finde, und [fände eine Statt,] ob diese dem Vater oder dem Sohne zustände? Die Antwort war: wenn es auch ganz klar ist, dass der eingesetzte Erbe seine Treue verbürgte, [die Erbschaft zurückzuerstatten,] so könne doch nicht anders [die Erbschaft] als Fideicommiss von ihm abgefordert werden, als wenn es bewiesen ist, dass der Erblasser selbst, auf seine Treue sich verlassend, ihn zum Erben ernannte. Bat jedoch der Haussohn seinen Freund, und dieser nahm [den Auftrag] an, die Erbschaft antreten und sie diesem (dem Sohn), wenn er sein eigener Herr wird geworden sein, zurückerstatten zu wollen, so lässt sich gar wohl annehmen, dass hier die Auftragsklage (actio mandati) eintrete, die jedoch für den Vater nutzlos sein wird, weil es [gegen die Natur] des guten Glaubens ist, ihm die Erbschaft, welche der Erblasser nicht an ihn gelangen lassen wollte, zurückzuerstatten; aber auch der Sohn hat nicht die directe (vulgarem) Auftragsklage, sondern blos die analoge, sowie diese (analoge Klage) auch in dem Falle gegeben werden soll, wenn ein Haussohn für Jemand Bürgschaft leistete und sodann, sein eigener Herr geworden, zahlte11Trefflich erläuterte Cujac. diese Stelle Tract. II. ad Afr. ad h. l. (T. I. p. 1300)..
African. lib. II. Quaest. Wenn eine Mutter so testirt, dass sie ihren unmündigen Sohn, wenn er vierzehn Jahre alt sein wird zum Erben einsetzt und diesem in dem Mündeltestamente (pupillares tabulae), einen Andern [auf den Fall] substituirt, wenn er nicht ihr Erbe werden wird, so gilt die Substitution. 1Wenn ein Sohn und einen noch nicht geborener Enkel (dessen Sohn) nach der Vorschrift des Gallus Aquilius zu Erben eingesetzt werden, und dem Enkel, wenn er nicht Erbe sein wird, Titius substituirt wird, so ward die Antwort, Titius werde, wenn der Sohn Erbe wurde, durchaus, d. i. auch wenn der Enkel nicht geboren wurde, von der Erbschaft ausgeschlossen.
African. lib. II. Quaest. War es aber der Wille des Erblassers, dass die Vermächtnisse von der gesammten Erbschaft aufgebracht würden, so muss man sagen, den eingesetzten Erben komme die Einrede der Arglist (doli except.) zu Statten, wenn sie auf mehr als nach ihrem Erbtheil in Anspruch genommen werden.
African. lib. II. Quaest. Wenn mehreren Erben Vermächtnisse auferlegt sind, und zugleich einem von ihnen anbefohlen ist, selbige vorwegzunehmen und abzuentrichten, so steht es, sagt er, denen, welchen vermacht ist, frei, entweder die einzelnen Erben darauf zu belangen, oder den, dem die Vorwegnahme auferlegt ist; daher muss der, welchem dies anbefohlen ist, den Miterben ihrer Schadloshaltung wegen Sicherheit leisten22Vgl. o. Fr. 96. §. 3. h. t.. 1Wenn Jemand einen Sclaven, dem er, ohne ihm die Freiheit zu geben, etwas vermacht hat, auf den Todesfall desselben [Jemandem] vermacht, so ist nicht zu zweifeln, dass das Vermächtniss wirksam sei; deshalb nämlich, weil mit dem Tode des Sclaven dasjenige, was ihm vermacht ist, dem zufällt, dem er selbst vermacht ist.
African. lib. II. Quaest. Jemand, der dir aufgetragen hatte, Schmucksachen zum Gebrauch für seine Gattin anzukaufen, vermachte derselben, wie gewöhnlich, dasjenige, was ihretwegen angeschafft worden ist; du hast aber, ohne das Ableben des Auftragsgebers erfahren zu haben, [den Schmuck] gekauft; auf diesen hat die Frau keinen Anspruch, weil die [betreffenden] Worte auf die Zeit des Todes bezogen werden. Hast du aber noch bei Lebzeiten des Testators, aber nach dem Tode der Frau gekauft, so wird der Schluss nicht ohne Scharfsinn sein, dass das Vermächtniss alsdann wirkungslos sei, weil man nicht mit Recht behaupten kann, dass derenwegen [der Schmuck] als gekauft betrachtet werden könne, die früher gestorben ist. Dasselbe wird auch dann der Fall sein, wenn die Frau zwar am Leben, aber die Ehe geschieden worden ist, und die Frage erhoben wird, ob ihr das nachher Gekaufte gebühre, indem es dann gar nicht als der Frau wegen angeschafft betrachtet werden kann.
African. lib. II. Quaest. Im zweiten Buche der Quästionen des Fufidius heisst es so: wenn dir eine Frau aufgetragen hat, ihr zu ihrem Bedarf Solitärperlen33Uniones, sind Perlen der grössten und seltensten Sorte, den Solitärs unter den Edelsteinen gleichstehend; s. Böttgers Sabina. p. 386. zu kaufen, und du dergleichen nach ihrem Tode, in dem Glauben, sie sei noch am Leben, gekaufet hast, so sagt Atilicinus, können dieselben nicht als demjenigen vermacht betrachtet werden, dem die Frau ein Vermächtniss der Art hinterlassen hat: den Schmuck, der meinetwegen angeschafft worden und werden wird; denn es wird dasjenige nicht ihretwegen als angeschafft betrachtet, was erst nach ihrem Tode gekauft worden ist.
African. lib. II. Quaest. In einem Testamente hiess es so: Stichus und Pamphila sollen frei sein, und wenn sie einander heirathen, so soll mein Erbe ihnen hundert[tausend Sestertien] zu geben schuldig sein; Stichus starb vor Eröffnung des Testamentes. [Auf Befragen] ward zur Antwort ertheilt: die Hälfte des Stichus falle weg; allein auch in Betreff der Pamphila müsse angenommen werden, dass die Bedingung verfehlt sei, und es verbleibe mithin ihr Antheil dem Erben. Wenn aber beide am Leben geblieben wären, und Stichus dieselbe nicht zur Frau nehmen wolle, diese aber ihn zu heirathen bereit sei, so gebühre der letztern das Vermächtniss, des Stichus Antheil werde aber erledigt. Denn44S. Sammet Hermen. §. 68. S. 133. wenn dem Einen ein Vermächtniss der Art ausgesetzt worden sei: dem Titius soll mein Erbe hundert[tausend Sestertien] geben, wenn er die Seja geheirathet hat, so wird zwar, wenn Seja gestorben, die Bedingung als verfehlt erachtet, wenn er aber selbst stirbt, so überträgt er nichts auf seinen Erben, weil angenommen wird, dass die Bedingung mit seinem Tode verfehlt sei; wenn hingegen beide am Leben sind, und er die Frau nicht heirathen will, so erhält er von dem Vermächtniss nichts, weil er die Bedingung durch seine eigene Handlung verfehlt; will ihn aber die Frau nicht heirathen, während er dazu bereit ist, so wird ihm das Vermächtniss gebühren.
African. lib. II. Quaest. Einem Haussohn ward ein Vermächtniss unter der Bedingung ausgesetzt, wenn er in der Gewalt des Vaters bleiben würde; hier, sagt er, [Africanus,] erscheine das Vermächtniss mehr als dem Vater ausgesetzt, und dieser könne es in seinem Namen fordern. Dasselbe sei Rechtens, wenn auf ähnliche Weise einem Sclaven vermacht worden sei. Ein Beweisgrund dafür ist der, dass, wenn auch Nahrungsmittel den Sclaven des Titius vermacht werden, das Vermächtniss ohne Zweifel dem Herren zufällt, und nicht den Sclaven.
African. lib. II. Quaest. Einem Freigelassenen, der achtzig[tausend Sestertien] im Vermögen hatte, ward ein Landgut von Vierzig[tausend] an Werth vermacht; als der Tag für das Vermächtniss eintrat, starb er, und setzte einen Fremden zum Erben ein. Hier erging ein Gutachten, es könne der Freilasser den ihm gebührenden Antheil eigenthümlich in Anspruch nehmen, denn der Erblasser habe zur Zeit seines Todes ein Vermögen von über hundert[tausend Sestertien] besessen, indem sein Nachlass wegen der Hinzurechnung des Vermächtnisses theurer habe verkauft werden können, und es komme nichts darauf an, ob der eingesetzte Erbe das dem Freigelassenen hinterlassene Vermächtniss ausschlage oder nicht; denn es werde auch wenn über das Falcidische Gesetz Frage entstehe, ein solches Vermächtniss, obwohl es ausgeschlagen worden, dennoch den Vermächtnissinhabern [zu Gunsten] in das Viertheil der Erbschaft eingerechnet.
Idem lib. II. Quaest. Wenn einem Haussohne auf den Todesfall geschenkt worden ist und der Sohn bei Lebzeiten des Schenkers stirbt, der Vater aber noch am Leben ist, so fragt es sich, was Rechtens sei. Das Gutachten war, nach dem Tode des Sohnes stehe [dem Schenker] die Condiction zu, wenn derselbe anders nur vielmehr in der Absicht gegeben hat, dem Sohne, als dem Vater eine Schenkung zu machen: ausserdem, wenn der Vater sich gleichsam nur der Dienste desselben [zur Annahme der Schenkung] bedient hat, müsse auf den Tod des Vaters selbst gesehen werden. Dasselbe werde auch Rechtens sein, wenn von der Person eines Sclaven die Rede ist.