Quaestionum libri
Ex libro I
African. lib. I. Quaest. Wenn ein Testament für verfälscht ausgegeben wurde, so soll der Erbe, wenn er selbst angeklagt wird, [doch] rechtlich die Erbschaft antreten können, weil er wissen muss, es nicht verfälscht zu haben; wird aber ein Anderer ausser der Mitwissenschaft des Erben [dieser Handlung] beschuldigt, so kann er (der Erbe) nicht antreten, als einer, der noch zweifelt, ob ein wahres Testament vorhanden ist11Vergl. Cujac. Tract. ad Afric. ad h. l., wo sehr viel Belehrendes anzutreffen..
African. lib. I. Quaest. Wenn der vom Freigelassenen zum Nachtheil [des Freilassers] veräusserte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist, so fällt die Klage für den Freilasser weg, gleichwie wenn jener zu des letztern Schaden Geld weggeworfen, oder auch wenn derjenige, welcher vom Freigelassenen etwas auf den Todesfall empfangen, diese Sache verkauft, und der Käufer guten Glaubens dieselbe ersessen hätte.
African. lib. I. Quaest. [Jemand] hat Sclaven vermacht, und so verordnet: Ich bitte Dich, dass Du, wenn sie es um Dich verdient haben, sie der Freiheit würdig halten mögest. Die Pflicht des Prätors besteht darin, dass er [den Vermächtnissnehmer] zwinge, die Freiheit zu gewähren, sobald diese Sclaven sich nicht Etwas haben zu Schulden kommen lassen, dass sie unwürdig sind, die Freiheit zu erlangen; nicht aber, dass von ihnen solche Dienste gefordert werden, für welche sie die Freiheit verdienen sollen. Es wird jedoch im Ermessen Desjenigen stehen, welcher gebeten worden ist, zu welcher Zeit er einen jeden freilassen wolle, so dass, wenn er bei seinem Leben nicht freigelassen hätte, der Erbe desselben die Freiheit sogleich zu leisten, gezwungen wird.