Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLV
Ulp. lib. XLV. ad Sabin. Wer zwischen den Säulen11Auf dem Forum. S. fr. 7. §. 13. quib. ex caus. in possess. 42. 4. sich versteckt, um seinen Gläubiger zu vermeiden, wird als sich verbergend (latitirend) angesehen. Auch wer sich zurückzieht, das heisst, wer ausweicht, damit gegen ihn keine Klage anhängig gemacht werden könne, gilt als sich verbergend; eben so wer aus der Stadt entweicht, nemlich in betrügerischer Absicht; es kommt beim Sichverbergen nichts darauf an, ob Jemand entwichen ist oder, zu Rom bleibend, sich nicht finden lässt22S. ebendaselbst..
Ulp. lib. XLV. ad Sabin. Es kann ein Bürge für die Klage angenommen werden, welche ich gegen Den haben werde, für welchen ich mich verbürgt habe, entweder für die Auftrags- oder für die Geschäftsführungs[klage.] 1Ein Bürge wird sowohl selbst verbindlich gemacht, als hinterlässt auch seinen Erben als verbindlich, da er die Stelle des Schuldners vertritt.
Ad Dig. 50,16,176ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 20, S. 66: Begriff der Zahlung. Willensübereinstimmung.Ulp. lib. XLV. ad Sabin. Man nimmt an, dass unter dem Wort Zahlung (solutionis) auch jede Befriedigung zu verstehen sei; denn von Dem sagen wir, dass er zahle, welcher Das thut, was er zu thun versprochen hat.
Ad Dig. 50,17,34ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Contractsauslegung. Sprachgebrauch des Contracts und Erfüllungsortes.Ulp. lib. XLV. ad Sabin. Bei Stipulationen und bei den übrigen Contracten befolgen wir immer Das, was beabsichtigt worden ist; aber wenn nicht erhellen sollte, was beabsichtigt worden ist, so wird es folgerichtig sein, dass wir Das befolgen, was in der Gegend, in welcher die Sache verhandelt worden ist, gewöhnlich ist. Wie nun, wenn auch nicht die Sitte der Gegend erhellen sollte, weil sie veränderlich gewesen ist? Dann ist die [fragliche] Summe auf Das herabzusetzen, was an wenigsten ist.