Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLV
Ulp. lib. XLV. ad Sabin. Wer zwischen den Säulen11Auf dem Forum. S. fr. 7. §. 13. quib. ex caus. in possess. 42. 4. sich versteckt, um seinen Gläubiger zu vermeiden, wird als sich verbergend (latitirend) angesehen. Auch wer sich zurückzieht, das heisst, wer ausweicht, damit gegen ihn keine Klage anhängig gemacht werden könne, gilt als sich verbergend; eben so wer aus der Stadt entweicht, nemlich in betrügerischer Absicht; es kommt beim Sichverbergen nichts darauf an, ob Jemand entwichen ist oder, zu Rom bleibend, sich nicht finden lässt22S. ebendaselbst..
Ulp. lib. XLV. ad Sabin. Es kann ein Bürge für die Klage angenommen werden, welche ich gegen Den haben werde, für welchen ich mich verbürgt habe, entweder für die Auftrags- oder für die Geschäftsführungs[klage.] 1Ein Bürge wird sowohl selbst verbindlich gemacht, als hinterlässt auch seinen Erben als verbindlich, da er die Stelle des Schuldners vertritt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.