Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLIV
Ad Dig. 4,3,37ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 336: Ein Dolus kann auch durch wissentlich unwahre Angaben über Eigenschaften des Kaufgegenstandes begangen werden, besondere betrügliche Veranstaltungen setzt er nicht voraus. Lobpreisungen decipiendi animo.Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Was ein Verkäufer, um [seine Waare] zu empfehlen, sagt, ist so anzusehen, als ob es nicht gesagt oder versprochen worden ist. Wenn es aber um den Käufer zu betrügen gesagt worden ist, so ist dies wiederum so zu nehmen, dass nicht etwa eine Klage wider das Gesagte oder Versprochene, sondern die Klage de dolo Platz ergreife.
Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Wer Wechsler-, oder andere Läden verkauft, die auf öffentlichem Grunde und Boden stehen, verkauft nicht Grund und Boden, sondern die darauf haftende Gerechtigkeit; denn jene Läden sind öffentliches Eigenthum, deren Benutzung blos den Privaten zusteht.
Idem lib. XLIV. ad Sabin. Sabinus sagt, dass ein Stummer krank sei; denn es leuchtet ein, dass es eine Krankheit ist, wenn man ohne Stimme ist; aber wer schwer redet, ist nicht krank, auch nicht wer undeutlich redet; freilich wer unarticulirt redet, der ist jeden Falls krank.
Idem lib. XLIV. ad Sabin. Ob [der Ausdruck] Gewebe [d. h. Kleidung] oder Gewänder von einem Vermächtniss gebraucht wird, ist einerlei. 1Zu den Gewändern gehört alles wollene, leinene, baumwollene oder seidene Zeug, was zum Anziehen, Umbinden, Umthun, Bedecken, Ueberwerfen11Dieses Alles wird nämlich von den Alten sehr sorgfältig unterschieden, s. Böttiger a. a. O. p. 358., oder darauf zu Liegen angeschafft worden ist, und was als Zubehör dazu gehört, wie darauf befindliche Malereien, und an die Kleider gesetzte Bordüren. 2Alle Kleidungsstücke sind entweder männliche, oder für Kinder, oder weibliche, oder gemeinschaftliche, oder Gesindekleider. Männliche sind diejenigen, die für den Hausvater angeschafft worden sind, z. B. Togen, Tuniken, Mützen, Gewänder, Teppige, rauhe Matratzen, Reisemäntel u. dergleichen mehr. Kleidungsstücke für Kinder sind solche, von denen kein anderer Gebrauch gemacht werden kann; z. B. Togen mit dem Purpurvorstoss, Kappen22Alliculae, Cuj. Obs. X. 18. Uebers. n. B., Camisole und Mäntel, die wir für unsere Kinder machen lassen. Weibliche Kleider sind diejenigen, welche der Hausmutter wegen angeschafft worden sind, und deren sich ein Mann, ohne ausgelacht zu werden, nicht leicht bedienen kann, z. B. Schleppkleider33Stola, Böttiger p. 379., Mäntel, Tuniken, Ueberwurfkleider44Capitium, ausführlich erklärt im Brisson. h. v., Gürtel, Hauben, die mehr zur Kopfbedeckung, als zur Zierde dienen, Vorhänge und Ueberröcke. Gemeinschaftlich sind solche, deren sich Mann und Frau zusammen bedienen, z. B. Ueberröcke und Mäntel dieser Art, und andere dergleichen, deren sich Mann und Frau ohne Vorwurf bedienen kann. Gesindekleider sind solche, die zur Bekleidung des Gesindes dienen, wie Reisemäntel, Tuniken, Ueberröcke, leinene Kleider, Teppiche und ähnliche dergleichen. 3Kleider können auch aus Leder bestehen,
Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Als Beispiel können wir hier auch einige Nationen anführen, z. B. die Sarmaten, die sich mit Thierhäuten bedecken. 1Aristo sagt, zu den Kleidern gehöre auch Filz55Coactilia, s. Cuj. Obs. V. 11., und zu einem Vermächtniss der Art werden auch Sesseldecken gerechnet. 2Schleier mit Perlenschnüren, sowie Spangen, gehören mehr zum Schmuck als zur Kleidung. 3Teppiche, die man worauf auszubreiten oder worauf man etwas zu legen pflegt, gehören zum Gewebe. Decken und Schabracken, womit man die Pferde zu bedecken pflegt, gehören meiner Ansicht nach nicht zum Gewebe. 4Fussbinden, Fussbekleidungen66Pedules. Die Erklärungen (Cujac. Obs. V. 11. u. X. 17. sowie Gothofredus in den Noten zu dieser Stelle) vermögen keinen richtigen Begriff herzustellen. Da Schuhwerk nicht gemeint sein kann (s. o. gleich darauf) und die Alten keine Strümpfe kannten (Böttiger p. 275.), so muss man sich bei einem allgemeinen Ausdruck begnügen. und Socken sind Kleidungsstücke, weil sie einen Theil des Körpers bekleiden. Anders hingegen ist es mit den Filzschuhen77Udones, s. Bynkersh. Obs. III. 17., weil sie als Schuhwerk dienen. 5Kopfkissen sind auch unter Kleidung begriffen. 6Wenn Jemand hinzugefügt hat: meine Kleider, so wird angenommen, dass er diejenigen gemeint, welche er selbst im Gebrauch gehabt hat. 7Gestopfte Betten88Culcitae quae tomento vel sago infertae in lectis sternuntur, s. Jac. Constantinaei subtil. enodat. II. c. 2. (Th. Ott. IV. p. 545.) gehören zum Gewebe. 8Ingleichen sind Ziegen- und Lammhäute Kleidungsstücke. 9In dem Vermächtniss der weiblichen Kleidung ist die für Kinder, Mädchen und Jungfrauen mitbegriffen, wie Pomponius im zweiundzwanzigsten Buche zu Sabinus richtig bemerkt; denn Weiber werden alle Personen weiblichen Geschlechts genannt. 10Weibliche Schmucksachen sind diejenigen, womit sich das Weib schmückt, als z. B. Ohrgehänge, Armbänder, Armspangen99S. Cujac. Obs. X. 17. und Böttiger p. 392., Ringe, ausgenommen Siegelringe, und alles Uebrige, was zu keinem andern Zweck, als zur Zierde des Körpers, angeschafft wird; wohin auch Gold, Juwelen und Edelsteine gehören, weil sie weiter keinen Nutzen gewähren. Weibliches Geräth (mundus) heisst dasjenige, dessen sich das Weib, um sich zu reinigen1010Ueber diese Etymologie, s. Bynkershoek Obs. II. 48. Fernandi Adriensis Explicat. lib. I. cap. 35. (T. O. II. 540.) (mundior fit) bedient. Hierher gehören Spiegel, Nachtgeschirre, Salben, Salbenbüchsen, und was es sonst dem ähnliches gibt, wie Waschtische1111S. die Note in der Götting. C. J. Ausgabe. Brencmanns Conjectur das ist jeden Falls besser als alle andern, s. z. B. Gilbert Regii Lib. I. Εναντιωφαν. J. C. cap. 16.. Zum Schmuck gehören ferner Kopfaufsätze, Mützen, Halbmützen, Schleierhauben1212Böttiger p. 105. erklärt calautica zwar für Schlafhauben, allein der obige Zusammenhang zeigt das Gegentheil; die obige Uebers. ist nach seiner jetzigen Ansicht., Nadeln mit Perlen, welche die Weiber zu führen pflegen, Haarnetze und anderer Kopfputz1313Crociphantia, s. Gothofr. in notis.. Sowie ein Weib gereinigt und doch nicht geschmückt sein kann, wie z. B. diejenigen, welche sich im Bade rein gewaschen und gebadet, aber noch nicht geschmückt haben, so kann auch umgekehrt ein Weib geschmückt und nicht gereinigt aus dem Bette aufstehen1414Auch schlafend waren die reichen Römerinnen geschmückt. Böttiger p. 13.. 11Perlen, in sofern sie nicht von der Schnur gezogen sind, oder andere Edelsteine, welche aus der Fassung genommen werden können, gehören zum Schmuck. Wenn sie aber zu dem Ende auseinandergenommen sind, um sie wieder zusammenzusetzen, so gehören sie noch zum Schmuck. Sind die Edelsteine, Perlen oder Juwelen noch unbearbeitet, so gehören sie nicht zum Schmuck, ausser wenn der Wille des Testators das Gegentheil gewollt und verordnet hat, dass auch dasjenige, was er zum Schmuck angeschafft hat, unter demselben und dessen Benennung begriffen sein solle. 12Salben, deren wir uns der Gesundheit wegen bedienen, gehören nicht zum weiblichen Geräth.
Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Quintus Mucius sagt im zweiten Buche seines bürgerlichen Rechts, unter Silberzeug werde silbernes Gefäss verstanden. 1Es ist die Frage, ob demjenigen, wem alles Silber vermacht worden ist, auch das Silbergeld vermacht worden sei? Ich glaube dies nicht; denn nicht leicht zählt Jemand zum Silber sein Silbergeld. Ebensowenig ist meiner Ansicht nach unter dem Vermächtniss von Silberzeug das Silbergeld begriffen, es müsste sich denn klar ergeben, dass der Testator es so verstanden habe. 2Wenn Jemand sein ihm gehöriges1515Suum bezeichnet das Eigenthum. gesammtes Silber vermacht hat, so ist zweifelsohne darunter das nicht begriffen, worauf er ein Forderungsrecht als Gläubiger hat, dies darum, weil es nicht als sein betrachtet wird, indem es nicht eigenthümlich gefordert werden kann. 3Wenn Jemandem das Goldgeräth oder Silberzeug vermacht worden ist, so wird das zerbrochene und zusammengedrückte nicht daruntes verstanden. Denn Servius meint, dass als Goldgeräth oder Silberzeug dasjenige zu betrachten sei, dessen man sich mit Bequemlichkeit bedienen könne; zerbrochenes und zusammengedrücktes Silber könne aber nicht unter diesen Begriff gestellt werden, sondern gehöre zum unbearbeiteten. 4Wem alles Gold vermacht worden ist, was ihm (dem Testator) gehöre1616Suum bezeichnet das Eigenthum., [dem fällt alles dasjenige zu,] was letzterer zur Zeit seines Todes als ihm gehörig eigenthümlich in Anspruch nehmen konnte. Ist eine Vertheilung desselben geschehen, so kommt es darauf an, wie das Vermächtniss lautet. Ist [dem Einen] das bearbeitete Gold vermacht worden, so gehört demselben alles dasjenige Gold, woraus etwas gearbeitet worden ist, es mag dasselbe nun zu seinem eigenen oder eines Andern Bedarf angeschafft worden sein, z. B. goldenes Gefäss, Mosaik, goldene Petschafte, weiblicher Goldschmuck und andere dergleichen ähnliche Sachen. Ist aber das unbearbeitete Gold vermacht worden, so wird dasjenige darunter begriffen, dessen man sich, weil es zu einem bestimmten Zweck erst verwendet werden soll1717So lässt sich diese Stelle auch ohne Aenderung verstehen, s. übr. Des. Heraldi Observ. cap. 29. (T. O. II. p. 1347., ohne Bearbeitung nicht bedienen kann, und was der Hausvater als unbearbeiteten [Stoff] behandelt hat. Ist aber gemünztes Gold oder Silber vermacht worden, so wird angenommen, der Hausvater habe in seinem Testamente dasjenige gemeint, worauf irgend eine Form ausgeprägt ist, z. B. die Philippen1818Phillipsd’or könnte man sagen, s. Noodt. Obs. 1. 5. (p. 243. ed Col.) Derselbe berichtigt itemque numismata et similia dahin, dass er et herauswirft. und ähnliche Münzen18. 5In dem Vermächtniss von Silber sind silberne Nachtgeschirre meiner Ansicht nach nicht begriffen, weil sie nicht als Silber gerechnet werden. 6Silberzeug kann man richtig dem Begriff nach so bestimmen, [dass es dasjenige sei,] was weder in Masse, noch in Barren besteht, noch gemünzt, noch Hausgeräth, noch weibliches Geräth, noch Schmucksache ist.
Idem lib. XLIV. ad Sabin. Ein Haussohn kann nicht verschenken, auch nicht wenn er die freie Verwaltung seines Sondergutes hat; denn dazu wird ihm die freie Verwaltung des Sondergutes nicht überlassen, dass er es verschwende. 1Wie nun, wenn er aus einem rechtmässigen Beweggrunde verschenkt? lässt sich wohl da behaupten, dass die Schenkung statthaft sei? Dies ist als richtiger anzunehmen. 2Auch wollen wir untersuchen, ob die Schenkung Statt finde, wenn Jemand seinem Haussohne die freie Verwaltung des Sondergutes mit dem namentlichen Beisatze überlässt, er gestatte ihm solche in der Art, dass er auch verschenken könne? Ich zweifle nicht, dass er alsdann auch verschenken könne. 3Manchmal wird sich diese [Befugniss] auch aus den persönlichen Verhältnissen folgern lassen; denn man setze den Fall, der Sohn besitze die Senatoren-, oder eine sonstige Würde; warum wollte man nicht behaupten, der Vater habe, indem er ihm die freie Verwaltung des Sondergutes gegeben, demselben auch die Befugniss zum Verschenken ertheilt, wenn er diese nicht ausdrücklich ausgenommen hat? 4Aus gleichem Grunde aber, weshalb dem Haussohne die Schenkung nicht zukommt, wird ihm auch das Verschenken auf den Todesfall untersagt sein; denn wenn er gleich mit Einwilligung seines Vaters auch auf den Todesfall verschenken kann, so wird dennoch, wenn die Einwilligung fehlt, auch diese Schenkung untersagt sein. 5Man muss aber bemerken, dass, wenn Einem auch zu verschenken gestattet ist, er doch nicht auf den Todesfall verschenken könne, wenn ihm nicht ausdrücklich auch auf den Todesfall zu verschenken erlaubt worden ist. 6Dies Alles aber wird nur bei Nichtsoldaten Statt finden, Sonst können Diejenigen, welche ein im Kriege erworbenes, oder diesem analoges Sondergut besitzen, auf den Todesfall, und nicht auf den Todesfall verschenken, da sie die Fähigkeit zu testiren haben.
Idem lib. XLIV. ad Sab. Wenn eine Frau aus Schikane Geld erhalten hat, damit sie die Ertheilung des [Nachlass] Besitzes wegen der Leibesfrucht verlange, indem dieselbe etwa dem Substituten dazu beisteht, den eingesetzten Erben auf irgend eine Weise auszuschliessen: von diesem Falle schreibt Julianus öfters, dass sie eine Erwerbung auf den Todesfall mache1919D. h. bei Gelegenheit des Todesfalls eines Andern, wenn auch unerlaubter Weise. A. d. R..
Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Durch das Julische Gesetz über den Cassendiebstahl wird verordnet, es solle Niemand von heiligen, religiösen und öffentlichen Geldern etwas entwenden, noch unterschlagen, noch in seinen Nutzen verwenden, noch bewirken, dass es Jemand forttrage, unterschlage, oder in seinen Nutzen verwende, ausser wenn es nach dem Gesetz erlaubt sein wird, noch in öffentliches Gold, Silber oder Erz Etwas hineinthun, oder mischen, noch wissentlich arglistigerweise bewirken, dass Etwas hineingethan und hineingemischt werde, wodurch es schlechter werde.