Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLIV
Ad Dig. 4,3,37ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 336: Ein Dolus kann auch durch wissentlich unwahre Angaben über Eigenschaften des Kaufgegenstandes begangen werden, besondere betrügliche Veranstaltungen setzt er nicht voraus. Lobpreisungen decipiendi animo.Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Was ein Verkäufer, um [seine Waare] zu empfehlen, sagt, ist so anzusehen, als ob es nicht gesagt oder versprochen worden ist. Wenn es aber um den Käufer zu betrügen gesagt worden ist, so ist dies wiederum so zu nehmen, dass nicht etwa eine Klage wider das Gesagte oder Versprochene, sondern die Klage de dolo Platz ergreife.
Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Wer Wechsler-, oder andere Läden verkauft, die auf öffentlichem Grunde und Boden stehen, verkauft nicht Grund und Boden, sondern die darauf haftende Gerechtigkeit; denn jene Läden sind öffentliches Eigenthum, deren Benutzung blos den Privaten zusteht.
Idem lib. XLIV. ad Sabin. Sabinus sagt, dass ein Stummer krank sei; denn es leuchtet ein, dass es eine Krankheit ist, wenn man ohne Stimme ist; aber wer schwer redet, ist nicht krank, auch nicht wer undeutlich redet; freilich wer unarticulirt redet, der ist jeden Falls krank.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XLIV. ad Sabin. Ein Haussohn kann nicht verschenken, auch nicht wenn er die freie Verwaltung seines Sondergutes hat; denn dazu wird ihm die freie Verwaltung des Sondergutes nicht überlassen, dass er es verschwende. 1Wie nun, wenn er aus einem rechtmässigen Beweggrunde verschenkt? lässt sich wohl da behaupten, dass die Schenkung statthaft sei? Dies ist als richtiger anzunehmen. 2Auch wollen wir untersuchen, ob die Schenkung Statt finde, wenn Jemand seinem Haussohne die freie Verwaltung des Sondergutes mit dem namentlichen Beisatze überlässt, er gestatte ihm solche in der Art, dass er auch verschenken könne? Ich zweifle nicht, dass er alsdann auch verschenken könne. 3Manchmal wird sich diese [Befugniss] auch aus den persönlichen Verhältnissen folgern lassen; denn man setze den Fall, der Sohn besitze die Senatoren-, oder eine sonstige Würde; warum wollte man nicht behaupten, der Vater habe, indem er ihm die freie Verwaltung des Sondergutes gegeben, demselben auch die Befugniss zum Verschenken ertheilt, wenn er diese nicht ausdrücklich ausgenommen hat? 4Aus gleichem Grunde aber, weshalb dem Haussohne die Schenkung nicht zukommt, wird ihm auch das Verschenken auf den Todesfall untersagt sein; denn wenn er gleich mit Einwilligung seines Vaters auch auf den Todesfall verschenken kann, so wird dennoch, wenn die Einwilligung fehlt, auch diese Schenkung untersagt sein. 5Man muss aber bemerken, dass, wenn Einem auch zu verschenken gestattet ist, er doch nicht auf den Todesfall verschenken könne, wenn ihm nicht ausdrücklich auch auf den Todesfall zu verschenken erlaubt worden ist. 6Dies Alles aber wird nur bei Nichtsoldaten Statt finden, Sonst können Diejenigen, welche ein im Kriege erworbenes, oder diesem analoges Sondergut besitzen, auf den Todesfall, und nicht auf den Todesfall verschenken, da sie die Fähigkeit zu testiren haben.
Idem lib. XLIV. ad Sab. Wenn eine Frau aus Schikane Geld erhalten hat, damit sie die Ertheilung des [Nachlass] Besitzes wegen der Leibesfrucht verlange, indem dieselbe etwa dem Substituten dazu beisteht, den eingesetzten Erben auf irgend eine Weise auszuschliessen: von diesem Falle schreibt Julianus öfters, dass sie eine Erwerbung auf den Todesfall mache11D. h. bei Gelegenheit des Todesfalls eines Andern, wenn auch unerlaubter Weise. A. d. R..
Übersetzung nicht erfasst.