Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLIII
Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Auf eine feine Weise untersucht Pomponius: wenn Jemand vermuthen sollte, dass ein Vergleich entweder von dem, dessen Erbe er ist, oder von dem, welcher [sein] Geschäftsbesorger ist, geschlossen sei, und gleichsam in Folge des Vergleichs gegeben haben sollte, der doch nicht geschlossen ist, ob [dann] die Zurückforderung Statt finde? Und er sagt, es könne zurückgefordert werden, denn es ist aus einem falschen Grunde gegeben worden. Dasselbe, glaube ich, ist zu sagen, auch wenn der Vergleich nicht erfolgt ist, um dessen willen gegeben worden ist. Aber auch wenn der Vergleich wieder aufgelöst sein sollte, wird dasselbe zu sagen sein. 1Wenn Jemand, nachdem über die Sache erkannt worden ist, sich verglichen und gezahlt haben sollte, so wird er deshalb zurückfordern können, weil es beliebt hat, dass der Vergleich nichtig sei. Dies nämlich hat der Kaiser Antoninus mit seinem höchstseligen Vater11Septimius Severus; s. oben. rescribirt; es kann jedoch das, was wegen eines solchen Vergleichs gegeben worden ist, zurückgehalten und auf den Fall des Erkenntnisses abgerechnet werden. Wie also, wenn appellirt oder gerade das ungewiss sein sollte, ob erkannt sei, oder ob das Urtheil gelte? Es ist mehr [dafür], dass der Vergleich Kraft habe, dann nämlich muss man glauben, dass die Rescripte Statt haben, wenn man sich über ein unbezweifeltes Urtheil, welches durch kein Rechtsmittel angegriffen werden kann, vergleicht. 2Ingleichen wenn wegen eines Vergleichs über den durch ein Testament hinterlassenen Unterhalt [Etwas] gegeben sein sollte, so erhellt, dass man das, was gegeben ist, zurückfordern könne, weil der Vergleich durch den Senatsschluss22Dieser auf den Antrag des Marc. Aurelius Antoninus gemachte Senatsschluss machte den Vergleich über Alimente aus einem letzten Willen in der Regel von der Genehmigung der Obrigkeit abhängig. S. L. 8. D. de transact. 2. 15. entkräftet wird. 3Wenn Jemand nach einem Vergleich nichts desto weniger verurtheilt sein sollte, so geschieht dies zwar mit böser Absicht, aber gleichwohl gilt das Urtheil; es hätte aber Jemand, wenn er vor eingeleitetem Streit sich verglichen haben sollte, dem, welcher den Streit einleiten wollte, die Einrede der bösen Absicht entgegenstellen können; aber wenn man sich nach eingeleitetem Streit verglichen hat, so wird er nichts desto weniger die Einrede der bösen Absicht, welche nachher erfolgt ist, gebrauchen können, es handelt nämlich der mit böser Absicht, welcher, gegen einen Vergleich verfahrend, ferner fordert; und darum kann der Verurtheilte zurückfordern, was er aus dem Grund des Vergleichs gegeben hat. Allerdings hat er zwar wegen einer Gegenleistung gegeben, und es pflegt nicht zurückgefordert zu werden, was wegen einer Gegenleistung gegeben worden ist, wenn die Gegenleistung erfolgt ist; aber hier scheint die Gegenleistung nicht erfolgt zu sein, da man dem Vergleich nicht treu bleibt. Wenn also die Zurückforderung entsteht, so hat die Einrede des Vergleichs nicht Statt, denn es darf ja nicht Beides Statt haben, sowohl die Zurückforderung, als der Vergleich. 4Wenn irgend ein Gesetz vom Anfange an eine Klage auf das Doppelte oder Vierfache festgesetzt hat, so muss man sagen, dass das aus einem falschen Grunde Gezahlte zurückgefordert werden könne.
Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Auch dies ist ein Fall der Condiction, wenn Jemand ohne Grund [Etwas] versprochen, oder wenn Jemand eine Nichtschuld gezahlt haben sollte. Wer aber ohne Grund versprochen hat, kann nicht eine Quantität, da er keine gegeben hat, condiciren, sondern die Verbindlichkeit selbst. 1Aber auch wenn er wegen einer Gegenleistung versprochen hat, die Gegenleistung aber nicht erfolgt ist, so muss man sagen, dass die Condiction Statt habe. 2Mag vom Anfang an ohne Grund versprochen sein, oder mag ein Grund zum Versprechen vorhanden gewesen sein, der aber aufgehört hat, oder (als Gegenleistung) nicht erfolgt ist, so muss man sagen, dass die Condiction Statt finden werde. 3Ad Dig. 12,7,1,3ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 299: Cond. possessionis gegen den aus Irrthum Besitzenden. Besitz ein Vermögensobject.Es ist bekannt, dass man nur das von Jemand condiciren kann, was entweder nicht aus einem rechtmässigen Grund an ihn gekommen ist, oder auf einen nicht rechtmässigen Grund zurückkommt.
Ulpian. lib. XLIII. ad Sabin. Weder ein Sclav ist im Stande etwas schuldig zu sein, noch ist es möglich, dass einem Sclaven geschuldet werde. Jedoch wenn wir dieses Wort fehlerhaft gebrauchen, so bezeichnen wir mehr die äusserlichen Umstände, als dass wir die Verbindlichkeit in Beziehung zu dem bürgerlichen Rechte stellen. Was daher dem Sclaven geschuldet wird, das kann der Herr von dritten Personen füglich fordern; was der Sclav selbst schuldet, deshalb wird eine Klage auf das Sondergut, und wenn davon etwas in den Nutzen des Herrn verwendet worden, gegen den Herrn gegeben.
Idem lib. XLIII. ad Sabin. Bei dem Falle, wenn mein Sclav Jemandem auftrüge, ihn, zum Zweck seiner Loskaufung, zu erkaufen, spricht Pomponius schön über die Frage: ob derjenige, der den Sclaven gekauft hat, den Verkäufer darauf belangen könne, dass er den Sclaven zurücknehme; weil die Auftragsklage gegenseitig ist33Da hier keine der Voraussetzungen denkbar ist, unter welchen ein Herr durch die Handlungen seines Sclaven verbindlich wurde, (s. oben Fr. 12. §. 13.) so ist es auffallend, wie diese Frage aufgeworfen werden konnte. S. aber unten Fr. 54.. Pomponius sagt, es sei höchst unbillig, wegen dessen, was mein Sclav gethan, mich zur Zurücknahme des Sclaven zu zwingen, den ich auf immer veräussern gewollt; und ich kann in solchem Falle eben so wenig auftragsmässig verpflichtet sein, als dazu, ihn dir zu verkaufen.
Idem lib. XLIII. ad Sabin. Wenn ein Sclav verkauft wird, so wird er nicht mit seinem Sondergute verkauft; es mag daher ausbedungen sein, oder nicht, dass er nicht mit seinem Sondergute verkauft werde, er gilt nicht als mit seinem Sondergute verkauft. Wenn daher eine zum Sondergute gehörige Sache von dem Sclaven untergeschlagen worden ist, so kann sie, gleichsam als gestohlen, mittelst der Condiction zurückgefordert werden; solches jedoch unter der Vorausetzung, dass die Sache in die Hände des Käufers gelangt ist.
Idem lib. XLIII. ad Sabin. Sowohl wenn eine Ehefrau [ihrem] Ehemanne Sachen geschenkt und derselbe sie zum Heirathsgut für [ihre] gemeinschaftliche Tochter gegeben hatte, als auch wenn die Ehefrau nach der Schenkung, welche sie dem Ehemann gemacht hat, zugegeben hat, dass er [das Geschenkte] für [ihre] Tochter zum Heirathsgut gebe, kann man billiger Weise sagen, dass wenn auch die erste Schenkung von keiner Gültigkeit, ist, doch das Geben des Heirathsguts in Folge der nachfolgenden Einwilligung gelte.
Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Wenn der Vormund eine bei ihm vom Vater des Mündels niedergelegte oder [ihm von demselben] geliehene Sache nicht zurückgeben sollte, so ist er nicht nur auf die Leih- oder Niederlegungs-, sondern auch auf die Vormundschaft[sklage] gehalten; und wenn er Geld empfangen haben sollte, damit er [die Sache] zurückgebe, so haben die Meisten angenommen, dass dieses Geld entweder mit der Niederlegungs- oder Leihklage zurückgefordert, oder dass es condicirt werden könne; und das hat den Grund, weil es schändlich empfangen ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XLIII. ad Sab. Bei der Stipulation wegen drohenden Schadens darf keine alle Grenzen überschreitende, oder übermässige Schätzung gemacht werden; z. B. wegen Tünchwerks und Malerei. Denn wenn gleich ein grosser Aufwand dafür gemacht wurde, so muss dennoch bei der Stipulation wegen drohenden Schadens die Schätzung mässig gemacht werden: weil eine anständige Bauart zu beobachten, nicht aber die übertriebene Verschwendung eines Jeden nachzuahmen ist. 1So oft sich durch Baufälligkeit einer gemeinschaftlichen Wand ein Schaden ereignet, hat ein Theilhaber dem Andern keinen Ersatz zu leisten, da der Schaden durch Baufälligkeit einer gemeinschaftlichen Sache veranlasst worden ist. Hat sich der Schaden deshalb zugetragen, weil der Eine dieselbe gedrückt oder belastet hatte, so ist es folgerecht zu sagen, dass auch er den Verlust, welcher durch seine Veranlassung verursacht worden, erstatten müsse. Ist die Wand eingefallen, indem sie gleichmässig von beiden Besitzern belastet wurde, so gleicht sich, wie Sabinus sehr richtig schreibt, die Sache aus. Hat aber auch der Eine mehrere, oder werthvollere Gegenstände eingebüsst, so ist es doch besser, zu sagen, dass Keinem von Beiden eine Klage wider den Andern zustehe, weil Beide der Wand Lasten aufgelegt haben. 2So oft Mehrere aus [der Stipulation] wegen drohenden Schadens Klage erheben, weil sie in Betreff derselben Sache Schaden erlitten haben, d. h. an Einem Hause, darf nicht Jeder von ihnen auf das Ganze, sondern [nur] auf seinen Antheil klagen: denn der Schaden, welcher Mehreren verursacht worden, hat nicht Jeden derselben ganz betroffen, sondern ist als theilweise zugestossen zu betrachten: daher hat auch Julianus geschrieben, es stehe einem Jeden die Klage für seinen Antheil zu. 3Ferner wenn das Haus, von welchem Schaden droht, Mehreren gehört, steht alsdann die Klage gegen einen Jeden der Miteigenthümer auf das Ganze, oder auf dessen Antheil zu? Julianus schrieb, und Labeo heisst dies auch gut, dass sie im Verhältniss zu ihren Eigenthumsantheilen belangt werden müssen. 4Wenn mehrere Miteigenthümer Eines Hauses sich wegen drohenden Schadens sicherstellen wollen, und Niemand ihnen für den drohenden Schaden Sicherheit leistet, so werden dieselben alle in den Besitz einzusetzen sein, und zwar zu gleichen Theilen, wenn gleich ihre Eigenthumsantheile verschieden gewesen: so schreibt auch Pomponius.
Idem lib. XLIII. ad Sabin. Wer Jemandem im guten Glauben dient, der erwirbt alles Dasjenige, was er aus dem Vermögen Dessen erwirbt, dem er dient, er mag ein fremder Sclave oder ein freier Mensch sein, für Den, dem er im guten Glauben dient. Auch was er durch seine Dienste erworben, erwirbt er auf ähnliche Weise für ihn, denn die Dienste werden auch gewissermaassen zu dem Vermögen Dessen gerechnet, dem er dient, weil er, dem Rechte nach, Dem Dienste leisten muss, dem er im guten Glauben dient. 1Er erwirbt aber so lange, als er im guten Glauben dient; sobald er aber erfährt, dass er als Sclave einem Andern gehöre, oder ein Freier sei, so ist es die Frage, ob er noch für ihn erwerbe? Es kommt hierbei nemlich darauf an, ob wir auf den Anfang zu sehen haben, oder auf die einzelnen Zeitmomente? Es spricht indessen mehr dafür, auf die letztern Rücksicht zu nehmen. 2Man kann im Allgemeinen die Regel aufstellen, dass er Das, was er aus seinem, d. h. Dessen Vermögen, dem Jemand im guten Glauben dient, für denselben nicht erwerben kann, für sich erwerben werde; was er aber aus Dessen Vermögen nicht für sich erwerben kann, er für Den erwerben werde, dem er im guten Glauben dient. 3Wenn Jemand Zweien im guten Glauben dient, so wird er für Beide erwerben, jedoch für Jeden aus seinem Vermögen. Es frägt sich aber, ob er Das, was aus dem Vermögen des Einen herrührt, zur Hälfte Dem erwerbe, dem er im guten Glauben dient, und zur andern Hälfte seinem Herrn, wenn er Sclave ist, oder wenn er ein Freier ist, für sich, oder Dem ganz erwerben müsse, aus dessen Vermögen es herrührt? Diesen Fall behandelt auch Scaevola im zweiten Buche seiner Quaestionen; denn er sagt, wenn ein fremder Sclave Zweien im guten Glauben diene, und aus dem Vermögen des Einen derselben Etwas erwerbe, bringe es die gesunde Vernunft mit sich, dass er nur für diesen auf das Ganze erwerbe; natürlich auch dann, wenn er Dessen Namen ausdrücklich nenne, aus dessen Vermögen er stipulirt; und es sei nicht zu bezweifeln, das der Erwerb für ihn allein geschehe, weil er ihm auch dann, wenn er aus dessen Vermögen stipulire, und dabei namentlich für den andern Herrn stipulire, auf das Ganze erwerben werde. Im fernern Verlauf seiner Ausführung zeigt er auch, dass, wenn [ein solcher Sclave] auch nicht namentlich, noch auf meinen Befehl, jedoch aus meinem Vermögen stipulirt habe, während er Mehreren im guten Glauben diene, er doch für mich allein erwerbe. Denn es ist als allgemeine Regel angenommen worden, dass, sobald der Mehreren gehörige Sclave nicht für Alle erwerben kann, er nur für Den erwerbe, für den die Möglichkeit dazu vorhanden ist; ich habe auch wiederholt angeführt, dass Julianus dies sage, und das ist bei uns Rechtens44Es ist wohl kaum in toto jure civili ein Gesetz zu finden, welches mit einem andern in solchem directen Widerspruche (scheinbar) steht, wie das obige mit l. 25. §. 6. D. de usufr., wesfalls auch die Interpreten das Ihrige zur Sache beizutragen nicht unterlassen haben, wie denn Cujac. Obs. IV. 1. bedeutende Aenderungen für unerlässlich hält, nach welchem noch Peter Burgius, Elector. libro, cap. 17. (Τ. Ο. I. 339.) und weitläuftiger Franc. Mars. Gordonius Praetermiss. Cap. 11. (T. O. II. 863.) darüber gehandelt haben, aber wohl ebenfalls kaum eine meisterhaftere Vereinigung und ungezwungenere Erklärung zu finden, als die des Joann. Altamiranus, ad lib. II. Quaest. Scaevolae Tr. III. (T. M. I. 409.) Da sich die Uebersetzung auf dieselbe stützt, und es zum Verständniss wesentlich erforderlich ist, so mag die Erörterung desselben hier folgen. An die Spitze sind die beiden Lehrsätze zu stellen: I) der servus alienus erwirbt für den bon. fid. possessor nur ex re possessoris u. opera sua, aus aliis causis aber für den wahren Herrn, oder, wenn er ein Freier ist, für sich. II) Servus communis erwirbt für beide Herren Alles ohne Unterschied gemeinschaftlich (doch findet, wenn er ex re alterius erworben, für diesen Rückfoderung gegen den socius mittels des judicii communi divid. statt), ausgenommen, wenn nur uni acquiri potest, denn dann erhält es dieser allein. — Wenn nun A. als servus alienus dem B. u. C. als b. f. possess. dient und ex re des B. erwirbt, so erwirbt er für diesen in solidum. Denn gleichwie der servus communis nur dann pro parte beiden Herren ex re alterius erwirbt, wenn dies geschehen kann, entgegengesetzten Falls aber nur für den einen in solidum, so muss auch hier A. dem B. erwerben, weil es nicht ex re des C. ist; dem widerspricht auch nicht, dass der servus communis ex re unius utrique erwerben kann, denn die conditio des A. als servus alienus ist eine andere (hierin steht ihm auch der servus usufructuarius ganz gleich). Servus communis erwirbt nemlich möglicherweise utrique ex omni causa, servus b. f. aber nur ex re domini putativi für diesen, ex alia causa gar nicht, und darum kann in Bezug auf B. und C. alteri non ex re alterius acquiri, sondern nur uni totum. — Hiervon bestimmt nun Scaevola l. 25. de usufr. das Gegentheil. Deshalb glaubt Cuj. l. 1. es sei Scaevola früher entgegengesetzter Ansicht gewesen, er habe nun zwar dies in lib. 13. Quaest. (l. 19. de stipul. servor.) geändert, allein bis dahin müsse man doch annehmen, dass er derselben Meinung, wie früher geblieben sei, besonders in demselben Buche, lib. II. Quaest.; da er sich nun aber hiernach in demselben ex diametro (gegen l. 25. §. 6. de usufr. gehalten) widersprechen würde, so müsse statt in solidum: partem gelesen werden; in inferioribus heisse daher auch in den spätern Büchern, und deute Ulpian selbst auf den Meinungswechsel hin. Allein zu so gewaltsamen Maassregeln braucht man nicht zu greifen, wenn man davon ausgeht, dass es ein grosser Unterschied sei, ob ein servus alienus dominis stipulatur ex re unius oder aber sibi stipulatur ex re unius oder rem acquirit. Denn im ersten Fall ergiebt sich als vernünftige Folge, dass dem b. f. possessor nur die eine pars, und die andere dem verus dominus erworben werde; wenn er nemlich ex re unius nur partem alteri stipulirt, non totum, so wird auch nur dem b. f. poss. pars erworben, ex cujus re stipulatus est; altera pars, die dem andern b. f. poss. nicht erworben werden kann, weil sie nicht ex re sua ist, wird aber auch nicht für den ersten erworben, weil er diesem nur ½ stipulirt hat, sed domino; denn für den andern erwirbt er darum nicht ex re sua, weil er nicht ex re sua stipulirt hat. Diesen Fall hatte Scaevola lib. II. Quaest. so entschieden, und darauf beruft sich Ulp. in l. 25. §. 6. de usufr. Im zweiten Fall bringt es aber die Natur der Sache mit sich, solidum quaeri ei, ex cuius re stipulatus est, denn hier kann utique non acquiri, quia alius solidum debet habere und der Sclav (was man aus der Fassung der Stipulation folgern muss) nur Dem erwerben wollte, dem er es konnte, und dies ist secunda pars quaestionis, die Scaevola in lib. II. Quaest. tractirte. Gilt nun in diesem Fall die Sache so, wie gesagt, für den Fall, dass er rem acquisivit, oder wenn er jussu unius stipulirt hat, oder nomen adjecit, so billigt es Scaevola auch in inferioribus (d. h. in inferiore parte quaest.), scilicet eo casu, quo servus simpliciter stipulatus est, nam tunc propter verba stipulationis major erat ratio dubitationis. Hiermit stimmt auch der kurze Auszug der Basil. überein: Ὁ δύο τισὶ καλῇ πίστει δουλεύων τὰ ἐκ τῶν πραγμάτων, αὐτῶν ἑκατέρῳ προσπορίζει· τὰ δὲ ἀπὸ τῶν πραγμάτων τοῦ ἑνὸς, αὐτῷ μόνῳ, ὥσπερ κἂν ὀνόματι τοῦ ἑνος ἐπερωτήση. Ὁ ἐπίκοινος δοῦλος, ὅπερ οὐ δύναται πᾶσι τοῖς δεσπόταις προσπορίζειν τῷ ἑνὶ, ᾧ δύναται, προσκυροῖ..
Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Wer Bürgschaft zu geben versprochen hat, scheint nur dann die Stipulation der Bürgschaftsgebung erfüllt zu haben, wenn er einen solchen als Nebenverpflichteten55Accessionis loco. Ueber den Gebrauch des Wortes accessio für nicht hauptsächlich verpflichtete Personen s. Brisson. s. h. v. nro. 1. u. v. Buchholtz Versuche. S. 67 ff. gestellt haben wird, welcher verbindlich gemacht und belangt werden kann. Sonst, wenn er einen Sclaven oder einen Haussohn in solchen Fällen gestellt haben wird, wegen welcher die Klage wegen des Sonderguts nicht gegeben wird, oder eine Frauensperson, welche sich der Hülfe des Senatsschlusses66Des Vellejanischen. S. B. XVI. Tit. 3. bedient, so muss man sagen, dass die Stipulation der Bürgschaftsbestellung nicht erfüllt sei. Freilich, wenn er einen nicht tüchtigen Bürgen bestellt haben wird, so ist mehr dafür, dass [der Stipulation] Genüge geleistet sei; weil der [Gläubiger,] welcher zugelassen hat, dass ein solcher sich verbürgte, ihn als tüchtig anerkannt hat.
Ad Dig. 46,3,1ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 217: Liberation eines Schuldners ohne dessen Wissen durch Zahlung bez. Angabe an Zahlungsstatt, Novation eines Dritten.Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Wenn ein Schuldner, welcher aus mehreren Gründen verbindlich ist, eine einzige Schuld bezahlt, so steht es in dem Ermessen des Zahlenden, zu sagen, welche Schuld er lieber bezahlt wissen wolle, und die, welche er angegeben haben wird, wird bezahlt sein; denn man kann für Das, was man zahlt, einen bestimmten Zweck angeben. Wenn man aber die Schuld nicht angiebt, welche bezahlt sein solle, so steht es in dem Ermessen des Empfängers, auf welche Schuld er es lieber als empfangen annehmen wolle, wenn er es nur auf die Schuld als bezahlt festsetzt, auf welche er es selbst, wenn er schuldete, zahlen würde, und von welcher Schuld er, wenn er schuldete, sich befreien würde, das heisst nicht77Eine Negation ist hier durchaus nothwendig, wenn die folgenden Worte einen passenden Sinn geben sollen. Cujac. Observatt. V. c. 34. nimmt zu diesem Behuf eine Umstellung vor, indem er statt: id est in id debitum, quod non est in controversia etc. schreibt: id est non in id deb., quod est in contr., womit die Basil. XXVI. 5. 1. (T. IV. p. 137.) übereinstimmen. Donellus u. A. hingegen lassen jene Worte unverändert, lesen aber im Folgenden statt: aut in illud etc. haut in ill., wie auch Accursius gelesen zu haben scheint. Vgl. über Alles van de Water Observatt. jur. R. II. c. 14. p. 193 sqq. auf die Schuld, über welche Streit statt findet, oder auf die, für welche der [Schuldner] für einen Anderen sich verbürgt hatte, oder deren Termin noch nicht gekommen war; denn man hat es für ganz billig gehalten, dass der Gläubiger die Angelegenheit des Schuldners so führe, wie er die seinige führen würde. Es wird also dem Gläubiger gestattet, zu bestimmen, auf welche Schuld er es bezahlt wissen wolle, wenn er es nur so bestimmt, wie er es in seiner eigenen Angelegenheit bestimmen würde. Aber er muss es auf der Stelle88In re praesenti. Vgl. über den letzten Theil der Stelle van de Water l. l. p. 195. sqq. bestimmen, das heisst, sogleich sowie gezahlt worden ist,
Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Sonst wird es ihm nachher nicht gestattet. Dieser Umstand wird bewirken, dass er es immer auf das drückendere Schuldverhältniss als bezahlt ansehen muss; denn so würde er es auch bei seiner eigenen Schuld bestimmen. 1Wenn es aber etwa von Keinem von Beiden angegeben sein sollte, so scheint unter den Schuldforderungen, welche eine Zeitbestimmung oder eine Bedingung enthalten haben, die bezahlt zu sein, deren Termin gekommen ist,
Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Rücksichtlich der Schulden aber, welche sofort gefällig sind, ist es bekannt, dass, wenn Etwas unbestimmt gezahlt wird, es auf das drückendere Schuldverhältniss bezahlt zu sein scheine, wenn aber keins drückender ist, das heisst, wenn alle Schuldforderungen sich gleich sind, auf das ältere. Es scheint [aber] Das, was unter Bürgschaft geschuldet wird, drückender zu sein, als Das, was ohne Nebenbestimmung ist. 1Wenn Jemand zwei Bürgen gestellt haben wird, so kann er so zahlen, dass er einen befreit99Vgl. Averanii Interpretatt. jur. II. c. 6.. 2Ad Dig. 46,3,5,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 289, Note 1.Der Kaiser Antoninus hat mit seinem höchstseligen Vater1010Antoninus (Caracalla) mit seinem Vater Septimius Severus. rescribirt, wenn der Gläubiger dadurch, dass die Pfänder verkauft worden sind, Geld erhalten, und nun Zinsen zum Theil geschuldet, zum Theil ungeschuldet1111D. h. hier civilrechtlich ungeschuldet, nicht aber naturrechtlich. seien, so nütze Das, was auf die Zinsen gezahlt wird, für beide Zinsverhältnisse, sowohl für die geschuldeten, als für die ungeschuldeten; z. B. es würden einige von ihnen in Folge einer Stipulation, andere in Folge eines Pactums geschuldet. Wenn aber die Summe der geschuldeten und der ungeschuldeten Zinsen nicht gleich sein sollte, so ist Das, was gezahlt worden ist, für beide Verhältnisse in gleichem Maasse nicht verhältnissmässig von Nutzen, wie die Worte des Rescripts zeigen. Aber wenn etwa Zinsen nicht geschuldet sind, und Jemand schlechthin Zinsen bezahlt hat, welche er überhaupt gar nicht durch Stipulation versprochen1212Erat stipulatus. S. die Bem. zu l. 26. §. 13. D. de cond. ind. 12. 6. hatte, so hat der Kaiser Antoninus mit seinem höchstseligen Vater rescribirt, dass das Gezahlte auf den Hauptstamm gerechnet werde. Demselben Rescript wird aber Folgendes hinzugefügt: Was im Allgemeinen verordnet worden ist, dass das gezahlte Geld zuerst auf die Zinsen anzurechnen sei, scheint sich auf solche Zinsen zu beziehen, welche zu bezahlen, der Schuldner gezwungen werden kann, und sowie die in Folge der in einem Pactum getroffenen Uebereinkunft gezahlten nicht zurückgefodert werden können, so wird Das, was nicht unter dem besondern Namen [als Zinsen] gezahlt worden ist, nicht nach dem [blossen] Ermessen des Gläubigers für bezahlte [Zinsen] gehalten werden1313S. die Note bei Gothofred. u. die Basil. XXVI. 5. 5. T. IV. p. 138.. 3Beim Marcellus im zwanzigsten Buche der Digesta wird die Frage aufgeworfen: ob, wenn Jemand seinem Schuldner [die Zahlung] so bescheinigt habe: er nehme das Geld für den Hauptstamm und die Zinsen an, es verhältnissmässig sowohl von dem Hauptstamm, als den Zinsen abgehe, oder zuerst von den Zinsen und dann, wenn Etwas übrig ist, von dem Hauptstamm? Aber ich zweifle nicht, dass eine solche Bescheinigung für den Hauptstamm und für die Zinsen es zulasse, dass zuerst auf die Zinsen [abgerechnet werde,] [und] dass, wenn sodann noch Etwas übrig sei, es auf den Hauptstamm komme;
Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Wenn [Etwas] aus einem infamirenden und [Etwas] aus einem nicht infamirenden Grund geschuldet wird, so scheint Das bezahlt zu sein, was aus dem infamirenden Grund geschuldet wird. Ebenso1414Proinde. S. v. de Water l. l. p. 197 sqq. möchte ich dann, wenn [Etwas] in Folge eines Urtheils und [Etwas] nicht in Folge eines Urtheils geschuldet wird, Das für bezahlt halten, was in Folge des Urtheils geschuldet wird, und so nimmt Pomponius an. Demnach muss man [auch] dann, wenn Etwas in Folge eines Verhältnisses, welches durch Leugnen wächst1515D. h. aus welchem die Klage im Fall, dass der Beklagte leugnet, auf eine höhere Summe gerichtet werden kann. Siehe §. 26. I. de actt. 4. 6., oder aus einem mit einer Strafe verbundenen, geschuldet wird, sagen, dass Das bezahlt zu sein scheine, was die Befreiung von der Strafe mit sich bringt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.