Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XVI
Idem lib. XVI. ad Sabin. Wenn Jemand so gezahlt haben sollte, dass es, wenn sich gezeigt hätte, dass es eine Nichtschuld sei, oder [wenn] das Falcidische [Viertel] sich ergeben haben sollte11Vel Falcidia emersit, d. h. wenn sich zeigen sollte, dass durch die Legate die Erbschaft zu beschwert, und also der Abzug von den Legaten zur Ergänzung des dem Erben gebührenden Viertels der Erbschaft nöthig sei. Ueber die Quarta Falcidia s. I. 2. 22. und Dig. 35. 2., zurückgegeben werden solle, so wird die Zurückforderung Statt haben; denn es ist [darüber] ein Geschäft unter ihnen contrahirt worden. 1Wenn Etwas in Folge eines Testaments gezahlt sein sollte, welches nachher als ein falsches, oder pflichtwidriges, oder ungültiges, oder umgestossenes sich gezeigt haben sollte, so wird es zurückgefordert werden; aber wenn nach langer Zeit Schulden sich ergeben sollten, oder ein lang verborgenes Codicill zum Vorschein gebracht [werden sollte], welches eine Entziehung schon gezahlter Legate, oder eine Verminderung dadurch, dass auch Andern Legate hinterlassen worden sind, enthält; denn der höchstselige Hadrianus hat in Bezug auf ein pflichtwidriges und falsches Testament rescribirt, dass demjenigen eine Klage zu geben sei, zu dessen Gunsten über die Erbschaft erkannt worden ist.
Ulp. lib. XVI. ad Sabin. Auch ist es nichts Neues, dass, was der Eine etwa gezahlt hat, der Andere zurückfordere. Denn auch wenn Einer, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, da er unüberlegt eine Erbschaft angetreten hat und die Legate gezahlt sind, in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird, so ist dem Arrius Titianus rescribirt worden, dass ihm selbst die Zurückforderung nicht zustehe, sondern demjenigen, welchem der Nachlass gehört.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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