Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.
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Ulp. lib. XV. ad Sabin. Dass der Name Tochter auch auf eine nachgeborene passe, ist keine Frage, obwohl es gewiss ist, dass der Name nachgeborene nicht auf eine solche passe, welche schon auf der Welt ist. 1Der Name Theil (portionis) bezeichnet nicht immer die Hälfte, sondern einen so grossen, als beigefügt ist; es kann nemlich Jemandem geheissen werden, auch den grössten Theil abzutheilen, ebenso auch den zwanzigsten, auch den dritten, und sofort, wie es gutdünkt; aber wenn der Theil nicht hinzugefügt sein sollte, so wird die Hälfte geschuldet. 2Haben ebenso, wie [an Jemand] kommen, verstehen wir so, dass es mit Erfolg bei ihm ist.
Ad Dig. 50,17,9BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 22: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.Ulp. lib. XV. ad Sabin. Bei Dunkelheiten befolgen wir immer Das, was das Geringste ist.