Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XIV
Ulp. lib. XIV. ad Sabin. Ein auch über mehrere Landgüter laufender Fahrweg bleibt immer nur einer, indem nur eine Dienstbarkeit vorhanden ist. Es ist auch die Frage erhoben worden, ob, wenn man über ein Landgut gegangen ist, über das andere aber einen so langen Zeitraum hindurch, während dessen die Dienstbarkeit verloren geht, nicht, dieselbe erhalten werde? — Sie kann nun entweder ganz verloren gehen oder ganz erhalten werden; hat man daher dieselbe über gar kein [Landgut] ausgeübt, so geht sie ganz verloren, wenn aber auch nur über das eine, so wird sie ganz erhalten.
Ulpian. lib. XIV. ad Sabin. Die gesetzlichen Vormundschaften wurden nach dem Zwölftafelgesetze den Agnaten und vatergleichen (Geschwistern) Brüdern, ebenso den Freilassern, d. i. denen zugewiesen, an welche die gesetzliche Beerbung gelangen kann. Dies zeigt von hoher Einsicht, auf dass die, welche die Erbfolge erwarteten, das Vermögen beschützten, damit es nicht verschleudert würde. 1Bisweilen befindet sich die Erbschaft in andern Händen, als die Vormundschaft, wie wenn der Mündel eine vatergleiche22Siehe Collat. leg. Mos. et Rom. XVI. §. 3. (Schult. Jur. Antejurist. S. 797.) und Cujacius Abh. XI. 26., wo er, den Accursius zurechtweisend, auch lehrt, dass die Consanguinei nichts Anderes als die nächsten Agnaten sind. Schwester hat; denn es kommt zwar die Erbschaft an die Agnatin, aber an den Agnaten die Vormundschaft. Ebenso ist es auch bei den Freigelassenen, wenn die Frau und der Sohn des Freilassers da sind. Denn die Vormundschaft wird der Sohn, die Erbschaft die Frau des Freilassers, erhalten. Dasselbe wird der Fall sein, wenn eine Tochter und ein Enkel des Freilassers vorhanden sind. 2Wenn der Bruder in feindlicher Gewalt ist, so wird nicht einem entferntern Agnaten die Vormundschaft zugewiesen; denn wenn der Freilasser in feindlicher Gewalt ist, so kommt auch nicht die Vormundschaft an dessen Sohn, sondern es wird inzwischen vom Prätor ein Vormund bestellt. 3Bisweilen wird die Vormundschaft ohne Erbschaft, bisweilen die Erbschaft ohne Vormundschaft zugewiesen, wie dies bei dem der Fall ist, der sich verbarg, da er ersucht wurde, seinen Sclaven frei zu lassen. Denn es rescribirte der höchstselige Pius an den Aurelius Bassus im Allgemeinen: ein Mensch [der sich, um nicht seinen Sclaven frei lassen zu können, verbarg] solle nicht das Recht des Freilassers haben. Seine Worte sind: Die betrügliche Absicht solcher Leute, welche eine fideicommissarisch ertheilte Freiheit dadurch vernichten wollen, soll damit bestraft werden, dass sie über den, welchen sie nicht in Freiheit setzen wollen, sich keine Patronatsrechte erwerben. Dasselbe wird auch da eintreten, wenn einer Tochter ein Freigelassener [adsignirt] wurde. Die Vormundschaft wird zwar, nach Marcellus Bemerkung, bei den Brüdern verbleiben, die gesetzliche Erbschaft aber an die Schwester kommen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIV. ad Sabin. Wenn ein Freigelassener untestirt gestorben ist, so fällt die Erbschaft zuerst an die Notherben, und wenn dergleichen nicht vorhanden sind, an den Freilasser. 1Unter einem Freigelassenen versteht man den, den Jemand aus der Sclaverei zum römischen Bürgerrechte geführt hat, gleichviel ob freiwillig oder aus Nothwendigkeit, weil er etwa um dessen Freilassung gebeten worden ist; denn auch zur gesetzmässigen Erbschaft eines solchen wird er zugelassen. 2Wenn Jemand einen Mitgiftssclaven freigelassen hat, so wird er selbst für den Freilasser gehalten, und zur gesetzmässigen Erbschaft zugelassen werden. 3Derjenige Sclav, den ich unter der Bedingung gekauft habe, dass ich ihn freilasse, der wird, wenn er auch vermöge der Constitution des Kaisers Marcus zur Freiheit gelangt ist, dennoch, wie in derselben Constitution ausdrücklich gesagt worden ist, mein Freigelassener und die gesetzmässige Erbschaft fällt an mich. 4Hat ein Sclav die Ermordung seines Herrn entdeckt, und dadurch nach dem Senatsbeschluss die Freiheit erworben, so wird er zwar, wenn ihn der Prätor Einem angewiesen hat, dessen Freigelassener er sein solle, dessen ohne Zweifel sein, und ihm die gesetzmässige Erbschaft anfallen; hat er dies aber nicht gethan, so wird er zwar römischer Bürger werden, aber Freigelassener dessen sein, dessen Sclav er zunächst war, und jener selbst zur gesetzmässigen Erbschaft zugelassen werden, sobald ihm dieselbe nicht als einem Unwürdigen abgeschlagen werden muss. 5Hat Jemand eine Freigelassene zu einem Eide der Art genöthigt, sich nicht unerlaubter Weise zu verheirathen, so darf er dem Aelisch-Sentischen Gesetze nicht verfallen, wohl aber dann, wenn [einen Freigelassenen], dass er binnen einer bestimmten Zeit nicht heirathe, oder keine Andere, als zu der der Freilasser seine Zustimmung gegeben, oder nur eine Mitfreigelassene, oder eine Verwandte des Freilassers, und dann wird er nicht zur gesetzmässigen Erbschaft gelassen. 6Wenn Municipalbürger einen Sclaven freigelassen haben, so werden sie zu der gesetzmässigen Beerbung untestirt gestorbener Freigelassenen beiderlei Geschlechts zugelassen werden. 7Ein Soldat macht durch die Freilassung eines zu seinem [im Felde erworbenen] Sondergute gehörigen Sclaven denselben zu seinem Freigelassenen und wird zu dessen gesetzmässiger Erbschaft zugelassen. 8Dass der Kaiser zum Nachlass seiner Freigelassenen zugelassen werde, ist keine Frage. 9Nach dem Zwölftafelgesetz wird auch das im Mutterleibe befindliche Kind, sobald es geboren worden, zur gesetzmässigen Erbschaft zugelassen. Daher legt ein solches den ihm folgenden Seitenverwandten eine Verzögerung in den Weg, denen es vorgeht, sobald es geboren worden ist. Es nimmt mithin auch mit denen gemeinschaftlich Antheil, die mit ihm in einer Abstufung stehen, z. B. es ist ein Bruder und eine Leibesfrucht vorhanden, oder ein geborener Vatersbruderssohn und ein im Mutterleibe befindlicher. 10Es ist aber die Frage erhoben worden, zu welchem Antheile die Leibesfrucht Erbe sei, weil aus einem Mutterleibe auf einmal Mehrere geboren werden können? Hier hat man sich, dahin entschieden, dass, wenn es zur Gewissheit werde, dass diejenige Frau, welche sich für schwanger ausgegeben hat, dies nicht sei, der schon Geborene Universalerbe sei, weil er, auch ohne es zu wissen, Erbe ist; ist er daher in der Zwischenzeit gestorben, so wird er die gesammte Erbschaft auf seinen Erben übertragen. 11Wer nach zehn Monaten geboren worden ist, wird zur gesetzmässigen Erbschaft nicht zugelassen werden. 12Ueber den aber, der am hundertundzwanzigsten Tage geboren worden ist, hat Hippokrates geschrieben, und auch der Kaiser Pius an die Pontificen rescribirt, dass er zur rechten Zeit als geboren erscheine, und er scheine nicht als in der Sclaverei empfangen, wenn seine Mutter vor dem hundertundachtzigsten Tage freigelassen worden wäre.
Übersetzung nicht erfasst.