Responsorum libri
Ex libro II
Ulp. lib. II. Resp. Ulpianus hat zum Bescheid gegeben,] dass, wenn die Sachen, welche ein Vater seiner aus der väterlichen Gewalt entlassenen Tochter geschenkt hat, dem Willen derselben gemäss nachher zum Heirathsgut für sie gegeben worden seien, das Heirathsgut von der Tochter, nicht von dem Vater gegeben zu sein scheine.
Ulp. lib. II. Resp. Was von einer Ehefrau [ihrem] Ehemanne zur Erlangung einer Würde gegeben worden ist, ist insoweit gültig, als es zur Bekleidung11Dignitati supplendae, d. h. um den Aufwand zu bestreiten, welcher durch die Erwerbung oder Führung eines Amtes veranlasst wurde. S. v. Glück a. a. O. S. 15. ff. der Würde nöthig ist.
Ulp. lib. II. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass Niemand wegen eines obrigkeitlichen Amtes, welches er in einem Municipium verwalten will, eine Entschuldigung gegen eine Vormundschaft habe. 1Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn die, welche Kriegsdienste thun, nicht von einem solchen zu Vormündern ernannt werden, welcher Kriegsdienste that, sie eine Entschuldigung haben.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. II. Resp. Nach einer Schrift folgenden Inhalts: Zu wissen sei für meine Erben, dass ich meine gesammte Kleidung und die übrigen Sachen, welche ich am Tage meines Todes bei mir gehabt, diesem und jenem meiner Freigelassenen noch im Leben geschenkt habe, steht nach billiger Auslegung das Eigenthum den Freigelassenen zu.
Übersetzung nicht erfasst.