Responsorum libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. Respons. Gutachten an den Maximinus: Wenn Personen eine Genossenschaft der ganzen Vermögen geschlossen haben, das heisst, auch alles dessen, was nachmals von einem Jeden erworben werden würde, so ist auch eine irgend Einem von ihnen zufallende Erbschaft in die Gemeinschaft einzuschiessen. Desselben Gutachten an denselben: Wenn Personen eine Genossenschaft der ganzen Vermögen in der Art errichtet haben, dass alles, was ausgegeben und verdient würde, zu gemeinsamem Aufwand und Gewinn gereichen sollte, so ist auch das gegenseitig einzurechnen, was auf Erwerbung von Ehrenstellen für die Kinder eines Jeden von ihnen gewendet wird.
Ulp. lib. I. Resp. Wenn eine rechtliche Entscheidung erfolgt, und bei der Hülfsvollstreckung auf den Grund der Ermächtigung dessen, der dazu die Gewalt hat, eine Auspfändung erfolgt ist, so wird der Erbe dessen, für den das Pfandrecht begründet wird, durch den Vortritt der Zeitfolge ein Vorzugsrecht erhalten.
Ulp. lib. I. Respons. [Ulpianus hat zum Bescheid gegeben, dass] die Uebereinkunft, welche über die Rückgabe des Heirathsguts, wenn es gegeben worden wäre, [auf den Fall] getroffen worden ist, wenn die Tochter während der Ehe gestorben wäre, auch darüber, dass [das Heirathsgut] nicht gefordert werden solle, getroffen zu sein scheine11Hat also der Mann versprochen, er wolle das Heirathsgut zurückgeben, wenn seine Frau während der Ehe sterbe, so kann er, wenn sie stirbt, ehe er das Heirathsgut erhalten hat, dasselbe gar nicht fordern., und dass der Vater die Einrede des geschlossenen Pactums, welche er so erlangt habe, auf seinen Erben übertragen habe.
Ulp. lib. I. Resp. [Ich habe das Gutachten ertheilt, dass] wenn eine Forderung [des Mündels] an einen Schuldner von dem letzten Curator gebilligt worden ist, der Vormund vergeblich wegen derselben belangt werde22Sondern vielmehr der Curator, welcher die Forderung, die der Vormund begründet hatte, gebilligt hat. S. L. 36. §. 1. D. ad municip. 50. 1..
Idem lib. I. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, das Jemand daraus, dass er auf Befragen geantwortet habe, er sei Vormund, auf keine Klage gehalten sei, wenn er jedoch, da er nicht Vormund war, durch seine Antwort den Pflegbefohlenen in irgend einen Nachtheil gebracht hat, so sei eine analoge Klage gegen denselben zu geben.
Ulp. lib. I. Resp. Ulpianus hat dem Junianias das Gutachten ertheilt, dass der Testator dadurch, dass er hinzufügte: das ganze Sejanische Grundstück, auch den Theil des oben genannten Grundstücks, gleich als ob er ihm gehörte, durch das Fideicommiss hinterlassen zu haben scheine33Der Zusammenhang lehrt, dass der Testator mit seinem Pfandschuldner das Grundstück gemeinschaftlich besitzt., welchen er aus dem Grund eines Pfandes bekommen hat, nämlich mit Vorbehalt des Rechts des Schuldners. 1In Folge dieser Worte: Habt auf die Aecker genau Acht, und dann wird es geschehen, dass mein Sohn Euch Eure Söhne schenkt, kann kein Fideicommiss gefordert werden. 2Ihr mit einem Andern zusammengehörige, von der Seja so hinterlassene Sclaven: wenn sie mein sein werden, wenn ich sterben werde, brauchen nicht geleistet zu werden, wenn die Testirerin dabei nur im Sinne gehabt hat, dass sie dann geleistet werden sollten, wenn sie ihr aufs Ganze gehört hätten. 3Wenn Grundstücke mit den Zubebörungen, welche sich in einer solchen Besitzung befinden, hinterlassen worden sind, so werden auch die auf den Grundstücken befindlichen Sclaven, wenn sie zur Zeit, wo das Testament errichtet worden ist, dort gewesen sind, [zu dem Vermächtniss] gehören; aber auch die, welche nachher hinzugekommen sind, wenn nur der Testator dies deutlich erklärt hat.
Ulp. lib. I. Respons. Bei den Worten — und dieses44Flor. eaque. zu gewähren, geloben wir auf deine Stipulation: — kommt es auf die Absicht der Contrahenten an. Denn sollten beide Correalverpflichtete werden, so ist derjenige, welcher abwesend war, nicht gehalten; derjenige aber, welcher anwesend war, ist auf das Ganze verpflichtet; war dies aber nicht der Fall, so ist er nur auf seinen Antheil verpflichtet.
Ulp. lib. I. Respons. [Ulpianus] hat dem Callippus das Gutachten ertheilt: Obwohl der Ehemann der Ehefrau, welche es sich stipulirt, gelobt habe, nach getrennter Ehe die Grundstücke, welche für das Heirathsgut verpfändet waren, an Zahlungsstatt zu geben, so genüge es doch, wenn der Betrag des Heirathsguts angeboten werde. 1Derselbe hat dem Fronto das Gutachten ertheilt: Wenn der Vormund, wenngleich er eines Capitalverbrechens angeklagt worden, mit der Verwaltung der Vormundschaft fortgefahren habe, so habe [demselben] Das, was dem Mündel in gutem Glauben geschuldet wird, gezahlt werden können55Pet. Faber Semest. I. 24. versetzt, nicht ohne Wahrscheinlichkeit, die Worte, indem er schreibt, quod pupillo debetur, bona fide exsolvi..
Ulp. lib. I. Respons. [Ulpianus] hat dem Valerianus das Gutachten ertheilt: wenn der Praeses, welcher vorher auf drei Jahre Sicherheit zu leisten befohlen hatte, nachher auf eine lange Zeit Sicherheit zu leisten angeordnet habe, weil er gewollt, dass man von der ersten Stipulation ganz und gar zurücktrete, so scheine er für die Verpflichteten eine Einrede gegen die erste Stipulation66Exceptionem primae stipulationi (Flor.), i. e. contra primam stipulationem. Glosse. herbeigeführt zu haben.