Responsorum libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. Respons. Gutachten an den Maximinus: Wenn Personen eine Genossenschaft der ganzen Vermögen geschlossen haben, das heisst, auch alles dessen, was nachmals von einem Jeden erworben werden würde, so ist auch eine irgend Einem von ihnen zufallende Erbschaft in die Gemeinschaft einzuschiessen. Desselben Gutachten an denselben: Wenn Personen eine Genossenschaft der ganzen Vermögen in der Art errichtet haben, dass alles, was ausgegeben und verdient würde, zu gemeinsamem Aufwand und Gewinn gereichen sollte, so ist auch das gegenseitig einzurechnen, was auf Erwerbung von Ehrenstellen für die Kinder eines Jeden von ihnen gewendet wird.
Ulp. lib. I. Resp. Wenn eine rechtliche Entscheidung erfolgt, und bei der Hülfsvollstreckung auf den Grund der Ermächtigung dessen, der dazu die Gewalt hat, eine Auspfändung erfolgt ist, so wird der Erbe dessen, für den das Pfandrecht begründet wird, durch den Vortritt der Zeitfolge ein Vorzugsrecht erhalten.
Ulp. lib. I. Respons. [Ulpianus hat zum Bescheid gegeben, dass] die Uebereinkunft, welche über die Rückgabe des Heirathsguts, wenn es gegeben worden wäre, [auf den Fall] getroffen worden ist, wenn die Tochter während der Ehe gestorben wäre, auch darüber, dass [das Heirathsgut] nicht gefordert werden solle, getroffen zu sein scheine11Hat also der Mann versprochen, er wolle das Heirathsgut zurückgeben, wenn seine Frau während der Ehe sterbe, so kann er, wenn sie stirbt, ehe er das Heirathsgut erhalten hat, dasselbe gar nicht fordern., und dass der Vater die Einrede des geschlossenen Pactums, welche er so erlangt habe, auf seinen Erben übertragen habe.
Ulp. lib. I. Resp. [Ich habe das Gutachten ertheilt, dass] wenn eine Forderung [des Mündels] an einen Schuldner von dem letzten Curator gebilligt worden ist, der Vormund vergeblich wegen derselben belangt werde22Sondern vielmehr der Curator, welcher die Forderung, die der Vormund begründet hatte, gebilligt hat. S. L. 36. §. 1. D. ad municip. 50. 1..
Idem lib. I. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, das Jemand daraus, dass er auf Befragen geantwortet habe, er sei Vormund, auf keine Klage gehalten sei, wenn er jedoch, da er nicht Vormund war, durch seine Antwort den Pflegbefohlenen in irgend einen Nachtheil gebracht hat, so sei eine analoge Klage gegen denselben zu geben.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. I. Respons. Bei den Worten — und dieses33Flor. eaque. zu gewähren, geloben wir auf deine Stipulation: — kommt es auf die Absicht der Contrahenten an. Denn sollten beide Correalverpflichtete werden, so ist derjenige, welcher abwesend war, nicht gehalten; derjenige aber, welcher anwesend war, ist auf das Ganze verpflichtet; war dies aber nicht der Fall, so ist er nur auf seinen Antheil verpflichtet.
Ulp. lib. I. Respons. [Ulpianus] hat dem Callippus das Gutachten ertheilt: Obwohl der Ehemann der Ehefrau, welche es sich stipulirt, gelobt habe, nach getrennter Ehe die Grundstücke, welche für das Heirathsgut verpfändet waren, an Zahlungsstatt zu geben, so genüge es doch, wenn der Betrag des Heirathsguts angeboten werde. 1Derselbe hat dem Fronto das Gutachten ertheilt: Wenn der Vormund, wenngleich er eines Capitalverbrechens angeklagt worden, mit der Verwaltung der Vormundschaft fortgefahren habe, so habe [demselben] Das, was dem Mündel in gutem Glauben geschuldet wird, gezahlt werden können44Pet. Faber Semest. I. 24. versetzt, nicht ohne Wahrscheinlichkeit, die Worte, indem er schreibt, quod pupillo debetur, bona fide exsolvi..
Ulp. lib. I. Respons. [Ulpianus] hat dem Valerianus das Gutachten ertheilt: wenn der Praeses, welcher vorher auf drei Jahre Sicherheit zu leisten befohlen hatte, nachher auf eine lange Zeit Sicherheit zu leisten angeordnet habe, weil er gewollt, dass man von der ersten Stipulation ganz und gar zurücktrete, so scheine er für die Verpflichteten eine Einrede gegen die erste Stipulation55Exceptionem primae stipulationi (Flor.), i. e. contra primam stipulationem. Glosse. herbeigeführt zu haben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Ulp. lib. II. Resp. Ulpianus hat zum Bescheid gegeben,] dass, wenn die Sachen, welche ein Vater seiner aus der väterlichen Gewalt entlassenen Tochter geschenkt hat, dem Willen derselben gemäss nachher zum Heirathsgut für sie gegeben worden seien, das Heirathsgut von der Tochter, nicht von dem Vater gegeben zu sein scheine.
Ulp. lib. II. Resp. Was von einer Ehefrau [ihrem] Ehemanne zur Erlangung einer Würde gegeben worden ist, ist insoweit gültig, als es zur Bekleidung66Dignitati supplendae, d. h. um den Aufwand zu bestreiten, welcher durch die Erwerbung oder Führung eines Amtes veranlasst wurde. S. v. Glück a. a. O. S. 15. ff. der Würde nöthig ist.
Ulp. lib. II. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass Niemand wegen eines obrigkeitlichen Amtes, welches er in einem Municipium verwalten will, eine Entschuldigung gegen eine Vormundschaft habe. 1Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn die, welche Kriegsdienste thun, nicht von einem solchen zu Vormündern ernannt werden, welcher Kriegsdienste that, sie eine Entschuldigung haben.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. II. Resp. Nach einer Schrift folgenden Inhalts: Zu wissen sei für meine Erben, dass ich meine gesammte Kleidung und die übrigen Sachen, welche ich am Tage meines Todes bei mir gehabt, diesem und jenem meiner Freigelassenen noch im Leben geschenkt habe, steht nach billiger Auslegung das Eigenthum den Freigelassenen zu.
Übersetzung nicht erfasst.