Regularum libri
Ex libro singulari
Ulp. lib. sing. Regul. Ein Vater und ein Sohn, welcher sich in der Gewalt desselben befindet, ingleichen zwei Brüder, welche sich in der Gewalt desselben Vaters befinden, können Beide Zeugen bei demselben Testament oder demselben Geschäft werden, weil es nichts schadet, wenn mehrere aus einem Hause als Zeugen bei einem fremden Geschäft gebraucht werden.
Ulp. lib. sing. Regul. Ad Dig. 44,7,25 pr.ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Zulässigkeit der Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.Es giebt zwei Arten von Klagen, dingliche, welche Vindicationen (Eigenthumsklagen) genannt werden, und persönliche, Condictionen genannt. Eine dingliche Klage ist diejenige, mittels deren wir einen uns gehörigen Gegenstand rechtlich in Anspruch nehmen, und immer wider den Besitzer gerichtet. Eine persönliche Klage ist diejenige, mittels der wir wider Den klagen, der uns verpflichtet ist, Etwas zu thun, oder zu geben, und die stets wider Denselben statthat. 1Von den Klagen entspringen die einen aus einem Contracte, die andern aus einer Thatsache, andere sind auf das Geschehene bezüglich. Eine Klage aus einem Contracte ist allemal dann vorhanden, wenn Jemand seines Vortheils wegen mit einem Andern conrahirt, z. B. beim Kaufen, beim Verkaufen, beim Pachten, beim Verpachten, und andern ähnlichen. Eine Klage aus einer Thatsache ist dann vorhanden, wenn Jemand daraus haftet, was er gethan, z. B. er einen Diebstahl, oder eine Injurie begangen oder einen Schaden angerichtet hat. Auf das Geschehene heisst eine solche Klage, wie z. B. die dem Freilasser wider den Freigelassenen ertheilt wird, von dem Ersterer dem Edicte des Prätors zuwider vor Gericht gefodert worden ist. 2Alle Klagen werden aber entweder bürgerlichrechtliche, oder würdenrechtliche genannt.