Regularum libri
Ex libro II
Ulp. lib. II. Regul. In allen Fällen der Befreiungen werden auch die Nebenverbindlichkeiten11Accessiones. Hier wird der Ausdruck accessio nicht blos, wie in der l. 3. u. 71. pr. D. de fidej. 46. 1. (s. die Anm. 1.), für Nebenpersonen, sondern auch für accessorische Rechte gebraucht. S. v. Buchholtz a. a. O. S. 69. befreit, z. B. die Mitversprecher, die Hypotheken, die Faustpfandrechte, ausser dass, wenn eine Vereinigung in einer Person zwischen dem Gläubiger und den Mitversprechern statt gefunden hat, der Schuldner nicht befreit wird.
Ulp. lib. II. Regul. Wenn Demjenigen, welcher nicht durch Worte, sondern durch eine Sache verbindlich ist, durch Acceptilation erlassen sein wird, so wird er zwar nicht befreit werden, aber er kann sich durch die Einrede der Arglist oder des geschlossenen Pactums schützen. 1Zwischen Acceptilation und Quittung findet der Unterschied statt, dass durch Acceptilation schlechterdings Befreiung eintritt, wenn gleich das schuldige Geld nicht gezahlt worden ist, durch eine Quittung nicht anders, als wenn das Geld gezahlt worden ist.