Opinionum libri
Ex libro III
Ulp. lib. III. Opin. Die Befreiung von öffentlichen Amtslasten, welche Denjenigen, die ehrenvoll ihres Eides entbunden worden sind, verliehen worden, gilt auch in jenen Städten, zu deren Einwohnern dieselben gehören, und wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn Einer von ihnen freiwillig eine Ehrenstelle oder ein Amt übernommen hat. 1Zölle und die gewöhnlichen Vermögensabgaben müssen sie Alle entrichten.
Ulp. lib. III. Opin. Die Besorgung der Errichtung oder Ausbesserung eines Gebäudes der Gemeinde ist ein öffentlicher Dienst, wovon ein Vater von fünf lehendigen Kindern frei ist, und wenn er mit Gewalt zu Uebernahme desselben gebracht worden ist, so raubt ihm solches nicht den Entschuldigungsgrund, den er in Hinsicht anderer Dienste hat. 1Die Entschuldigung, dass man zu den auferlegten Leistungen und Aemtern nicht hinreichendes Vermögen besitze, ist nur zeitwierig, nicht fortdauernd; wenn nemlich das Vermögen auf redlichem Wege einen erwünschten Zuwachs erhält, so wird zu seiner Zeit11Beim jährlichen Aemterwechsel. berechnet, ob er zu dem, wozu er gewählt worden ist, sich im Stande befinde. 2Arme können zu Vermögensdiensten22S. fr. 1. pr. h. t. nothwendig schon deswegen, weil sie nichts haben, nicht herangezogen werden; die der Person auferlegten Leistungen müssen sie hingegen verrichten. 3Wem öffentliche Dienste in seiner Stadt oblagen und sich als Soldat hat anwerben lassen, um einer bürgerlichen Last zu entgehen, der hat dadurch der Gemeinde keinen Nachtheil bringen können.33Der freiwillig erwählte Soldatenstand befreit ihn nicht von schon übernommenen Diensten; er darf erst nach Vollendung dieser in denselben treten.
Idem lib. III. Opin. Ein Mensch, der im sechzehnten Jahre seines Alters steht, muss zu dem Dienste des Getreideeinkaufs (sitoniae) nicht berufen werden, wenn anders nicht [hierin] in seiner Vaterstadt ein eigenthümliches Herkommen gilt. Auch bei der Wahl noch nicht Fünfundzwanzigjähriger zu [bürgerlichen] Diensten oder Ehrenstellen44Zu solchen, deren sie fähig sind. Vgl. fr. 3. §. 10. de mun. et hon. 50. 4. muss auf ein angemessenes Alter gesehen werden.55Fr. 2. §. 1. de jure immun. 50. 6. 1Eine gewisse Anzahl von Kindern66Fünf. fr. 3. §. 12. de mun. et hon. oder siebzigjähriges Alter gewährt nicht von Ehrenstellen und den damit verbundenen Diensten, sondern blos von [gemeinen] bürgerlicher Diensten Entschuldigung.77Vgl. fr. 12. de mun. et hon. und fr. 8. §. 1. h. t. 2Adoptivkinder zählen nicht unter der Anzahl von Kindern, wodurch Eltern gemeiniglich entschuldigt sind. 3Wer zu [bürgerlichen] Diensten berufen wird, muss beweisen, dass er zu der Zeit, wo er deshalb Entschuldigung verlangt88D. h. zu der Zeit, wo die Arbeit angetreten worden ist, oder anzutreten gewesen wäre; Letzteres in dem Fall, wenn die Verrichtung solcher Leistungen zur rechten Zeit (wegen Abwesenheit u. dergl.) unterblieben ist und nun nachgefordert wird., die [erfoderliche] Anzahl lebendiger Kinder [gehabt] habe; denn die nachher erfüllte Zahl von Kindern befreit nicht von vorher schon übernommenen Leistungen. 4Dienste, welche das Vermögen angehn, können wegen Kinderzahl nicht abgelehnt werden.99Fr. 6. §. 4. de mun. et hon. 50. 4., fr. 10. h. t. 5Lebendige Kinder begründen, auch wenn sie nicht mehr in der Gewalt ihres Vaters stehen, [für diesen] eine Entschuldigung von bürgerlichen Leistungen. 6Ein Harthöriger hat keine Entschuldigung von bürgerlichen Leistungen. 7Wenn der Statthalter wahrnimmt, dass Jemand an Alterschwäche und körperlicher Hinfälligkeit dergestalt leidet, dass er der Verrichtung des Geldtragens nicht gewachsen ist, so soll er ihn entlassen und einen Andern anstellen. 7aKörperschwäche begründet eine Entschuldigung hinsichtlich derjenigen Dienste, die nur mit dem Körper verrichtet werden; hingegen die, welche durch kluge Ueberlegung oder durch ein für Ehrenstellen hinlängliches Vermögen erfüllt werden können, werden nicht anders als wegen gewisser herkömmlicher und gewichtiger Ursachen erlassen. 8Diejenigen, welche Kinder in den Anfangsgründen der Wissenschaften unterrichten, haben keine Befreiung von bürgerlichen Aemtern;1010Nach einem Rescript des Kaisers M. Aurelius. fr. 11. §. 4. de mun. et exc. 50. 4. vgl. mit fr. ult. §. ult. eod. dass aber ihrer Keinem etwas über seine Kräfte Gehendes auferlegt werde, ist dem Gewissen des Statthalters überlassen, es mögen nun solche Lehrer in Städten oder in Dörfern die Anfangsgründe lehren.
Ulp. lib. III. Opin. Wer blos deshalb auf einem Schiffe ist, um daselbst zu arbeiten, damit er darauf bleiben könne, hat nach keiner Verordnung eine Befreiung von bürgerlichen Diensten. 1Der Person ertheilte Befreiungen gehen nicht auf die Erben über. 2Auch die einem Geschlecht und den Nachkommen ertheilten und bewahrten1111Custoditae. Wie geschah dieses? doch wohl durch Bitte um kaiserliche Bestätigung bei jedem Erbfall. gehen die durch Weiber davon Abstammenden nichts an.
Idem lib. III. Opin. Nach Maassgabe der letzten Verpachtung darf man die früheren Pachte, die ihre eigenen Verabredungen gehabt haben, nicht schlechterdings beurtheilen. 1Was Jemandem in eigenem Namen auszuüben nicht gestattet ist, das darf er auch nicht durch vorgeschobene Personen thun; wenn also ein Decurio unter dem vorgeschobenen Namen Anderer Gemeindegrundstücke pachtet, deren Erpachtung den Decurionen verboten ist1212Fr. 6. §. 2. de decur. et fil. 50. 2., so sind die gezogenen Nutzungen gesetzmässig zurückzufodern. 2Was von dem Getreidefonds zu andern Zwecken verwendet worden ist, muss mit dem gebührenden Zuwachs1313Mit Verzugszinsen. S. u. §. 5. h. fr. seiner Bestimmung zurückgegeben werden; ist also [darauf] auch gegen einen Abwesenden erkannt worden, so ist eine Beschwerde darüber grundlos; doch muss die Verwaltungsrechnung nach der Glaubwürdigkeit der Ausgabe und Einnahme festgestellt werden. 3Wer zum Getreidefonds für eigene Rechnung schuldet, der muss möglichst bald zahlen; denn Getreidegelder, als bei der ganzen Gemeindeverwaltung unentbehrlich, dürfen in der Zahlung nicht aufgehalten, sondern es müssen die Schuldner, die das Gemeinwesen in dieser Beziehung hat, durch den Statthalter der Provinz zur Zahlung angehalten werden1414Es waren dies also Sachen extraordinariae cognitionis. S. u. Tit. 13. note 255.. 4Geld, was Jemandem zum Ankauf von Getreide gegeben worden ist, muss dem Gemeinwesen wiedererstattet, nicht auf1515Aeltere. Auslagen abgerechnet werden. Sind aber die Getreidegelder zu andern Zwecken, als wozu sie bestimmt sind, verwendet worden, z. B. auf den Bau öffentlicher Bäder, so darf zwar, wenngleich sie erwiesenermaassen redlicherweise ausgegeben worden, auf das Getreidegeld nichts abgerechnet werden; doch ordnet aber der Stadtpfleger1616Curator reipublicae, die vornehmsten Magistratspersonen in den Municipien, auch Censor und Quinquenalis. S. Savigny a. a. O. S. 41., fr. 5. de oper. publ. 50. 10. die Auszahlung an. 5Wenn wegen einer Schuld von Getreidegeldern1717Wegen Cassenrückständen. Vgl. fr. 6. §. 1. de mun. et hon. 50. 4. nebst Zinsen Ersatz geleistet wird, so wird nicht eine unmässige und unerlaubte Berechnungsweise angewendet, nemlich es soll nicht durch Ertrag vom Ertrage und Zinsen von Zinsen ein Gewinn erlangt werden. 6Wenn Korn, nach einem darüber für Rechnung des Gemeinwesens geschlossenen Kauf, widerrechtlich weggenommen worden ist, so soll der Stadtpfleger dessen Werth dem Eigenthümer ersetzen lassen. 7Wenn Jemand zu der Zeit, wo er ernannt wurde, zahlungsfähig war, nachher aber heruntergekommen ist und das Gemeinwesen durch Schuldenmachen in Schaden gebracht hat, so braucht der Stadtpfleger1818Der ihn ernannt hat. S. fr. 11. §. 1. ad munic. 50. 1. davon nichts zu ersetzen, weil keine menschliche Klugheit zufällige Ereignisse voraussehen kann. 8Das Gemeinderecht kann durch Vertrag nicht dahin geändert werden, dass die Beamten auch in den Fällen, wo es erlaubt ist, nicht sollten ihrer Amtsgenossen wegen belangt werden können. 9Ad Dig. 50,8,2,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 16.Die Klage aber, die deshalb wider den Amtsgenossen bewilligt zu werden pflegt, steht Demjenigen, der für den Andern gezahlt hat, billigerweise zu1919Eine Regressklage.. 10Was erweislich bei der Amtsführung für einen Amtsgenossen ausgelegt worden ist, dessen Bezahlung befiehlt2020Jubet. Geht dies auf eine allgemeine Verordnung im Edictum provinciale, oder heisst es, dass der Statthalter hierbei, als in einer res cognitionis, sofort selbst durch Machtgebot entscheide? der Statthalter der Provinz auch den Erben desselben.
Idem eod. lib. Der Gedingeunternehmer eines Baues war gestraft worden; darauf hatte der für ihn eingetretene Bürge denselben Bau einem Andern zur Ausführung übertragen. Nachdem nun auch der zweite Unternehmer den Bau nicht vollendet hat, so darf der Erbe des Bürgen die Zahlung von Zinsen2121Von der vorauserhaltenen Accordsumme. nicht verweigern, da derselbe sowohl aus dem frühern Rechtsgrunde, bei einem Contracte guten Glaubens, aufs Ganze verpflichtet, als durch das nachherige Gedinge, wobei er die Gefahr übernommen hat, gegen das Gemeinwesen in die volle Vertragspflicht eingetreten ist. 1Die Bürgen eines Zollpächters für den ganzen Pacht sind mit Recht auch auf die Zinsen zu belangen, wenn nicht in Bezug auf sie [hierin] etwas Eigenthümliches in den Worten des Angelöbnisses (obligationis) ausgesprochen ist. 2Wenn aber bei der Verpachtung von Grundstücken wegen Unfruchtbarkeit der Jahre die Pachtgelderzahlung auf jedes Jahr nach unparteiischem Ermessen zu bestimmen bedungen ist, so ist nach Ausmittelung (Erweis) der Verabredung Treu und Glauben des Pachtcontracts zu halten.
Ulp. lib. III. Opin. Die Anstellung von Aerzten innerhalb der festgesetzten Anzahl ist nicht der Wahl des Statthalters der Provinz überlassen, sondern dem Rathe (ordo) und den Angesessenen einer jeden Stadt, sodass sie selbst, nach gewonnener Ueberzeugung über Rechtschaffenheit und Kunsterfahrenheit, den erwählen sollen, dem sie sich und ihre Kinder bei körperlichen Krankheiten anvertrauen mögen.
Idem lib. III. Opin. Wer aus gutem Willen, nicht aus Schuldverpflichtung, zu Vollendung öffentlicher Baue, auf die Zeit ihrer Dauer (interim) seine Einkünfte hergegeben hat, dem darf nicht aus Neid verwehrt werden, den Lohn seiner Freigebigkeit durch Anschreibung seines Namens an die von ihm errichteten Gebäude zu geniessen. 1Die Besorger der Baue halten sich an die Gedingeunternehmer derselben, das Gemeinwesen aber an Diejenigen, die es der Ausführung des Baues vorgesetzt hat; inwiefern also Jemand, und wer, und gegen wen er verbindlich sei, hat der Statthalter der Provinz zu ermessen. 2Der Statthalter der Provinz hat durch sein Ansehen zu verhüten, dass nicht der Name Dessen, durch dessen Freigebigkeit ein Bau aufgeführt worden ist, ausgelöscht und Anderer Namen dafür hingeschrieben, deshalb2222Konnte eine solche Schenkung wegen dieser Art von Undankbarkeit widerrufen werden? Wohl nicht; sondern es sind wohl schon errichtete letzte Willensverordnungen anderer Bürger zum Besten des Gemeinwesens gemeint, welche durch diesen Undank abgeschreckt, dieselben zurücknehmen könnten. aber dergleichen Freigebigkeiten der Bürger gegen ihre Vaterstadt widerrufen werden.