Notae ad Marcelli Digestorum libros
Ex libro V
Ad Dig. 20,1,27Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 129, Note 7; Bd. I, § 249, Note 5.Marcell. lib. V. Dig. Jemand, der einen Sclaven zum Unterpfand bestellt hatte, legte denselben bei einem ganz leichten Vergehen in Ketten, liess ihm dieselben kurz darnach wieder abnehmen, und als darauf der Gläubiger, weil jener die Schuld nicht bezahlte, zum Verkauf des Sclaven schritt, erhielt er weniger dafür; ist hier dem Gläubiger eine Klage wider den Schuldner zu ertheilen, weil die Klage wegen des Darlehns nicht hinreichend11Glück XIV. p. 138. deutet hier auf die Erklärung der Basiliken hin, und nimmt Erlöschung dieser Klage an. — Ein in Ketten gelegter Sclav verlor an Werth. ist, um das Fehlende zu erlangen? — Wie, wenn er ihn gar todtgeschlagen oder ein Auge ausgestossen hätte? — Hätte er ihn ums Leben gebracht, so würde er durch die Klage auf Auslieferung [zum Ersatz des vollen Interesses22Ad exhibend. s. I. Band. S. 40 Anmerk. 21.] haften; hätte er ihm ein Auge ausgestossen, so würden wir eine Klage wegen gleichsam widerrechtlichen Schadens auf das Interesse [des Gläubigers] gestatten, dass er die Verfolgung des Pfandes durch die dem Sclaven zugefügte Beschädigung oder [die in Folge der Kettenstrafe [ihn treffende Beschimpfung] vereitelt habe. Nimmt man an, dass die Klage auf das Darlehn nicht mehr Statt finde, weil [der Gläubiger] etwa sachfällig geworden war, so halte ich doch dafür, dass die Sache der Berücksichtigung und Abhülfe von Seiten des Prätors würdig sei. Ulpianus bemerkt noch: ist das Anlegen der Fesseln geschehen, um dem Gläubiger Schaden zu thun, so haftet der [Schuldner] auch dieserhalb; wenn es hingegen der Sclav verdiente, so braucht er nicht zu haften.
Ex libro VIII
Marcell. lib. VIII. Dig. Ein Vormund, der für den Mündel vor Gericht gefordert wurde, leistete die gewöhnliche Sicherheit33Nämlich judicio sisti.. Wenn nun während der Gerichtsverzögerung das Kind mündig wurde, so ist er (der Vormund) nicht mehr zu zwingen, den Rechtsstreit zu übernehmen. 1Ein Vormund, der nach erlangter Mündigkeit des Pflegbefohlenen die Geschäfte desselben zu verwalten aufhörte, ist von der Zeit an, wo er die Zahlung seiner Schuld darbot, nicht mehr zur Zinsenleistung verbunden. Ja mir scheint auch dies gerecht, [nämlich] dass der, in dessen Macht es nicht stand, [die Vormundschaftsführung von sich abfordern zu lassen,] nicht zur Zinsenleistung angehalten werde (Ulpianus bemerkt: das Anbieten ist nicht hinreichend, wenn er das Geld nicht auch versiegelt an einem sichern Orte niederlegte);
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.