Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. VIII. ad Leg. Jul. et Pap. Was zur Erfüllung einer Bedingung gegeben wird, davon kann, wenn es gleich nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen herrührt, dennoch Derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit das Gesetz auf ein gewisses Maass beschränkt hat, nicht über dieses Maass erwerben. Was von einem Bedingtfreien zur Erfüllung einer ihm [auferlegten] Bedingung [dem Erben] gegeben wird, wird ohne Zweifel in den von den Vermächtnissen gestatteten Abzug eingerechnet: jedoch unter der Voraussetzung, wenn solches zur Zeit des Todes [des Erblassers] zu seinem Sondergute gehört hat. Ist dasselbe hingegen [erst] nach dem Tode [des Erblassers] Bestandtheil des Sondergutes geworden, oder hat solches ein Anderer für ihn gegeben, so gilt, weil dasselbe nicht von jenem Vermögen herstammt, welches der Testator zur Zeit seines Todes besessen, ein Gleiches, wie im Betreffe Desjenigen, was [dem Erben] von Vermächtnissinhabern gegeben wird.
Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Es ist einerlei, ob Jemand wirklich tödtet, oder die Ursache des Todes herbeiführt.
Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn eine Frau ihrem Stiefsohne zum Ankaufe von Lager- oder etwa von Kriegsgeräthe Geld hinterlassen hat, so werden die angekauften Gegenstände allerdings sogleich zu dem im Felde erworbenen Sondergute gezählt.
Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt an, dass auch die Frau, da sie gestorben, ein Kind habe, welche es, nachdem die Leibesfrucht ausgeschnitten worden, geboren hat. Aber auch in einem andern Falle kann eine Frau ein Kind haben, welches sie zur Zeit ihres Todes nicht gehabt hat, z. B. wenn es von den Feinden zurückgekehrt ist.