Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro VII
Ulp. lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn aber der Ehemann, indem er ein Geschäft der Frau nicht wider deren Willen führte, einen zum Heirathsgut gehörigen Sclaven mit ihrem Willen freigelassen haben wird, so muss er Alles, was an ihn gekommen ist, der Ehefrau zurückerstatten. 1Aber auch wenn der Ehemann ihm Etwas um der Freiheit willen auferlegt hat, so wird er es der Ehefrau leisten. 2Freilich wenn Dienste, nicht der Werth derselben, dem Ehemanne geleistet sein sollten, so würde es nicht billig sein, wenn der Ehemann deswegen der Ehefrau irgend Etwas leisten sollte. 3Aber wenn einem solchen Freigelassenen Etwas nach der Freilassung auferlegt sein wird, so ist das der Ehefrau zu leisten. 4Aber auch wenn der Ehemann einen Schuldner oder Mitversprecher [für den Freigelassenen] erhalten haben wird, so muss er auf gleiche Weise die Forderung gegen denselben [der Frau] abtreten. 5Ingleichen wird er Alles, was aus dem Vermögen des Freigelassenen an ihn gekommen sein wird, auf gleiche Weise zu leisten gezwungen werden, wenn es nur an ihn, als Patron, gekommen sein wird; sonst, wenn kraft eines anderen Rechts, so wird er, es zu leisten, nicht gezwungen werden; denn er schuldet ja der Ehefrau nicht die freiwillige Gabe (beneficium), welche der Freigelassene ihm zugewendet hat, sondern nur das, was er kraft des Patronatsrechts erlangt oder hätte erlangen können. Aber wenn er [von dem Freigelassenen] auf einen grösseren Theil, als [es geschehen] muss, zum Erben eingesetzt sein wird, so wird er das, was mehr ist, nicht leisten; und wenn ihn etwa der Freigelassene, da [derselbe] ihm Nichts schuldete, zum Erben eingesetzt hat, so wird er der Ehefrau Nichts ausantworten. 6Er wird aber, wie das Gesetz11Die Lex Julia et Papia Poppaea. sagt, das geben, was an ihn gekommen ist. Dass [Etwas] an ihn gekommen sei, nehmen wir an, mag er es schon eingeklagt haben, oder einklagen können, weil ihm die Klage ertheilt worden ist. 7Es wird in dem Gesetz hinzugefügt, dass er auch, wenn Etwas mit böser Absicht [von ihm] geschehen sei, damit an ihn Nichts komme, gehalten sei. 8Wenn ein Patron [seinen] Sohn enterbt haben und dem [Sohn] das Vermögen des Freigelassenen gehören sollte, so ist zu untersuchen, ob der Erbe [des Patrons der Ehefrau desselben] deswegen gehalten sei. Und da weder an den Patron, noch an den Erben desselben Etwas kommt, wie ist es möglich, dass er deswegen gehalten sei? 9Das Gesetz spricht nur von dem Manne und dem Erben desselben, von dem Schwiegervater und den Nachfolgern des Schwiegervaters ist nichts in dem Gesetze geschrieben; und Labeo bemerkt dies, gleich als ob es ausgelassen wäre. In den Fällen also, in welchen eine gesetzliche Bestimmung (lex) fehlt, wird nicht einmal eine analoge Klage zu geben sein. 10Wenn das Gesetz sagt: Wieviel Geld es sein wird22D. h. an den Ehemann durch die Freilassung gekommen sein wird., soviel Geld soll er geben, so zeigt [dies], dass das Gesetz gewollt habe, dass [der Ehemann] den Werth der Erbschaft, oder des Vermögens des Freigelassenen, nicht die Erbschaft selbst leiste, wenn der Ehemann nicht die Sachen selbst lieber hat übergeben wollen; denn das muss man der Billigkeit gemässer zulassen.
Übersetzung nicht erfasst.