Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XVIII
Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Weder ein nachlässiges Nichtwissen desjenigen, der eine Thatsache nicht weiss, ist zu verzeihen, noch eine mühsame Nachforschung zu verlangen; das Wissen ist nämlich so zu beurtheilen, dass weder eine grobe Nachlässigkeit oder eine allzugrosse Sorglosigkeit zur Genüge entschuldigt ist, noch eine Sorgfalt im Ausspüren wie die eines Angebers gefordert wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Divus Trajanus sagt: „Wer es immer sei, der angezeigt hat.“ Unter „wer immer“ müssen wir sowohl Männer als Frauen verstehen; denn auch den Frauen ist es, wenn dieselben gleich von Angebungen ausgeschlossen sind, dennoch in Gemässheit der von Trajanus verliehenen Rechtswohlthat gestattet, sich selbst anzugeben. Es wird gleichfalls keinen Unterschied begründen, welchen Alters Derjenige ist, der sich angiebt, ob mündigen, oder unmündigen; denn auch den Unmündigen ist es gestattet, sich in Fällen, wo sie nicht erwerbsfähig sind, anzugeben.