Fideicommissorum libri
Ex libro VI
Ulp. lib. VI. Fidcssor. Die an erlauchte Personen verheiratheten Frauen werden unter dem Namen erlauchter Personen mitbegriffen. Unter dieser Benennung werden aber die Töchter der Senatoren, wenn sie nicht an erlauchte Männer verheirathet sind, nicht verstanden; denn den Weibern verleihen die Ehemänner die Würde der Erlauchtheit, und den Töchtern die Eltern nur so lange, als sie sich nicht an Leute niedern Standes verheirathen. Es ist daher eine Frau so lange erlaucht, als sie mit einem Senator, oder einer erlauchten Person verheirathet ist, oder von demselben getrennt, sich an Niemanden geringern Standes verehlicht.
Ulp. lib. VI. Fideicommissorum. Als ein gewisses Mädchen bei dem competenten Richter auf eine Klage sich eingelassen hatte, darauf verurtheilt worden, und nachher in die Ehe mit einem einer andern Gerichtsbarkeit unterworfenen Manne getreten war, so entstand die Frage, ob des erstern Richters Urtheil vollstreckt werden dürfe? Ich habe gesagt, es dürfe, weil vor Eingehung der Ehe das Urtheil gesprochen war. Aber auch, wenn nach Uebernahme der Untersuchung jedoch vor dem Endurtheil, dies vorfallen sollte, so möchte ich dasselbe für wahr halten, und das Urtheil wird vom frühern Richter mit Recht gesprochen. Und dies ist auch in allen Fällen dieser Art im Allgemeinen zu befolgen. 1So oft die Summe, bis zu welcher sich die Competenz der Gerichtsbarkeit erstreckt, in Frage kommt, so muss immer untersucht werden, wieviel verlangt werde, nicht, wieviel die Schuld betrage.
Ulp. lib. VI. Fideicommissor. Wenn von Jemandem ein Fideicommiss verlangt wird, und derselbe behauptet, dass der grössere Theil der Erbschaft sich anderwärts befinde, so kann er zur Gewährung nicht genöthigt werden; und so ist auch in vielen Constitutionen vorgeschrieben worden, dass ein Fideicommiss da gefordert werden soll, wo sich der grössere Theil der Erbschaft befindet, wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Testator gewollt habe, das Fideicommiss solle da gewährt werden, wo es verlangt wird. 1Hier entstand in Bezug auf [Erbschafts] schulden die Frage, ob, wenn in der Provinz, wo das Fideicommiss verlangt wird, mehr Schulden vorhanden sind, die Einrede, es sei gewissermaassen ein grösserer Theil der Erbschaft anderwärts, Statt habe? Allein auch hier hat man den Grundsatz angenommen, dass der Name der Schulden nichts thue, indem die Schulden sich nicht auf einen bestimmten Ort, sondern auf das ganze Vermögen erstrecken; denn es ist bekannt, dass Schulden den Gesammtbetrag des Vermögens verringern, und nicht dessen Bestand an einem bestimmten Ort. Wie aber, wenn dieser Vermögenstheil etwa zu einer bestimmten Beschwerung angewiesen ist, z. B. zur Verabreichung von Alimenten, welche das Familienhaupt befohlen hatte, zu Rom zu gewähren, oder zu Abgaben oder andern unvermeidlichen Lasten, kann da die Einrede Statt haben? Hier, sollte ich meinen, werde man richtiger sagen, sie finde Statt. 2Es ist aber auch verordnet, dass das Fideicommiss da verlangt werden solle, wo der Erbe seinen Wohnsitz hat. 3Sobald aber Jemand schon angefangen hat, ein Fideicommiss zu zahlen, so kann er sich jener Einrede nicht bedienen,
Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Hat sich Jemand auf eine Klage wegen eines Fideicommisses eingelassen, und während er andere Einreden gebraucht hat, diese weggelassen, so kann er nachher, wenn auch noch vor dem Urtheil, zu dieser Einrede nicht mehr greifen. 1Hat Jemand gewollt, dass seinen Freigelassenen Getraideanweisungen gekauft werden sollen, so wird, selbst wenn der grössere Theil der Erbschaft sich in der Provinz befindet, dennoch dieses Fideicommiss zu Rom entrichtet werden müssen, wenn es aus der Art des Ankaufs den Anschein gewinnt, als sei dies des Testators Absicht gewesen. 2Aber auch, wenn man den Fall annimmt, dass einem oder dem andern hochstehenden Mann einige Pfund Gold oder Silber hinterlassen worden, und das zu Rom befindliche Vermögen [des Erblassers] zu Fideicommissen dieser Art ausreichend sei, wenn schon der grössere Theil desselben sich in der Provinz befindet, so muss deren Entrichtung in Rom geschehen; denn es ist unwahrscheinlich, dass der Erblasser, welcher denjenigen, denen er jene hinterliess, damit eine Ehre zu erweisen beabsichtigte, gewollt habe, dass so geringfügige Fideicommisse in der Provinz entrichtet werden sollten. 3Ad Dig. 5,1,52,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 282, Note 7.Wenn die mittelst eines Fideicommisses hinterlassene Sache sich an dem Orte selbst befindet, so darf dem, der sie [hier] fordert, die Einrede, dass der grössere Theil der Erbschaft anderwärts sei, nicht entgegengesetzt werden. 4Wird aber an diesem Orte nicht das Fideicommiss, sondern [blos] Sicherheit für dasselbe verlangt, so fragt es sich, ob jene Einrede Statt finde? Ich glaube nicht. Denn es muss sogar, selbst wenn gar nichts an dem Orte vorhanden ist, dennoch [dem Erben] Sicherheitsbestellung anbefohlen werden; denn warum soll er dies fürchten, da, wenn er keine Sicherheit bestellt, der Gegner, um das Fideicommiss zu erhalten, in den Besitz gesetzt wird?
Übersetzung nicht erfasst.
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Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Der höchstselige Marcus hat rescribirt, dass, wenn die fideicommissarische Freiheit [einem Sclaven] unbedingt ertheilt sei, und angegeben werde, dass dieser Sclave Rechnungen verwaltet habe, kein Verzug bei der Freiheitsertheilung Statt finden dürfe, jedoch auf der Stelle ein nach seinem billigen Ermessen urtheilender Richter bestellt werden solle, welcher die Berechnung mache. Die Worte des Rescripts lauten so: Es scheint billiger zu sein, dass dem Trophimus die Freiheit auf den Grund des Fideicommisses gewährt werde, da es ausgemacht ist, dass sie ohne die Bedingung, Rechnung abzulegen, ertheilt sei; auch würde es nicht menschlich sein, wenn wegen der Untersuchung einer Geldsache die Freiheit Aufschub leiden sollte. Wenn sie jedoch ertheilt worden ist, so wird vom Prätor ein nach seinem Ermessen urtheilender Richter bestellt werden müssen, bei welchem der Freigelassene die Rechnung, von welcher sich ergeben hat, dass er sie geführt habe, der Redlichkeit gemäss ablege. Er wird also nur gezwungen werden, Rechnung abzulegen. Aber ob er auch den Rückstand zurückerstatten müsse, darüber wird nichts hinzugefügt; auch glaube ich nicht, dass er dazu zu zwingen sei, denn wegen [eines Geschäfts,] welches er in der Sclaverei geführt hat, kann er nach [Erlangung] der Freiheit nicht belangt werden. Dazu freilich ist er durch den Prätor zu zwingen, dass er die Rechnungsbücher und die Sachen oder Gelder, welche er etwa in Folge der Rechnungen noch hat, zurückerstatte, desgleichen, dass er über jedes Einzelne Auskunft gebe.
Ad Dig. 42,4,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 6b.Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Wer eine Sache durch Tausch bekommen hat, ist einem Käufer gleichzuachten. Ebenso wer eine Sache an Zahlungsstatt bekommen, oder wegen gerichtlicher Schätzung seines Schadens (lite aestimata) zurückbehalten, oder vermöge eines Angelöbnisses, jedoch nicht durch Freigebigkeit, erworben hat.
Idem lib. VI. Fideicommiss. Wenn ein Sclave, welcher Etwas kauft, es weiss, sein Herr aber nicht, oder umgekehrt, so ist die Frage, wessen Wissenschaft hier vorgehe? — spricht mehr dafür, auf die Wissenschaft Dessen zu sehen, der die Sache gehandelt hat, als Dessen, für den sie erworben wird; und darum tritt die Strafe des Streitigen11D. h. die Einrede. ein; natürlich setze ich hiebei voraus, dass er nicht im Auftrage des Herrn gekauft habe; hat er dies gethan, so schadet, wenn es der Sclave gewusst und der Herr nicht, [des Erstern] Wissenschaft nicht; dies schreibt Julianus von streitigen Gegenständen.
Übersetzung nicht erfasst.
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