Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXX
Ad Dig. 21,1,61ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 93, S. 328: Berechnung des Minderwerths im Falle der exceptio quanti minoris.Ulp. lib. LXXX. ad Ed. So oft wegen einer Dienstbarkeit11Welche der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer verschwieg, von diesem gegen jenen. geklagt wird, so muss der besiegte [Verkäufer] soviel leisten, um wieviel weniger der Käufer [das Grundstück] gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese Dienstbarkeit [demselben] auferlegt sei.
Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Aber wenn aus der Person beider, sowohl des Gewährsmanns, als des Käufers Einreden entgegengestellt werden sollten, so wird es einen Unterschied machen, wegen welcher Einrede der Richter gegen [den Käufer] geurtheilt haben wird, und so wird die Stipulation entweder verfallen oder nicht verfallen.
Idem lib. LXXX. ad Ed. Wenn der Käufer einer Sache durch Unklugheit oder Irrthum des Richters besiegt worden ist, so behaupten wir, dass es der Schaden des Gewährsmanns nicht sein dürfe; oder welcher Unterschied ist es, ob die Sache durch die Niederträchtigkeit oder durch die Einfalt des Richters zu Grunde gegangen ist? Das Unrecht nämlich, welches dem Käufer zugefügt wird, darf den Gewährsmann nicht treffen. 1Wenn Titius den Stichus, der, einer Verordnung [des Titius] gemäss, nach dem Tode desselben frei werden soll, verkauft haben, und nachdem er hernach gestorben ist, Stichus zur Freiheit gelangt sein wird, ob dann wohl die über die Entwährung eingegangene Stipulation haftet? Und Julianus sagt, die Stipulation verfalle, denn obwohl dem Titius in diesem Falle wegen der Entwährung keine Anzeige hätte geschehen können, so hätte es doch dem Erben desselben angezeigt werden können. 2Wenn Jemand einen Platz verkauft haben und derselbe Verkäufer von seinem Erben mit dem Willen des Käufers daselbst begraben sein wird, so geht die Klage wegen der Entwährung verloren; in diesem Falle wird nämlich der Käufer das Eigenthum verlieren. 3Es ist aber nicht wunderbar, dass, wenn ein [gekaufter] Mensch entwährt worden ist, der Erbe wegen der Entwährung gehalten ist, obwohl der Verstorbene nicht auf gleiche Weise verpflichtet gewesen ist, da auch in einigen anderen Fällen eine vollständigere Verbindlichkeit gegen den Erben oder dem Erben zusteht, als dem Verstorbenen zugestanden hatte, wie wenn ein [gekaufter] Sclav nach dem Tod des Käufers zum Erben eingesetzt worden ist und auf Befehl des Erben des Käufers die Erbschaft angetreten hat; denn auf die Klage aus dem Kauf muss [der Verkäufer nach der Entwährung des Sclaven auch] Ersatz für die Erbschaft leisten, obwohl dem Verstorbenen nur dazu die Klage aus dem Kaufe von Nutzen war, damit der Sclav übergeben würde. 4Labeo sagt, wenn mehrere mir aufs Ganze wegen der Entwährung gehalten seien, ich sodann nach der Entwährung gegen den Einen verfahren haben werde, so sei ich, wenn ich gegen die Uebrigen klagen wollte, mit einer Einrede zurückzuweisen.
Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Die Stipulation pflegt wegen erhobenen Einspruchs gegen einen Neubau allemal dann eingegangen zu werden, wenn ein Nachbar sagt, er habe ein Recht, den andern Nachbar zu verhindern, wider seinen Willen einen Neubau aufzuführen. 1Wer aber nach dem Einspruche wegen eines Neubaues ungestraft weiter bauen will, der muss dem Nuncianten Bürgschaft anbieten; hat er dies gethan, so ist für Beide gesorgt, sowohl für den Nuncianten, weil er Sicherheit für die Wiederherstellung des vorigen Zustandes hat, als auch für den Nunciaten, weil er in seinem Unternehmen nicht gehindert wird: denn vor der Sicherheitsleistung wird er durch das die Wiederherstellung verfügende Interdict gezwungen, den ganzen Bau wieder niederzureissen. 2Es enthält aber jene Stipulation die [stillschweigende] Bedingung, dass sie erst alsdann verfällt, wenn gerichtlich erkannt worden ist22Dass nemlich der Nunciat zu der Bauunternehmung nicht berechtigt gewesen., oder wenn vor dem Urtheilssprache ein Umstand eingetreten ist, so dass33Das neque interpretirt die Glosse durch quod — defendatur. A. d. R. der Gegner sich nicht vertheidigen will: ebenso wird die Clausel der Arglist [derselben] beigefügt. 3Ein Bau wird aber als errichtet betrachtet, nicht wenn ein oder zwei Mauersteine hingesetzt sind, sondern wenn sich der Abriss und gleichsam die äussere Gestalt eines Baues zeigt. 4Es mag aber gerichtlich erkannt, oder die Einlassung verweigert werden, so verfällt die Stipulation dahin, dass nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes die Sache in den vorigen Stand wiederhergestellt wird. Geschieht die Wiederherstellung nicht auf diese Weise, so wird [der Nunciat] so viel in Gelde, als das Interesse beträgt, bezahlen müssen, wenn dies der Kläger verlangt. 5Es wurde die Frage gestellt, ob, wenn mehrere Eigenthümer bauen, Alle Sicherheit leisten müssen? Und Labeo sagt, Einer müsse Sicherheit leisten: weil die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht theilweise geschehen könne. 6Derselbe sagt, wenn auch Mehrere Einspruch wegen eines Neubaues thun, so müsse gesorgt werden, dass Einem Sicherheit geleistet werde, wenn sie sich darüber vereinigen. Kommt aber eine solche Uebereinkunft nicht zu Stande, so wird auch jedem Einzelnen Sicherheit geleistet werden müssen. 7Derselbe sagt, es müsse der Stipulation beigesetzt werden, dass das Interesse eines Jeden von ihnen vergütet werden solle, wenn sie das vorziehen; übrigens, sagt er, wenn in der Art Sicherheit geleistet worden: So viel der Werth der Sache beträgt, wird ein Zweifel darüber entstehen, ob diese Worte auf den Werth des ganzen Gegenstandes zu beziehen sind, oder nur auf das Interesse Dessen, der stipulirt? Ich bin der Meinung, auch wenn [nur] Einem in der Art Sicherheit gestellt worden: So viel der Werth der Sache beträgt, lasse sich die Zulänglichkeit der Stipulation vertheidigen; denn sie wird auf den Werth des [ganzen] Werks bezogen.
Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Wenn Jemand auf Auslieferung geklagt hat, und darauf der Gegner freigesprochen worden ist, weil er nicht besass, und der Eigenthümer wiederum klagt, nachdem jener den Besitz überkommen, so wird die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht statthaben, weil es eine andere Sache ist.
Idem lib. LXXX. ad Ed. Ad Dig. 46,3,58 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 429, Note 2.Wenn Jemand einem Solchen, der sich fremden Geschäften unterzog, in gutem Glauben gezahlt haben wird, so fragt es sich, wann er befreit werde? Und Julianus sagt: wenn es der Geschäftsherr genehmigt habe, dann werde er befreit. Derselbe sagt, ob, ehe der Geschäftsherr es genehmigt, aus jenem Grunde condicirt werden könne? Und er sagt, es mache einen Unterschied, in welcher Absicht die Zahlung geschehen sei, ob damit der Schuldner sogleich befreit würde, oder aber erst dann, wenn der Geschäftsherr es genehmigt habe; im ersteren Falle könne man es auf der Stelle vom Geschäftsbesorger condiciren, und erlösche die Condiction erst dann, wenn der Geschäftsherr es genehmigt hätte; im letztern entstehe die Condiction erst dann, wenn der Geschäftsherr es nicht genehmigt hätte. 1Wenn der Gläubiger, an dessen Procurator, ohne dass er es wusste, gezahlt worden ist, sich hat arrogiren lassen, so ist entweder, wenn es der Vater genehmigt hat, die Zahlung gültig, oder es kann, wenn er es nicht genehmigt hat, der Schuldner [das Gezahlte] zurückfordern. 2Auch wenn zwei Correalgläubiger vorhanden sind, und dem Procurator des einen, welcher abwesend ist, gegeben, [und] bevor der es genehmigte, unterdessen auch dem Anderen gezahlt worden ist, so ist die zweite und die erste Zahlung schwebend, weil es ungewiss ist, ob [der zweite Gläubiger] eine Nichtschuld eingefordert habe.
Idem lib. LXXX. ad Ed. Zuweilen pflegt die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde, bei Gelegenheit eines Vertrags eingegangen zu werden, z. B. wenn der Procurator Etwas entweder verkauft, oder vermiethet, oder wenn demselben gezahlt wird,
Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Denn damit Der, welcher contrahirt, um so sicherer sei, pflegt er wegen der Genehmigung zu stipuliren. 1Die Sache genehmigen bedeutet so viel: Das, was von einem falschen Procurator gethan worden ist, billigen und anerkennen. 2Julianus sagt, es mache einen Unterschied, wann der Geschäftsherr die an den Procurator geschehene Zahlung genehmigen müsste, ob erst dann, wenn er zuerst davon benachrichtigt worden wäre? Das sei aber in einem weiteren Sinne44Ἐν πλάτει. Vgl. die l. 15. D. de solut. 46. 3. und mit etwas Zeitraum zu verstehen, weder mit einem ganz kleinen, noch mit einem sehr grossen, und55Die Beck’sche Ausgabe hat hier mit der Vulg. und mit Haloander das et der Flor. gestrichen, während sie es doch in der gleichlautenden l. 15. cit. beibehalten hat. also mit einem solchen, welchen man mehr mit dem Verstand begreifen, als durch Worte ausdrücken könne. Wie nun, wenn er Das, was er zuerst nicht genehmigt hat, nachher genehmigen wird? [Julianus] sagt, es nütze nun nichts mehr zur Verhinderung seiner Klage, und er habe wegen Dessen, was er zuerst nicht genehmigt hat, die Klage unbenommen. Und darum wird, wenn er Das, was dem Procurator gezahlt gewesen war, gefordert haben wird, ebenso [vom Schuldner gegen den Procurator] aus der Stipulation geklagt werden können, als wenn [der Gläubiger] nachher nicht gesagt hätte, dass er genehmige. Aber ich glaube, dass die Einrede der bösen Absicht statt haben werde. 3Mag [der Geschäftsherr] klagen, oder sich der Aufrechnung bedienen, die Stipulation, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, verfällt sogleich; denn auf welche Weise auch immer Jemand dieselbe Handlung widerrufen mag, welche vom Procurator vorgenommen worden ist, die Stipulation muss verfallen.
Übersetzung nicht erfasst.