Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXIX
Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. indem der Gebrauch des Geldes nicht anders, als in diesen Fällen verloren gehen kann. 1Wenn nur der Gebrauch von Gelde vermacht worden ist, so wird jene Stipulation ebenfalls eingegangen, indem in dieser Beziehung unter der Benennung des Gebrauchs auch die Nutzung als inbegriffen zu verstehen ist. Man sagt zwar, diese Stipulation brauche vor der Zahlung des Geldes nicht eingegangen zu werden; ich glaube aber, dass die Stipulation von Gültigkeit sei, das Geld mag vorher oder nachher gezahlt worden sein.
Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Wenn der Niessbrauch an irgend einer Sache vermacht worden ist, so scheint es dem Prätor billig, dass der Vermächtnissinhaber wegen der beiden Umstände Sicherheit bestelle, den Gebrauch als ein guter Wirth ausüben und nach erreichter Endschaft des Niessbrauchs die Sache so, wie sie durch ordnungsmässigen Gebrauch geworden11quod inde extabit. s. Glück IX. p. 470., wieder herausgeben zu wollen. 1Diese Stipulation muss allemal Statt finden, die Sache [woran der Niessbrauch bestellt worden ist] mag beweglich oder unbeweglich sein. 2Es ist auch zu bemerken, dass dieselbe auf die Fideicommisse angewendet werden müsse. Wenn der Niessbrauch in Folge einer Schenkung auf den Todesfall bestellt wird, so muss ebenfalls diese Caution nach Art der Vermächtnisse bestellt werden; dasselbe gilt aber auch bei dem aus jedem andern Grunde bestellten Niessbrauch. 3Er muss aber dafür Sicherheit bestellen, der Niessbrauch solle nach der Handlungsweise eines guten Wirths gezogen werden, d. h. dass er den Zustand des Niessbrauchs nicht verschlechtern und übrigens ganz so damit, wie mit seiner eigenen Sache umgehen wolle. 4Der Erbe sowohl als der Vermächtnissinhaber werden aber sehr recht daran thun, wenn sie über den Zustand, worin sich die Sache bei Anfang deren Benutzung befindet, einen Befund aufnehmen lassen, um daraus nachher zu entnehmen, ob und inwieweit der Vermächtnissinhaber sie verschlechtert habe. 5Auch scheint es von Nutzen zu sein, darüber mittelst Stipulation Sicherheit zu stellen, dass wenn [der Vermächtnissinhaber] nicht wie ein guter Wirth den Gebrauch ausübt, die Stipulation gleich in Wirkung trete; dann braucht nicht gewartet zu werden, bis der Niessbrauch verloren geht. 6Jene Stipulation hat aber zwei Beziehungen, erstens, wenn man den Gebrauch anders als ein guter Wirth ausübt, und zweitens wegen der Wiederherausgabe des Niessbrauches. Die erstere wird gleich wirksam, sobald der Gebrauch anders ausgeübt wird, und kann es öfters werden; die letztere tritt erst bei Endigung des Niessbrauchs in Wirksamkeit. 7Wenn wir sagen, dass die Sache, wie sie nach ordnungsmässigem Gebrauch geworden, herausgeben werde, so [sagen wir damit nicht, dass] der Eigenheitsherr sich die Sache selbst stipulirt, denn die Stipulation seiner eigenen Sache würde ungültig sein, sondern nur die Rückgabe derselben in der Art, wie sie nach ordnungsmässigem Gebrauch geblieben ist. Zuweilen kann auch eine Schätzung der Eigenheit mit darin liegen, z. B. wenn der Niessbraucher es versäumt hat, eine Ersitzung, die er unterbrechen konnte, abzuwenden; denn er muss alle Sorge für die Sache tragen,
Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Diese Stipulation erstreckt sich aber auf alle Fälle, in denen der Niessbrauch verloren geht. 1Dass der Niessbrauch beendet sei, nehmen wir auch dann an, wenn er niemals Jemandem gehörig zu sein angefangen hat, obschon er vermacht worden ist; nichts desto weniger ist die Stipulation wirksam, gleichsam, wie wenn dasjenige, was mir zubehörig zu sein angefangen hat, es zu sein aufhöre. 2Wenn der Niessbrauch, so oft er verloren gegangen, durch das Vermächtniss von Neuem bestellt worden ist, so wird zwar jene Stipulation allemal wirksam, es müsste denn die Sicherheit blos auf den Fall des gänzlichen Verlustes22Utiliter; übersetzen lässt sich dies mit einem Worte nicht; ich bin daher der Erklärung der Glosse gefolgt. bestellt worden sein, aber es ist dann eine Einrede nöthig. 3Auch wenn dir Jemand den Niessbrauch vermacht hat, und die Eigenheit unter der Bedingung, wenn du Kinder haben werdest, wird bei dem Verluste des Niessbrauchs die Stipulation wirksam, aber auch der Einrede Platz gegeben. 4Wenn der Erbe die Eigenheit veräussert hat, und nachher der Niessbrauch verloren geht, so fragt es sich, ob er dann noch aus der Stipulation klagen könne. Man kann hier mit Sicherheit behaupten, dass, dem Rechte selbst zu Folge, die Stipulation nicht in Wirksamkeit trete, weil die Herausgabe ebenso wenig an den Erben und seinen Nachfolger geschehen kann, als derjenige, an den sie geleistet werden kann, d. h. der die Eigenheit erlangt hat, an der Stipulation Theil nimmt. Derjenige aber, der [die Eigenheit] überkommen hat, muss sich zu der Zeit, wo er auf das [volle] Eigenthum Anspruch macht, mit einer andern Sicherheitsbestellung versehen; er kann aber auch, wenn er es nicht gethan hat, nichts desto weniger die dingliche Klage erheben.
Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. In dieser Stipulation wird auch mit inbegriffen, dass nichts in böser Absicht geschehe, noch geschehen werde; ist aber deren Erwähnung in der Art geschehen, dass sie auf die Sache selbst bezogen worden ist, so ist darin die böse Absicht aller Nachfolger [des Niessbrauchers], auch des Adoptivvaters, mitbegriffen. 1Ist aber der Gebrauch ohne die Benutzung vermacht worden, so verfügt der Prätor die Bürgschaftsstellung mit Weglassung des auf die Benutzung Bezüglichen, also in der Art, dass blos für den Gebrauch und nicht auch für den Niessbrauch Sicherheit bestellt werde. 2Daher findet nun auch die Stipulation Statt, wenn die Benutzung ohne den Gebrauch Statt findet. 3Ist das Wohnen, oder sind die Dienste eines Sclaven oder irgend eines Thieres hinterlassen worden, so leidet die Stipulation auch Anwendung, wenn gleich diese [Rechtsverhältnisse] dem Niessbrauch nicht in allem gleich kommen.
Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Ist, wenn Uebergabe einer Sache, Namens des Niessbrauches Statt gefunden, keine Bürgschaft bestellt worden, so kann, wie Proculus sagt, der Erbe die Sache eigenthümlich zurückfordern, und wenn einredeweise auf die wegen des Niessbrauchs Statt gefundene Uebergabe Bezug genommen wird, so muss eine Replik entgegengesetzt werden. Diese Ansicht ist wohl begründet; doch kann auch die Stipulation selbst klagbar gemacht werden. 1Wenn der Niessbrauch an Gelde vermacht worden ist, so müssen in der Stipulation die beiden Fälle ausdrücklich berücksichtigt werden: wenn du gestorben sein, oder eine persönliche Standesrechtsveränderung erlitten haben wirst; diese beiden Fälle allein aber nur deswegen, weil der Gebrauch von Geld auf keine andere Weise verloren gehn kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 45,1,86ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Die [obige] Regel: „soviel Stipulationen als Gegenstände“ findet da Anwendung, wo die einzelnen Gegenstände in der Stipulation ausgedrückt werden; indem sonst, wenn sie nicht ausgedrückt werden, nur eine Stipulation vorhanden ist.
Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Im Allgemeinen wird bei allen prätorischen Stipulationen auch den Procuratoren Bürgschaft gestellt.
Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Wenn der Mündel abwesend ist, oder noch nicht sprechen kann, so wird ein Sclave desselben stipuliren. Wenn er keinen Sclaven hat, so ist ihm ein Sclave zu kaufen; aber wenn Nichts vorhanden sein sollte, womit ein Sclave gekauft werden könnte, oder wenn der Kauf nicht leicht ist, so werden wir in der That sagen, dass ein öffentlicher Sclave beim Prätor stipuliren müsse,
Idem lib. LXXIX. ad Ed. nicht gleich als ob derselbe für den Mündel von Rechtswegen erwerbe, — denn er erwirbt nicht für ihn, — sondern so, dass dem Mündel eine analoge Klage aus der Stipulation gegeben wird. 1Es wird aber dem Mündel durch diese Stipulation vermittelst Bürgschaft Sicherheit gegeben. 2Das muss man wissen, dass aus dieser Stipulation sowohl Der, welcher Vormund ist, als Der, welcher als Protutor die Geschäfte geführt hat33S. die Bem. zur Inscr. tit. D. de eo, q. protut. 27. 5. oder führt, und die Bürgen derselben gehalten sind. 3Aber wer [die Geschäfte] nicht geführt hat, wird gar nicht gehalten sein, — denn auch die Vormundschaftsklage verpflichtet Den nicht, welcher [die Vormundschaft] nicht geführt hat, — aber er ist mit einer analogen Klage zu belangen, weil er auf seine Gefahr gesäumt hat, und doch werden auf die Klage aus der Stipulation weder er selbst, noch die Bürgen desselben gehalten sein. Er wird also deshalb zur Verwaltung zu nöthigen sein, damit er auch aus jener Stipulation in Anspruch genommen werden könne. 4Man nimmt an, dass diese Stipulation erst nach beendigter Vormundschaft verfalle, und dass der Termin für die Bürgen von da an zu laufen anfange. Mit einem Curator verhält es sich anders. Aber auch rücksichtlich Desjenigen, welcher als Protutor die Geschäfte geführt hat3, ist das Gegentheil zu sagen. Also werden jene Stipulationen, wenn Jemand Vormund gewesen ist, erst nach beendigter Vormundschaft verfallen; wenn er aber als Protutor die Geschäfte geführt hat, so ist es angemessen, wenn man sagt, dass sogleich, sowie irgend eine Sache nicht unversehrt zu sein angefangen hätte, die Stipulation verfalle. 5Ob wenn der Vormund von den Feinden gefangen sein sollte, die Stipulation verfalle, wollen wir sehen. Es macht das wankend, dass die Vormundschaft beendigt ist, wenn gleich man hofft, dass sie wieder erlangt werde. Und ich glaube, dass geklagt werden könne. 6Im Allgemeinen ist zu merken, dass man sagen müsse, dass aus denselben Gründen, aus welchen, wie wir gesagt haben, nicht mit der Vormundschaftsklage geklagt werden könne, auch nicht aus der Stipulation, dass das Vermögen unversehrt bleiben werde, geklagt werden könne. 7Wenn Jemand, welcher zum Curator bestellt worden ist, die Curatel nicht geführt haben sollte, so wird man folgerichtig sagen müssen, dass die Stipulation nicht verfalle. Aber es wird dasselbe in diesem Falle zu sagen sein, was wir bei dem Vormund gesagt haben. Das [jedoch] verhält sich anders, dass diese Stipulation sogleich, sowie Etwas aufhört, unversehrt zu sein, verfällt, und für die Bürgen der Termin zu laufen anfängt, und sie öfters verfallen kann44In se revolvitur, i. e. saepius committitur. Glosse. Es kann also so oft, als der Pflegbefohlene einen Schaden erlitten hat, aus der Stipulation geklagt werden. Vgl. v. Glück XXX. S. 171. u. XXXII. S. 397. f.. 8Es gehört aber diese Stipulation für alle Curatoren, mögen sie Mündigen, oder Unmündigen wegen der Schwäche des Alters, oder Verschwendern, oder Rasenden, oder sonst Anderen, wie es zu geschehen pflegt, bestellt sein.
Übersetzung nicht erfasst.