Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXVIII
Idem lib. LXXVIII. ad Ed. Niemand kann sich seine eigene Sache gültig stipuliren, wohl aber gültig den Werth seiner eigenen Sache: jedoch scheint es mir, dass ich mir rechtsbeständig die Rückgabe meiner Sache stipuliren kann. 1Wäre nach dem Verzuge des Versprechers der Sclave gestorben, so ist er nichtsdestoweniger gehalten, ebenso als wenn der Sclave noch lebte; 2einen Verzug verursacht zu haben wird von Dem angenommen, wer den Streit der Rückgabe vorzog.
Ulp. lib. LXXVIII. ad Ed. Die Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, enthält drei in Eins vereinigte Clauseln: wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache, wegen der zu vertheidigenden Sache, wegen der bösen Absicht11S. die Bem. zu l. 15. pr. D. de procur. et def. 3. 3..
Idem lib. LXXVIII. ad Ed. Diese Worte: von welcher Sache die böse Absicht fern sein wird, fern gewesen ist, umfassen im Allgemeinen jede böse Absicht, welche man sich in Bezug auf diese Sache, über welche die Stipulation eingegangen ist, hat zu Schulden kommen lassen.