Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXI
Übersetzung nicht erfasst.
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Ulp. lib. LXI. ad Ed. Zur Gantmasse wird auch der Niessbrauch gezogen, da unter der Benennung Eigenthümer auch der Niessbraucher11Er ist Eigenthümer des Niessbrauchrechts. begriffen ist. 1Wenn aus dem Grundstücke des Schuldners einiger Ertrag gezogen werden kann, so muss der Gläubiger, der in dessen Besitz gesetzt worden ist, denselben verkaufen oder verpachten. Doch nur dann, wenn er nicht schon vorher verkauft oder verpachtet ist; denn wenn er schon vom Schuldner verpachtet oder verkauft worden ist, so muss der Prätor diesen vom Schuldner geschlossenen Verkauf oder Pacht aufrechterhalten, wenn auch [der Ertrag] um einen zu geringen Preis veräussert oder verpachtet worden ist; es müsste denn dies zu Hintergehung der Gläubiger geschehen sein; denn alsdann stellt der Prätor den Gläubigern frei, einen neuen Verkauf oder Verpacht vorzunehmen. 2Auch von dem Ertrage anderer Dinge gilt dasselbe; so dass er, wenn es thunlich ist, verpachtet werden muss; z. B. der Lohn für Sclavenarbeit, oder für Zugvieh und andere Dinge, die vermiethet werden können. 3Von der Zeit der Verpachtung hat der Prätor nichts gesagt; daher dürfte es den Gläubigern ganz freigestellt sein, auf wie lange Zeit sie verpachten wollen; sowie es auch bei ihnen steht, ob sie [selbst] verkaufen22Nach dem Vorstehenden ist hier nicht die nutzbare Sache selbst, sondern der Ertrag davon gemeint. Der Verkauf der Sache erforderte ein zweites Decret. oder verpachten wollen, versteht sich sonder Gefährde; für Versehen sind sie nicht verantwortlich. 4Wenn ein Einziger in den Besitz des Vermögens gesetzt ist, so wird die Verpachtung keinen Anstoss verursachen. Ist es aber nicht in dem Besitz eines Einzigen, sondern Mehrer, so fragt sichs, wem von ihnen die Verpachtung oder der Verkauf zukomme? Wenn sie sich nun darüber vereinigt haben, so ist die Sache sehr leicht entschieden; denn sie können Alle zusammen verpachten, oder auch Einem dieses Geschäft auftragen. Haben sie sich aber nicht vereinigt, so ist es dem Prätor zu überlassen, nach Erörterung der Sache einen, der verpachten oder verkaufen möge, auszuwählen.
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