Ad edictum praetoris libri
Ex libro LX
Ulp. lib. LX. ad Ed. Wenn einer, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, als Vertheidiger auftreten sollte, so ist er in Bezug auf die Gründe, aus denen er in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könnte, kein tauglicher Vertheidiger, weil sowohl ihm selbst, als auch den Bürgen desselben durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Hülfe gekommen wird. 1Weil jedoch vertheidigen soviel ist, als dieselbe Stelle, die der Beklagte [inne hat], vertreten, so ist der Vertheidiger eines Ehemannes auf mehr, als der Ehemann leisten kann, nicht zu verurtheilen. 2Der, welcher eine Vertheidigung übernommen hat, wenn er auch sehr reich ist,
Idem lib. LX. ad Ed. Der Erbe muss sich, wenn er auch abwesend ist, da auf Klagen einlassen, wo der Erblasser dazu verpflichtet war, und kann, wenn er gegenwärtig ist, daselbst belangt werden, ohne dass er sich dessen, wegen eines ihm eigenen Vorrechts, entwähren darf. 1Wer eine Vormundschaft, oder Curatel, oder Geschäfte, oder Bank, oder etwas Anderes, woraus eine Verbindlichkeit entsteht, an einem bestimmten Orte verwaltet hat, muss, wenn er auch daselbst seinen Wohnsitz nicht gehabt hat, sich auf [desfallsige] Klagen einlassen, und wenn er es unterlässt, und auch keinen Wohnsitz daselbst hat, so muss er sich gefallen lassen, dass auf sein [dasiges] Vermögen Beschlag gelegt wird. 2Hat er, daher an einem bestimmten Orte Waaren verkauft, oder hin und wieder niedergelegt11Disponere, s. Cujac. Observ. XI. 13., oder gekauft, so muss er sich daselbst belangen lassen, wenn nicht ausgemacht worden ist, dass dies an einem andern Orte geschehen solle. Was sagen wir aber dazu, dass derjenige, welcher von einem reisenden Kaufmann etwas gekauft, oder wer an Jemand verkauft hat, von dem er weiss, dass er alsbald wieder abreisen will, dessen Vermögen hier nicht mit Beschlag belegen darf22Oportet. Diese ganze Stelle hat einige Dunkelheiten, indessen kommt allerdings Licht hinein, sobald man mit Haloander oportere statt oportet liest, und dies halte ich aus mehrern Gründen für nothwendig. Denn für’s erste bildet der Satz: Numquid dicimus etc., als eine Ausnahme einen Gegensatz zu dem vorhergehenden; die Frage aber bezieht sich auf diese Worte, und nicht auf non oportere, welches vielmehr als über die Frage erhaben und als gewiss dasteht, indem die Frage nur sagen will, was meinen wir dazu? wie rechtfertigen wir dies? Dass diese Behauptung richtig sei, ergibt sich aus der Antwort, denn diese rechtfertigt nur den Grund jener Regel (non oportere etc. — nam durissimum est etc.) und gibt keine Entscheidung zwischen den beiden Möglichkeiten in dem Satze numquid dicimus. Hieraus kann man zugleich rückwärts den Schluss ziehen, dass es non oportere und nicht non oportet heissen müsse, denn dies hängt nun lediglich von dicimus ab, weil es nicht fragweise gestellt ist, in welcher Beziehung sich oportet allein rechtfertigen liesse., sondern dessen Wohnsitz folgen muss? Hat freilich der Fremde einen Laden oder eine Werkstätte an einem bestimmten Orte gemiethet, so steht derselbe in dem Verhältniss, dass er daselbst belangt werden kann33Unser Text hat hier ein Fragezeichen, Russardus auch; ich folge aber der Göttinger C. J.-Ausgabe, welche es herauswirft und nur ein Kolon stellt, ebenso wie Baudoza, Simon v. Leeuwen und Ed. Fradin. von 1527.. Dies hat mehr Grund; wenn aber44Nam steht hier für sed, s. Brisson h. v. auch die Glosse erklärt bereits so. Jemand wo ankommt, um alsbald wieder abzureisen, und man von ihm gleichsam nur als Reisenden einkauft, oder während seines Vorüberfahrens oder Vorübersegelns, so wäre es sehr hart, wenn er sich überall, wo er zu Schiffe oder auf seiner Reise hingekommen ist, belangen lassen müsste. Wenn er aber irgendwo ansässig ist, ich meine nicht mit dem Rechte eines Wohnortes, sondern einen Laden, eine Bude, eine Scheuer, Behältniss oder Werkstätte gemiethet und hier Handel getrieben und Geschäfte gemacht hat55Egit. Man könnte fast veranlasst werden, dieses Wort in anderer Bedeutung zu nehmen (belangt hat), allein die Variante vel hinter egit, die sich hier und da findet (bei Holoander) gibt doch den richtigen Sinn zu erkennen., so muss er sich an diesem Orte belangen lassen. 3Beim Labeo wird die Frage behandelt, dass, wenn Jemand aus der Provinz einen Sclaven als Factor des Verkaufs seiner Waaren zu Rom hat, was mit diesem Sclaven contrahirt worden, so anzusehen sei, als wäre es mit dem Herrn selbst contrahirt; deshalb muss er sich auch daselbst belangen lassen. 4Das ist gewiss, dass wenn derjenige, wer in Italien zur Zahlung verpflichtet ist, in der Provinz seinen Wohnsitz hat, an beiden Orten, sowohl hier, wie dort, belangt werden könne; derselben Ansicht ist Julian und viele Andere.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. LX. ad Ed. Wenn Jemand, welcher ohne Testament verstarb, Freiheitsertheilungen durch Codicille angeordnet hat, und die Erbschaft nicht von den gesetzlichen Erben angetreten worden ist, so muss die Begünstigung der Constitution des höchstseligen Marcus auch in diesem Falle Statt haben, welche befiehlt, dass dem Sclaven die Freiheit zustehe, und demselben der Nachlass zugesprochen werden solle, wenn er den Gläubigern hinreichend Sicherheit wegen der Zahlung des Ganzen, was einem jeden geschuldet wird, gegeben habe.
Idem lib. LX. ad Ed. Also, so lange es ungewiss ist, ob ein Nachfolger vorhanden sei, oder nicht, wird die Constitution wegfallen; sobald es gewiss geworden ist, wird sie Statt haben. 1Wenn ein Sohn, welcher in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann, sich von der Erbschaft losgesagt hat, sollen wir da glauben, dass die Constitution so lange, als er in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann, wegfalle, weil es nicht gewiss ist, dass kein gesetzlicher Nachfolger vorhanden sei? Es ist jedoch richtiger, dass die Constitution zuzulassen sei. 2Wie nun, wenn er nach der, um die Freiheiten aufrecht zu erhalten, geschehenen Zusprechung [der Erbschaft] in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden ist? Jeden Falls wird man nicht sagen dürfen, dass die Freiheiten, welche ein Mal zuständig geworden, widerrufen werden. 3Das wollen wir untersuchen, ob Die, welche die Freiheit [im Testament] erhalten haben, gegenwärtig sein müssen, oder aber nicht? Und da der Nachlass, wegen [Aufrechterhaltung] der Freiheit, auch wider ihren Willen zugesprochen werden kann, so [kann es] jeden Falls auch [geschehen,] wenn sie abwesend sind66Nach der Florent. Lesart, welche die von Hal. und Beck am Ende des §. beigefügten Worte: quibusdam poterant addici nicht hat. Ebenso ist kurz vorher die Florent. Lesart illis (Hal. aliis) invitis beibehalten worden.. 4Wie nun, wenn Einige gegenwärtig sind, Einige abwesend? Wir wollen sehen, ob auch denen, welche abwesend sind, die Freiheit zukomme. Und man kann sagen, dass nach dem Beispiel, [wie es bei] einer angetretnen Erbschaft [gehalten wird,] die Freiheit auch den abwesenden zukomme. 5Wenn die Freiheit von einem Termin an ertheilt worden ist, muss da der Termin erwartet werden? Und ich glaube, dass er zu erwarten ist; vorher wird also der Nachlass nicht zugesprochen werden. Wie ferner, wenn die Freiheit unter einer Bedingung ertheilt worden ist? Sind einige [Freiheiten] unbedingt, einige unter einer Bedingung ertheilt, so kann er jeden Falls sogleich zugesprochen werden. Wenn alle unter einer Bedingung, was wird dann folgerecht zu sagen sein? Muss man warten, dass die Bedingung eintrete, oder aber sprechen wir ihn sogleich zu, so dass die Freiheit erst dann zuständig wird, wenn die Bedingung eingetreten ist? Das Letztere wird mehr zu billigen sein. Wenn sonach der Nachlass zugesprochen worden ist, so stehen die unbedingt ertheilten unmittelbaren Freiheiten sogleich zu, die von einem Termin an ertheilten, wenn der Termin gekommen ist, die bedingten, wenn die Bedingung eingetreten sein wird. Auch wird es nicht unpassend sein, anzunehmen, dass auch während die Bedingung der Freiheiten schwebt, wenngleich alle unter einer Bedingung ertheilt sind, die Constitution Statt habe. Denn wo Hoffnung auf Freiheit vorhanden ist, da muss man sagen, dass, wenn auch nur eine unbedeutende Veranlassung gegeben worden ist, die Zusprechung des Nachlasses, soweit es ohne Schaden der Gläubiger geschehen wird, zulässig sei. 6Wenn einem Sclaven unter der Bedingung, Zehn zu geben, die Freiheit ertheilt worden ist, möge nun Dem, welcher die Freiheit erhalten hat, befohlen sein, sie dem Erben zu geben, oder nicht gesagt sein, wem [er sie geben solle,] so kann man fragen, ob er dadurch, dass er sie dem giebt, welchem der Nachlass zugesprochen werden muss, zur Freiheit gelange? Und es spricht mehr dafür, dass er sie Dem geben müsse, welchem der Nachlass zugesprochen worden ist, gleich als ob die Bedingung [auf diesen] übertragen zu sein scheine. Wenn ihm freilich befohlen sein sollte, sie einem Anderen, als dem Erben, zu geben, so wird er sie Dem geben, welchem sie zu geben, ihm befohlen worden ist. 7Wenn [Sclaven] eine fideicommissarische Freiheit erhalten haben, so sind sie nicht sogleich, so wie der Nachlass zugesprochen worden ist, frei, sondern sie können [nur] die fideicommissarische Freiheit erlangen, das heisst, sie müssen von Dem, welchem der Nachlass zugesprochen worden ist, freigelassen werden. 8Der Kaiser hat gewollt, dass der Nachlass nur dann zugesprochen werden solle, wenn den Gläubigern wegen des Ganzen, welches einem jeden geschuldet wird, hinreichend Sicherheit gegeben worden sei. Es ist also hinreichend Sicherheit zu geben. Was heisst hinreichend? Jeden Falls durch Bürgschaftsbestellung und durch Pfänder. Aber auch wenn dem, [welcher die Zusprechung verlangt,] auf sein Versprechen ohne Bürgschaft Credit gegeben worden ist, wird hinreichende Sicherheit gegeben zu sein scheinen. 9Auf welche Weise muss aber den Gläubigern Sicherheit bestellt werden? ob jedem einzelnen, oder aber einem einzigen von ihnen Gewählten im Namen aller? Es muss der Richter kraft seiner Pflicht bestimmen, dass die Gläubiger zusammenkommen und einen wählen sollen, welchem im Namen Aller Sicherheit gegeben werde. 10Das ist zu untersuchen, ob den Gläubigern zuvor Sicherheit gegeben, und dann der Nachlass zugesprochen werden muss, oder aber, ob derselbe unter der Bedingung zuzusprechen ist, wenn Sicherheit gegeben sein werde. Und ich glaube, dass man sich in dem Decret so ausdrücken müsse, wenn Alles der Constitution des höchstseligen Marcus gemäss geschehen sei. 11Wegen des Ganzen werden wir jeden Falls so verstehen wegen des Hauptstammes und der gebührenden Zinsen. 12Wessen Freigelassene diejenigen werden, welche zur Freiheit gelangt sind, zeigt die Constitution, denn die, welche eine unmittelbare Freiheit erhalten haben, werden orcinische Freigelassene werden, wenn nicht etwa Der, welcher verlangt, dass ihm der Nachlass zugesprochen werde, die Zusprechung in der Art fordert, dass auch die, welche eine unmittelbare Freiheit erhalten haben, seine Freigelassenen werden sollen. 13Müssen aber Die, welche seine Freigelassenen werden wollen, von ihm freigelassen, oder muss dies in der Zusprechung selbst ausgedrückt werden, dass ihm nemlich der Nachlass unter dieser Bedingung zugesprochen werde, dass auch die welche eine unmittelbare Freiheit erhalten haben, seine Freigelassenen werden sollen? Und ich glaube, dass es zu billigen ist, dass dies in der Zusprechung selbst ausgedrückt werde, und das lassen auch die Worte der Constitution zu. 14Wenn aber ein Sclave die Freiheit erlangt hat, so wird Der, welchem der Nachlass zugesprochen worden ist, jeden Falls auch die Vormundschaft über denselben haben. 15Wenn Jemand seinen Erben gebeten hatte, fremde Sclaven freizulassen, sagen wir dann, dass die Constitution Statt habe, oder aber wird dieselbe wegfallen? Und es spricht mehr dafür, dass die Constitution Statt habe. Denn wenn der Nachlass zugesprochen worden ist, so wird Der, welchem er zugesprochen ist, vom Prätor gezwungen, die Sclaven zu kaufen und die Freiheit zu gewähren. 16Wenn nicht der Erbe, sondern ein Vermächtnissnehmer gebeten worden ist, [einen Sclaven] freizulassen, fällt dann wohl die Constitution weg, weil, wenn die Vermächtnisse selbst nicht gebühren, auch nicht die Freiheiten gebühren können? Indessen spricht mehr dafür, dass eben dieselbe Begünstigung Statt finde; denn die Constitution hat im Allgemeinen Allen die Freiheit geleistet wissen wollen, welchen sie zukommen würde, wenn die Erbschaft angetreten worden wäre. 17Dieselbe Constitution hat dafür gesorgt, dass, wenn der Fiscus das Vermögen an sich genommen hat, die Freiheiten auf gleiche Weise zustehen. Also mag nun der Nachlass, weil der Fiscus ihn nicht haben will, ruhen, oder mag er ihn angenommen haben, die Constitution hat Statt. Sonst, wenn er ihn aus einem andern Grunde77D. h. nach Accursius: wenn der Fiscus das Vermögen eines Verurtheilten oder seines Schuldners an sich genommen hat. fordert, so folgt, dass die Constitution wegfallen müsse. Und darum wird auch, wenn ein Nachlass zu den erblosen Gütern einer Legion gekommen ist, dasselbe anzunehmen sein88Quare et si caducis legionis bona delata sint, idem erit probandum. So liest die Florent. Hdsch. Haloander hat: si qua ducis legionis. — Die an sich äusserst scharfsinnige Conjectur von Cujacius ad Ulp. XXVIII. 7. si caducariis legibus, kann nicht angenommen werden, weil dann Ulpian das, was er schon vorher gesagt hatte, wiederholen würde. S. Schulting ad l. cit. — Die Florent. Lesart wird auch durch die Basil. XLVIII. 4. 4. T. VI. p. 326. und das Schol. f. ib. p. 352 sq. bestätigt, und es ist demnach hier an den Fall zu denken, wenn das erblose Vermögen eines Soldaten an die Legion, zu welcher er gehörte, fällt (s. l. 6. §. 7. D. de inj. rupt. irr. test. 28. 3. u. l. 2. C. de hered. decurion. 6. 62.), oder zu den caducis legionis (daher die librarii caducorum als militairische Beamte in der l. 6. D. de jure immunit. 50. 6.) zu ghören anfängt. Vgl. Glück Erörterung d. Lehre von d. Intestaterbfolge. 2. Aufl. §. 203. S. 755 f. — Uebrigens ist das idem probandum erit wohl nicht auf das in dem vorhergehenden Satz Gesagte (dass nemlich die Constitution wegfalle) zu beziehen, sondern dieser vielmehr als Parenthese zu betrachten, so dass also, si bona caducis legionis deferuntur, die Freiheiten bestehen bleiben. Dies bestätigen die Basil. und das Schol. l. l. cit.. 18Desgleichen werden wir, wenn Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, die Freiheit ertheilt hat, sagen, dass sie nicht zustehe, ausser eine fideicommissarische; denn diese würde zustehen, sobald Der, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, einen Grund hätte beweisen können, wenn er bei seinem Leben freiliess. 19Wenn von Dem, der zur Zeit seines Todes nicht zahlungsfähig ist, zur Bevortheilung seiner Gläubiger die Freiheit ertheilt worden ist, ob sie dann wohl [dem Sclaven] zusteht? Wenn der Fiscus den Nachlass nicht gefordert hat, so wird die Freiheit vielleicht zuständig werden, weil den Gläubigern das Ganze angeboten wird. Aber wenn die Erbschaft angetreten worden wäre, so würde sie nicht zustehen. Freilich wenn der Fiscus die Erbschaft angenommen hat, so wird man es leichter billigen, dass die Freiheit wegfalle, man müsste denn, den Worten der Constitution folgend, sagen, dass er es sich selbst zurechnen müsse, indem er sich den Nachlass unter der Bedingung hat zugesprochen wissen wollen, dass die Freiheiten zuständig sein sollen. Wenn man aber dem Beispiel, [wie es bei] einer angetretenen Erbschaft [gehalten wird,] gefolgt ist, so werden die unmittelbaren Freiheiten nicht zuständig werden, wenn die Absicht und der Erfolg das Bevortheilen der Gläubiger gewesen ist, und auch die fideicommissarischen werden nicht geleistet werden, wenn die Gläubiger durch den Erfolg bevortheilt werden sollten. 20Wenn der Nachlass vom Fiscus nicht gefordert, und derselbe, um die Freiheit aufrechtzuerhalten, zugesprochen worden ist, kann der Fiscus denselben nachher fordern? Es spricht mehr dafür, dass er es nicht kann. Wenn freilich, ohne dass die Vorsteher des Schatzes davon benachrichtigt worden sind, der Nachlass, um die Freiheit aufrechtzuerhalten, zugesprochen worden ist, so ist zu untersuchen, ob die Constitution Statt habe. Ist der Nachlass von der Art gewesen, dass er gefordert werden musste, so fällt die Zusprechung weg, entgegengesetzten Falles, hat dieselbe Statt. 21Derjenige aber, welchem der Nachlass zugesprochen worden ist, muss einem Nachlassbesitzer verglichen werden, und dem gemäss wird er auch die Begräbnissrechte haben können. 22Desgleichen wollen wir untersuchen, ob er von den Gläubigern mit erbschaftlichen Klagen belangt werden könne, oder nur aus der Sicherheit, welche er bestellt hat? Es spricht mehr dafür, dass er nicht anders belangt werde, als aus der Sicherheit, welche er bestellt hat. 23Wenn Zweien oder Mehreren der Nachlass zugesprochen sein wird, so werden sie sowohl ein gemeinschaftliches Vermögen, als gemeinschaftliche Freigelassene haben, und gegen einander mit der Erbtheilungsklage verfahren.
Ulp. lib. LX. ad Ed. Wenn es lange ungewiss bleibt, ob Jemand werde Erbe werden, oder nicht, so wird nach Erörterung der Umstände die Besitznahme wegen Erhaltung der Sache gestattet werden müssen. Und wenn die Sache oder die Beschaffenheit des Vermögens es erfordert, so wird auch dies zuzugestehen sein, dass ein Curator99Zur Verwaltung nemlich, nicht als magister (curator) bonis vendundis. S. fr. 1. §. 1. de cur. bon. dando 42. 7. bestellt werde;
Ulp. lib. LX. ad Ed. Wenn ein noch nicht Fünfundzwanzigjähriger, der Curatoren hat, von seinen Curatoren nicht vertreten wird und keinen andern Vertreter findet, so trifft ihn die Gant, wenn er auch nicht versteckt ist; obschon Derjenige, der sich selbst zu vertreten unfähig ist, nicht als betrüglicherweise versteckt angesehen werden kann.