Ad edictum praetoris libri
Ex libro LII
Übersetzung nicht erfasst.
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Ulp. lib. LII. ad Ed. Durch dieses Edict wird verstattet, dass, es mag ein Bau mit Recht oder Unrecht unternommen werden, demselben durch Einspruch [wegen eines Neubaues] Einhalt geschehen, hierauf aber das Verbot in soferne wieder aufgehoben werden solle, als der Nunciant kein Recht zum Verbieten habe. 1Dieses Edict und Rechtsmittel des Einspruchs wegen eines Neubaues ist gegen Bauunternehmungen, nicht gegen bereits bestehende Bauten eingeführt: d. h. gegen diejenigen, welche noch nicht ausgeführt sind, um ihre Ausführung zu verhüten; denn wenn ein Bau, der nicht hätte gemacht werden sollen, vollendet ist, so kann das Edict über den Einspruch wegen eines Neubaues nicht mehr angewendet werden, und man muss übergehen zu dem Interdicte Was gewaltsam oder heimlich geschehen sein wird, auf Wiederherstellung [des vorigen Zustandes] und dem Was an einem heiligen Orte, oder Begräbnissplatze, oder in einem öffentlichen Flusse oder an öffentlichem Ufer geschehen sein wird; denn mittelst dieser Interdicte wird [der vorige Zustand] wiederhergestellt werden, wenn Etwas unerlaubter Weise geschehen ist. 2Bei dem Einspruche wegen eines Neubaues gemäss diesem Edicte ist es nicht nothwendig, den Prätor anzugehen; denn es kann Einer Einspruch thun, wenn er ihn auch nicht angegangen hat. 3Ferner können wir Einspruch wegen eines Neubaues sowohl in unserm, als fremdem Namen thun. 4Desgleichen kann Einspruch wegen eines Neubaues an allen Tagen gethan werden. 5Auch gegen Abwesende und Diejenigen, welche [einen Bau] gar nicht wollen und nichts davon wissen, findet Einspruch wegen eines Neubaues statt. 6Durch den Einspruch wegen eines Neubaues aber machen wir den Gegner zum Besitzer11D. h. hier zum Beklagten in der Hauptklage; s. Hasse a. a. O. S. 613. A. d. R.. 7Wenn aber Derjenige, gegen welchen Einspruch wegen eines Neubaues geschehen ist, vor der Remission22Unter Remission wird die Aufhebung der Wirkungen der Nunciation verstanden. (Hasse a. a. O. S. 611.) den Bau vollendet, und hierauf Klage erhoben hat, dass ihm das Recht zustehe, auf diese Weise ein Gebäude zu haben; so muss ihm der Prätor die Klage versagen: und das Interdict über Niederreissung des Baues wider ihn verleihen. 8Es kann aber Jemand Einspruch thun, auch ohne zu wissen, was für ein Bau aufgeführt werde. 9Ad Dig. 39,1,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 466, Note 9.Auch nach dem Einspruche wegen eines Neubaues können sich die streitenden Theile der Gerichtsbarkeit des Prätors anvertrauen. 10Deshalb wird bei Celsus, im zwölften Buche der Digesten, die Frage aufgeworfen, ob, wenn du nach gethanem Einspruch wegen eines Neubaues mit dem Gegner übereinkommst, er solle den Bau aufführen dürfen, die Einrede der Uebereinkunft Statt habe? Celsus behauptet, sie finde Statt; und es sei nicht zu befürchten, dass es den Anschein gewinnen möchte, als ob ein Uebereinkommen von Privaten höher gestellt werde, als der Befehl des Prätors: denn was beabsichtigte der Prätor Anderes, als ihre Streitigkeiten zu schlichten? Sind sie freiwillig wieder davon abgegangen, so muss er solches gutheissen. 11Als Neubau wird es betrachtet, wenn Einer durch Erbauen, oder Abreissen eines Theils die vorige Aussenseite eines Gebäudes verändert. 12Dieses Edict aber umfasst nicht alle Werke: sondern blos diejenigen, welche mit Grund und Boden zusammenhängen, so dass ihre Errichtung oder Niederreissung als ein Neubau erscheint. Deshalb wurde angenommen, dass, wenn Jemand eine Erndte abbringe, einen Baum umhaue, einen Weinstock beschneide, solches, obgleich er ein Werk33Opus; die doppelte Bedeutung dieses Wortes kann hier nicht anders wiedergegeben werden, als die Uebersetzung lautet. In der Lehre von den Interdicten nemlich, worauf die letzten Beispiele oben gehen, heisst Opus stets im Allgemeinen ein Werk, eine Unternehmung. In unserm Titel aber ist Opus allemal ein Bau, und res solo conjuncta, oder quae in solo fit, ein Gebäude, s. Reinhard a. a. O. S. 4. unternehme, unter dieses Edict nicht gehöre: weil dasselbe sich nur auf jene Werke, die auf Grund und Boden errichtet werden, erstreckt. 13Es ist die Frage, ob, wenn Jemand ein altes Gebäude stützt, wir ihm Einspruch wegen eines Neubaues thun können? Mit mehr Grund lässt sich annehmen, dass wir solches nicht können: denn er führt keinen Neubau auf, sondern wendet Mittel zur Aufrechthaltung eines alten an. 14Es mag aber innerhalb, oder ausserhalb der Städte, an Landhäusern, oder auf Aeckern ein Neubau gemacht werden, so hat der Einspruch wegen eines Neubaues nach diesem Edicte Statt; der Bau mag auf Privat-, oder öffentlichem Grund und Boden begonnen werden. 15Untersuchen wir nun, aus welchen Ursachen der Einspruch wegen eines Neubaues gethan werde, welche Personen ihn thun, und gegen welche Personen er gethan werden könne, wo er gethan werden müsse, und welche Wirkung der Einspruch habe. 16Der Einspruch wegen eines Neubaues geschieht, entweder um unser Recht zu wahren, oder um Schaden abzuwenden, oder um öffentliche Gerechtsame in Schutz zu nehmen. 17Wir thun Einspruch, weil wir ein Verbietungsrecht haben: entweder damit uns von Demjenigen, der etwa auf öffentlichem oder Privat-Grund und Boden einen Neubau vorhat, Sicherheit wegen drohenden Schadens geleistet werde; oder wenn ein Bau gegen die Gesetze, oder die Edicte der Kaiser, die über das Mass der Gebäude erlassen worden sind, oder an einem den Göttern geweihten oder religiösen Orte, oder auf öffentlichem Eigenthume, oder am Flussufer unternommen wird, für welche Fälle auch Interdicte vorhanden sind. 18Wenn Jemand im Meere, oder an der Küste baut, so wird der Bau, obgleich derselbe nicht auf seinem Grund und Boden aufgeführt wird, doch nach dem Völkerrechte sein Eigenthum. Wenn also Jemand ihn an seinem Baue daselbst verhindern will, so hat er kein Recht dazu: er kann auch keinen Einspruch thun, als nur aus einer einzigen Ursache, wenn er etwa Sicherheit wegen drohenden Schadens geleistet haben will. 19Zur Wahrung seines Rechtes, oder Abwendung von Schaden kann Derjenige Einspruch wegen eines Neubaues thun, welchem die Sache eigenthümlich gehört. 20Der Nutzniesser aber kann in seinem Namen keinen Einspruch wegen eines Neubaues thun: hingegen wird er als Geschäftsbesorger [des Eigenthümers] Einspruch wegen eines Neubaues thun, oder wider Denjenigen auf Niessbrauch Klage erheben können, der den Neubau macht: diese Klage wird ihm die Vergütung seines durch den Neubau beeinträchtigten Interesse verschaffen.
Ulp. lib. LII. ad Ed. Auch wenn auf einem in einer Provinz gelegenen Grundstücke ein Bau errichtet wird, wird der Einspruch wegen eines Neubaues Statt haben. 1Wenn auf einem Mehreren gehörigen Platze ein Bau begonnen wird, so wird der Einspruch wegen eines Neubaues gegen den Nachbar Statt haben. Aber wenn Einer von uns selbst auf dem gemeinschaftlichen Platze einen Neubau beginnt, so kann ich, als Miteigenthümer, mich nicht des Einspruches wegen eines Neubaues wider ihn bedienen: sondern ich werde ihn mittels der Gemeingutstheilungsklage, oder durch den Prätor daran verhindern. 2Wenn mein Mitgenosse in dem gemeinschaftlichen Gehöfte einen Neubau beginnt, und ich ein eigenes habe, welches dadurch Schaden leidet: kann ich mich wider ihn des Einspruches wegen eines Neubaues bedienen? Labeo hält dafür, ich könne keinen Einspruch wegen eines Neubaues thun: weil ich ihn auf eine andere Weise am Fortbauen hindern kann, das ist, entweder durch den Prätor, oder durch einen Schiedsrichter über die Gemeingutstheilungsklage: diese Meinung ist richtig. 3Wenn ich Erbpächter bin, und mein Nachbar einen Neubau beginnt, kann ich da Einspruch wegen eines Neubaues thun? Der Zweifel entsteht nemlich dadurch, dass ich gleichsam dem Pächter gleichstehe. Aber der Prätor gestattet mir die analoge Eigenthumsklage, und deswegen wird mir auch die Klage wegen Dienstbarkeiten gegeben, und der Einspruch wegen eines Neubaues mir zugestanden werden müssen. 4Wenn auf öffentlichem Eigenthum ein Neubau begonnen wird, so können alle Bürger Einspruch wegen des Neubaues thun;
Ulp. lib. LII. ad Ed. In Betreff von Unmündigen ist deshalb Frage erhoben worden; und Julianus schrieb im zwölften Buche der Digesten, dem Unmündigen sei die Ausübung des Einspruchs wegen eines Neubaues nicht zu gestatten, wenn die Sache nicht seinen Privatvortheil bezweckt: z. B. wenn ihm das Licht geschmälert, oder die freie Aussicht verbaut wird. Der Einspruch des Unmündigen wird aber lediglich unter der Voraussetzung als gültig angenommen, dass solcher auf Ermächtigung des Vormunds gethan wird. 1Einem Sclaven aber kann Einspruch wegen eines Neubaues gethan werden. Er selbst hingegen kann keinen Einspruch wegen eines Neubaues thun, noch hat sein Einspruch irgend eine Wirkung. 2Man darf aber nicht ausser Acht lassen, dass der Einspruch an Ort und Stelle gemacht werden müsse, d. h. an dem Orte, wo der Bau errichtet wird, es mag nun Jemand wirklich bauen, oder zu bauen anfangen. 3Man muss aber nicht gerade immer dem Eigenthümer Einspruch wegen eines Neubaues thun: denn es genügt, wenn an Ort und Stelle Demjenigen Einspruch wegen eines Neubaues gethan wird, der sich an Ort und Stelle befindet, so dass sogar den Handwerks- oder Arbeits-Leuten, die auf dem Platze arbeiten, Einspruch wegen eines Neubaues gethan werden kann. Und überhaupt kann Demjenigen Einspruch wegen eines Neubaues gethan werden, der an Ort und Stelle im Namen des Bauherrn oder in Rücksicht des Baues sich befindet. Es kommt auch nicht darauf an, wer, oder wessen Standes Derjenige sei, der sich an Ort und Stelle befunden: denn selbst wenn einem Sclaven Einspruch wegen eines Neubaues gethan wird, oder einer Frau, oder einem Knaben, oder einem Mädchen, so ist der Einspruch verbindlich; denn es reicht hin, dass an Ort and Stelle der Einspruch wegen eines Neubaues so gethan wird, dass er dem Eigenthümer hinterbracht werden kann. 4Wenn Jemand etwa dem Eigenthümer auf dem Markte Einspruch wegen eines Neubaues thut, so ist allgemein anerkannt, dass dieser Einspruch keine Wirkung hat: denn an Ort und Stelle, und ich möchte fast sagen im Angesichte des Baues, d. h. auf dem Bauplatze selbst, muss der Einspruch gethan werden; dies ist deshalb angenommen worden, damit sogleich durch den Einspruch der Bau eingestellt werde. Wenn nemlich der Einspruch anderswo gethan werden dürfte, so entstünde der Nachtheil, dass, wenn ein Theil des Werks in der Zwischenzeit, bis man zum Bauplatze kommt, aus Unkunde vollendet wird, der Fall einträte, dass dem Edicte des Prätors zuwidergehandelt worden wäre. 5Wenn die Sache, worauf der Neubau begonnen wird, Eigenthum Mehrerer ist, und Einem Einspruch wegen eines Neubaues gethan wird: so ist der Einspruch gültig gethan worden, und als an alle Eigenthümer gethan zu betrachten. Wenn Einer aber nach erfolgtem Einspruche wegen eines Neubaues fortgebauet hat, so werden die Anderen, die nicht gebauet haben, nicht verbindlich44Dies ist von der activen Restitution zu verstehen. Hasse a. a. O. S. 605.: denn die Handlung des Einen darf Demjenigen, der nichts unternommen hat, keinen Nachtheil bringen. 6Wenn ein Bau dem Eigenthume Mehrerer Schaden bringt, wird da der Einspruch von Einem der Theilhaber genügen, oder müssen Alle Einspruch wegen des Neubaues thun? Es ist richtiger, dass der Einspruch von Einem nicht für Alle hinreiche, sondern jeder Einzelne nothwendig Einspruch wegen des Neubaues thun müsse: weil es der Fall sein kann, dass einer der Nuncianten ein Verbietungsrecht habe, der andere nicht55Diese Stelle versteht Hasse, a. a. O. S. 595. so, dass es als unbezweifelt vorauszusetzen sei, dass Einer wirksam nunciiren könne, und die Fragge nur die sei, ob die Vertretung des Grundstücks so weit genommen werden soll, dass aus dem Einspruch des Einen den übrigen Rechte erwachsen, und dies wird verneint.. 7Wenn Jemand vor dem Prätor selbst Einspruch wegen eines Neubaues thun will, so muss er ihm einstweilen bezeugen, dass er nicht Einspruch wegen des Neubaues thun könne66Diese Unmöglichkeit ist es nemlich, die ihn nöthigt es vor dem Prätor (so ist praetori zu verstehen, und nicht etwa, dass dem Prätor selbst Einspruch gethan werden solle) zu thun; s. Hasse a. a. O. S. 587. Es ist also hier gar keine eigentliche Nunciatio vorhanden, sondern ein besonderer Actus, welcher ihr Vorbehalten für die Zukunft bezweckt. A. d. R.: und wenn er später Einspruch wegen des Neubaues gethan hat, so wird auch dasjenige, was vorher gebaut worden, niedergerissen werden müssen, gleichsam als sei der Einspruch mit Zurückrechnung der Zeit gethan worden. 8So ist es auch, wenn Jemand in unser Haus [die Balken seines Gebäudes] einschiebt, oder auf einem uns gehörigen Platze baut, billig, dass wir durch den Einspruch wegen eines Neubaues unser Recht uns wahren. 9Ad Dig. 39,1,5,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 209, Note 2.Treffend setzt Sextus Pedius aus einander, der Einspruch wegen eines Neubaues werde aus einer dreifachen Ursache gethan: entweder aus einer natürlichen, oder einer öffentlichen, oder einer auferlegten77Hasse a. a. O. S. 590. versteht dies so, Grund der Nunciatio ist Verletzung eines Grundstücks, und dies kann geschehen 1) so dass seine Substanz angegriffen wird (caussa natural.), 2) dass die Rechte desselben geschmälert werden, und zwar a) die aus gesetzl. Bestimmungen herstammenden (caussa publica) b) die Dienstbarkeiten (c. impositia). A. d. R.: aus einer natürlichen, wenn in unser Gebäude etwas eingeschoben, oder auf unserem Eigenthume gebaut wird; aus einer öffentlichen, so oft wir durch den Einspruch wegen eines Neubaues die Gesetze, Senatsschlüsse und Constitutionen der Kaiser in Schutz nehmen; aus einer auferlegten, wenn Jemand, nachdem er sein Recht geschmälert, und das eines Andern erweitert hat, d. h.88Dies ist wirklich demonstrativ und nicht beispielsweise zu nehmen; Hasse a. a. O. 592. A. d. R. nachdem er sein Gebäude mit einer Dienstbarkeit belastet hat, etwas der Dienstbarkeit Zuwiderlaufendes unternommen hat. 10Ad Dig. 39,1,5,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 198, Note 16; Bd. II, § 465, Note 18.Man wird aber nicht vergessen dürfen, dass, so oft Jemand auf unserem Eigenthume bauen, oder in unser Eigenthum etwas einschieben, oder einen Ausbau über dasselbe machen will, es besser sei, ihn daran durch den Prätor, oder durch thätliche Widersetzung, d. i. durch einen Steinwurf, als durch den Einspruch wegen eines Neubaues zu hindern. Denn durch den Einspruch wegen eines Neubaues machen wir den Nunciaten zum Besitzer. Aber wenn er auf seinem Eigenthume etwas unternimmt, was uns schadet, alsdann wird der Einspruch wegen eines Neubaues nothwendig sein. Und wenn etwa Jemand fortfährt, auf unserem Eigenthum etwas zu bauen, so wird es am gerathensten sein, sich des Interdicts Was mit Gewalt oder heimlich, oder Wie ihr besitzt, wider ihn zu bedienen. 11Wenn Jemand Kanäle oder Kloaken ausbessern oder reinigen will, so ist der Einspruch wegen eines Neubaues mit Recht untersagt, da dem öffentlichem Wohle und der öffentlichen Sicherheit daran liegt, dass sowohl Kloaken als Kanäle gereinigt werden. 12Ausserdem hat der Prätor überhaupt auch die übrigen Bauten ausgenommen, deren Verzögerung eine Gefahr herbeiführen würde: denn auch bei diesen glaubte er den Einspruch wegen eines Neubaues verwerfen zu müssen. Denn wer möchte bezweifeln, dass es viel besser sei, den Einspruch wegen eines Neubaues unbeachtet zu lassen, als den dringenden Bau eines nothwendigen Werkes zu verhindern? Dieser Theil [des Edicts] kann aber angewendet werden, so oft als der Aufschub Gefahr herbeiführen würde. 13Wenn daher Jemand in dem Falle, wo durch Verzögerung des Baues Gefahr herbeigeführt würde, Einspruch wegen eines Neubaues gethan hat, z. B. bei Ausbesserung der Kloaken oder Kanäle, so werden wir behaupten, dass beim Richter untersucht werden müsse, ob die Bauten nicht von der Art gewesen, dass der Einspruch unbeachtet bleiben müsse; denn wenn sich zeigt, dass das Unternehmen, einen Kloak, Kanal, oder sonst etwas betrifft, dessen Verzögerung mit Gefahr verknüpft wäre, so lässt sich behaupten, es sei nicht zu befürchten, dass dieser Einspruch hindere. 14Wer Einspruch wegen eines Neubaues thut, muss schwören, dass er es nicht aus Schicane thue. Dieser Eid wird vom Prator aus eigener Ermächtigung auferlegt: daher wird nicht verlangt, dass Derjenige, welcher den Eid fordert, zuvor schwöre99vor Gefährde. Bynkershoek Obs. VII. Cap. 9. A. d. R.. 15Wer Einspruch wegen eines Neubaues thut, muss den Platz bezeichnen, wo er Einspruch wegen des Neubaues thut, damit der Nunciat weiss, wo er bauen kann, und wo er mittlerweile einhalten muss. Die Bezeichnung muss aber allemal dann geschehen, wenn der Einspruch hinsichtlich eines Theils gethan wird; übrigens, wenn er in Bezug auf den ganzen Bau gethan wird, ist es nicht nothwendig, zu bezeichnen, sondern dies selbst zu sagen. 16Wenn der Bau auf mehreren Plätzen begonnen wird, genügt da ein Einspruch, oder aber sind mehrere nothwendig? Julianus sagt im neun und dreissigsten Buche der Digesten, weil der Einspruchan Ort und Stelle gethan wird, seien mehrere Einsprüche nothwendig, folglich auch mehrere Remissionen. 17Wenn der Nunciat durch Bürgschaft, oder durch ein blosses Versprechen Sicherheit geleistet hat, oder nicht er Schuld ist, dass keine, nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes [genügende] Sicherheit durch Bürgschaft oder durch ein blosses Versprechen geleistet wird: so ist solches eben so, als ob der Einspruch wegen eines Neubaues aufgehoben worden wäre. Es hat aber dieses Mittel seinen Nutzen: denn es erspart die Mühe, zum Prätor zu kommen, und zu verlangen, dass der Einspruch aufgehoben werde. 18Wenn Jemand als Geschäftsbesorger Einspruch wegen eines Neubaues gethan hat und keine Bürgschaft leisten will, dass der Eigenthümer die Sache genehmigen werde: so wird der Einspruch auf jeden Fall wiederaufgehoben, wenn er gleich ein wirklicher Geschäftsbesorger ist. 19Wer im Namen eines Abwesenden die Remission verlangt, muss Bürgschaft leisten, es mag nun die Remission auf Privat- oder öffentliche Rechte Bezug haben: denn er übernimmt die Rolle des Beklagten; aber diese Bürgschaft bezieht sich nicht auf die Genehmigung, sondern auf den Einspruch wegen eines Neubaues. 20Wenn der Geschäftsbesorger aber mir Einspruch wegen eines Neubaues gethan, und Bürgschaft gestellt erhalten hat, und ich hierauf gegen ihn das Interdict anstelle, dass er mich am Bauen nicht gewaltsam hindere; so muss er nach dem Interdicte Bürgschaft, das Erkannte zu leisten, bestellen, weil er die Rolle des Beklagten übernimmt;
Ulp. lib. LII. ad Ed. und, wenn er keine Bürgschaft stellt, so wird er von der Geltendmachtung des Einspruchs abgehalten werden müssen: und die Klagen, die er im Namen des Eigenthümers beabsichtigt, müssen ihm versagt werden. 1Auch ein Vormund und Curator thun wegen eines Neubaues gültigen Einspruch.