Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLVIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XLVIII. ad Ed. Wegen einer Capitalsache als Verurtheilter ist Einer dann zu betrachten, wenn aus der Sache den Verurtheilten entweder der Tod, oder der Verlust des Bürgerrechts, oder die Sclaverei trifft. 1Es ist bekannt, dass, nachdem die Deportation an die Stelle der Untersagung des Wassers und Feuers11Hierüber ist bes. zu vergleichen Budaeus l. l. p. 56. getreten, Niemand das Bürgerrecht eher verliere, als der Kaiser die Deportation auf eine Insel wirklich ausgesprochen hat. Denn dass der Präsident nicht deportiren könne, unterliegt keinem Zweifel. Der Präfect der Stadt Rom hat aber das Recht, deportiren zu lassen, und der Verlust des Bürgerrechts tritt sogleich nach dem Urtheil des Präfecten ein. 2Für verurtheilt wird Der erachtet, wer nicht appellirt hat; sobald er appellirt, wird er noch nicht als verurtheilt betrachtet. Das Nemliche ist dann der Fall, wenn Einer von Dem in einer Capitalsache verurtheilt worden ist, der kein Recht dazu hat; denn verurtheilt ist blos Der, wo die Verurtheilung gültig ist.