Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLVI
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XLVI. ad Ed. d. h. des Vaters desjenigen, um dessen Verwandschaft sich die Frage drehet, Muttergeschwisterkinder beiderlei Geschlechts, oder Vatersbruderssohn.
Ulp. lib. XLVI. ad Ed. Wenn Jemand, der einen Bruder und einen Vatersbruder hat, nach Errichtung eines Testaments gestorben, darauf aber während Obschwebens der für die eingesetzten Erben gestellten Bedingungen der Bruder testamentslos mit Tode abgegangen ist, so kann der Vatersbruder beider gesetzliche Erbschaft antreten.
Idem lib. XLVI. ad Ed. Ein Ausspruch rücksichtlich des männlichen Geschlechts wird gewöhnlich auf beide Geschlechter erstreckt. 1Wir wollen sehen, auf welche Weise die Benennung familia gebraucht werde. Nun hat man sie auf verschiedene Weise gebraucht; denn sie wird sowohl auf Sachen, als auch auf Personen bezogen. Auf Sachen, z. B. in den zwölf Tafeln in diesen Worten: agnatus proximus familiam habeto (der nächste Agnat soll die Erbschaft haben). Auf Personen wird aber die Bedeutung von familia dann bezogen, wenn das Gesetz vom Patron und Freigelassenen spricht: ex ea familia, sagt es, in eam familiam11Gewöhnlich sieht man diese Worte als Bruchstücke der 5ten von den 12 Tafeln an, und zwar der Stelle, in welcher angeordnet worden sei, dass das Vermögen des ohne Testament verstorbenen Freigelassenen an den Patron und dessen Familie kommen solle. S. Dirksen XII Taf. S. 380. ff. u. Schweppe’s R. R. Gesch. §. 485. S. 840. (3. Ausg.) Die Haltbarkeit dieser Vermuthung bezweifelt Hugo Gesch. d. R. R. bis auf Just. S. 265. (11. Aufl.) (aus jener Familie in diese Familie) und bekanntlich spricht das Gesetz hier von einzelnen Personen. 2Die Benennung familia22Vgl. hiermit Huschke’s Studien des Röm. R. I. S. 102. f. wird auch zur Bezeichnung einer gewissen Gemeinschaft gebraucht, welche entweder ihr besonderes Recht hat, oder in dem gemeinsamen Recht der gesammten Verwandtschaft begriffen wird. Familia mit besonderm Recht nennen wir mehrere Personen, welche unter der Gewalt eines Einzigen stehen, [welcher sie] entweder durch die Natur, oder durch das Recht unterworfen [sind,] z. B. paterfamilias (Hausvater), materfamilias (Hausmutter), filiusfamilias (Haussohn), filiafamilias (Haustochter) und die, welche sofort auf diese folgen, Enkel und Enkelinnen, und sofort. Hausvater (paterfamilias) wird aber der genannt, welcher im Hause die Herrschaft hat, und er wird richtig mit diesem Namen benannt, wenn er auch keinen Sohn hat, denn wir bezeichnen nicht blos die Person, sondern auch das Rechtsverhältniss desselben. Sonach nennen wir auch einen Mündel Hausvater. Und wenn der Hausvater stirbt, so fangen soviel Häupter, als ihm unterworfen gewesen sind, ebenso viele einzelne Familien zu bilden an; denn jeder Einzelne nimmt den Namen Hausvater an. Und dasselbe wird sich auch rücksichtlich Desjenigen ereignen, welcher aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist; denn auch dieser bildet, da er eigenen Rechtens geworden ist, eine besondere Familie. Familia mit gemeinsamem Rechte nennen wir [den Inbegriff] aller Agnaten; denn wenn auch nach dem Tode des [gemeinschaftlichen] Hausvaters jeder Einzelne eine besondere Familie bildet, so werden doch Alle, welche unter der Gewalt eines Einzigen gewesen sind, richtig [Glieder] derselben Familie genannt werden, weil sie aus demselben Haus und Stamm hervorgegangen sind. 3Auch [den Inbegriff] von Sclaven pflegen wir familia zu nennen, wie wir beim Edict des Prätors unter dem Titel von den Diebstählen gezeigt haben, wo der Prätor von der familia der Pächter der öffentlichen Einkünfte spricht33S. L. 12. §. 1. u. 2. D. de publ. 39. 4.; aber dort werden nicht alle Sclaven, sondern eine gewisse Abtheilung von Sclaven bezeichnet, welche um dieser Sache willen, das heisst, um der öffentlichen Einkünfte willen angeschafft worden ist. In einem andern Theile des Edicts werden aber alle Sclaven darunter begriffen, wie [in dem Edict] über die zusammengebrachten Sclaven, und über den Raub44S. L. 2. pr. u. §. 14. D. vi bon. rapt. 47. 8.. Ferner umfasst bei der Klage auf Zurücknahme, wenn die Sache durch das Zuthun des Käufers oder der familia desselben schlechter gemacht wird55S. L. 1. §. 1. u. L. 25. §. 1. 2. D. de aedil. ed. 21. 1., und bei dem Interdict: Von wo mit Gewalt (unde vi)66S. L. 1. pr. §. 15. sqq. D. de vi et vi arm. 43. 16. die Benennung familia alle Sclaven; aber auch die Kinder werden darunter begriffen. 4Ferner wird familia [der Inbegriff] mehrerer Personen genannt, welche von dem Blute eines und desselben ersten Erzeugers abstammen, wie wenn wir familia Julia sagen, gleichsam a fonte quodam memoriae (von dem Ursprung der Erinnerung). 5Eine Frau ist aber sowohl der Anfang als das Ende ihrer Familie.
Ulp. lib. XLVI. ad Ed. Niemand kann mehr Recht auf einen Anderen übertragen, als er selbst hatte.