Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLV
Ulp. lib. XLV. ad Ed. Den Soldaten bewilligte eine freie Testamentserrichtung zuerst der höchstselige Julius Cäsar, allein es war diese Bewilligung auf eine gewisse Zeit11Temporalis; nach Muretus quamdiu in hac vel illa expeditione morarentur. beschränkt. Nachmals aber gab ihnen zuerst wieder der höchstselige Titus [freie Testamentserrichtung], nach diesem Domitianus, nachher aber gewährte der höchstselige Nerva den Soldaten [hierin] die vollste Nachsicht, und seinem Beispiel folgte auch Trajanus. Von da an wurde den [kaiserlichen] Mandaten gewöhnlich ein Capitel folgenden Inhalts22Diese Worte sind nach Leonin. vielleicht aus dem Rand in den Text übergegangen. eingereihet: Da es zu unserer Kenntniss gelangte33Statt prolatum lesen Andere perlatum., dass von Zeit zu Zeit [Soldaten] Testamente, als von ihren Mitsoldaten hinterlassen, zum Vorschein bringen, die Anlass zu Zwistigkeiten gewähren können, wenn man sie nach der in den Gesetzen vorgeschriebenen Sorgfältigkeit und dem herkömmlichen Brauche bemessen wollte, so glaubte ich nach meiner unbestochenen guten Gesinnung gegen meine so guten und treuen Mitsoldaten, ihrem schlichtem Sinne zu Rathe kommen zu müssen, so dass, auf jede Weise, wie sie testirten, ihr Wille gültig sei. Sie mögen daher ihre Testamente machen, wie44Die Worte quomodo volent — quomodo poterint halten Manche ohne Grund aus Gemination, statt quoquo modo entstanden. sie nur immer wollen, sie mögen sie machen, wie sie nur immer können, und es soll zur Vertheilung ihres Vermögens der blosse Wille des Erblassers zureichen. 1Der Name Miles (Soldat) kommt aber von militia55Muretus verwirft die Herleitung des Wortes miles aus mollitia, was per antiphrasin für duritia steht, und substituirt dagegen malitia, was vexatio, durus vitae status bedeute. Vgl. Duaren. Oper. p. 568. Cap. II. das ist soviel als durititia (Härte,) weil sie für uns ein hartes Loos übernehmen, oder von multitudo (Menge), oder von malum (Böses), was die Soldaten gewöhnlich abhalten, oder von dem griechischen Worte χίλιοι (Tausende), wovon auch χιλιάστὸς herstammt, her; denn so nennen die Griechen τάγμα66Gewöhnlich ducitum (ductum) a graeco verbo, tractum a tagmate nam: Graeci mille hominum multitudinem τάγμα appellant, quasi milesimum quemque dictum, unde ipsum ducem χιλίαρχον appellant. Dies Alles bis zu quasi hält Muretus für überflüssig und streichenswerth. Ich folgte der Wortstellung, die Beck aufnahm. auch eine Menge von tausend Menschen, gleich als ob man ja der Tausendste sagte; daher hat denn auch der Feldherr selbst seinen Namen χιλίαρχος. Das Wort exercitus erhielt aber seinen Namen von exercitatio.
Idem lib. XLV. ad Ed. Die, welche wegen Militärverbrechen zum Tode verurtheilt wurden, dürfen, jedoch nur über ihr castrensisches Vermögen ein Testament machen, allein, ob nach Soldaten-, oder gemeinem Rechte, steht [noch] in Frage. Besser aber ist es, sie nach Soldatenrecht testiren zu lassen. Denn da einem solchen als Soldaten das Recht zu testiren ertheilt wird, so lässt sich folgerecht annehmen, dass er sein Testament nach Soldatenrecht errichten müsse. Dies ist aber so zu verstehen, wenn er nicht seinen Soldateneid77Durch Verrath oder als Überläufer, denn alsdann gilt er für einen Feind, und nicht mehr für einen Soldaten. verletzte. 1Wenn ein Soldat, der ungewiss ist, ob er nicht mehr in väterlicher Gewalt stehe, ein Testament machte, so gilt dieses Testament. Denn es soll sein Testament, das er, ungewiss, ob sein Vater noch am Leben sei, machte, [dennoch] gelten. 2Wenn ein Haussohn, der den Tod seines Vaters noch nicht erfahren, über sein castrensisches Sondergut im Soldatenstande ein Testament machte, so soll dadurch dem Erben blos des Soldaten castrensisches Vermögen, nicht auch das seines Vaters anfallen.
Ulp. lib. XLV. ad Ed. Ebenso ist es auch, wenn der Soldat daran dachte, sein Testament umzuändern, nicht etwa in der Absicht, um dem schriftlich ernannten Erben sein castrensisches Vermögen wieder zu nehmen, sondern weil er auch über sein väterliches Vermögen letztwillig verfügen und darauf einen Anderen zum Erben einsetzen wollte. 1Starb aber der Soldat als bereits Altgedienter88Veterani können, da sie nicht mehr dienen, nicht mehr pro parte testati und pro parte intestati mit Tode abgehen., so fällt, wie Marcellus im elften Buche der Digesten schreibt, das gesammte Vermögen, auch das väterliche, an den Erben des Castrensischen. Denn er (der Veteran) konnte bereits nicht mehr nur über einen Theil seines Vermögens testiren99So dass hinsichtlich des andern die gesetzliche Erbfolge einträte.. 2Auch Verwiesene (deportati) und beinahe alle die testamentsunfähig1010D. i. passive Testamentifaction nicht haben. sind, können von einem Soldaten zu Erben eingesetzt werden. Wenn er aber Jemanden, der zur Bestrafung Sclav wurde, als seinen Erben aufzeichnet, so soll die Einsetzung nichts gelten; wird aber dieser [Sclav] zur Todeszeit [des Soldaten] im Genuss des Bürgerrechts erfunden1111Etwa durch kaiserliche Gnade in integr. restituirt., so erhält die Einsetzung wieder ihre Kraft1212Es greift nämlich die Catonianische Regel bei Soldatentestamenten nicht Platz. Muretus., gleich als wäre erst jetzt die Erbschaft zugewiesen worden. Und im Ganzen wird sich dies von Allen annehmen lassen, die ein Soldat zu Erben ernennt, nämlich dass eine solche Einsetzung Kräfte erhält, wenn [der Erbe] zur Todeszeit [des Erblassers] in der Lage befunden wird, in welcher er eben von dem Soldaten wird eingesetzt werden können. 3Setzte ein Soldat seinen eigenen Sclaven, den er für einen freien Menschen hielt1313Anders wenn er wusste, dass er Sclav ist., zum Erben ein, ohne ihm zugleich die Freiheit zu geben, so gilt die Einsetzung. 4Wenn ein Soldat seinem Sclaven testamentarisch die Freiheit ertheilt, und diesem vom Erben und Nacherben aus mittelst eines Fideicommisses die Erbschaft hinterliess, so soll, wenn auch der Erbe und Nacherbe vor der Erbschaftsantretung starben, doch nicht, wie unser Kaiser mit dem höchtseligen Severus rescribirte, die gesetzliche Erbfolge nun eingreifen, sondern die Sache so zu nehmen sein, als ob demselben Sclaven die Freiheit und damit zugleich auch die Erbschaft direct (geraden Wegs) wäre gegeben worden. Und es kann ja auch nicht geleugnet werden, dass nach dem Willen des Erblassers beides der Sclav erhalten sollte.
Ulp. lib. XLV. ad Ed. Freilich zur Hintergehung seiner Gläubiger kann auch ein Soldat nicht mehr als einen einzigen nothwendigen Erben ernennen können. 1Sowie aber ein Soldat seine Erbschaft durch die nackte Willenserklärung zuweisen kann, ebenso kann er sie auch wieder wegnehmen. Kurz, wenn er sein Testament durchstrich oder durchschnitt, so hat es seine Wirkung verloren. Hatte er aber sein Testament durchstrichen und wollte es bald darauf wieder gelten lassen, so wird es nach der letzten Willensäusserung gültig sein. Wenn nun ein Soldat sein Testament ausstrich, bald nachher es mit seinem Ringe wieder siegelte, so soll der, welcher die Untersuchung darüber hat, erwägen, in welcher Absicht der Soldat diese Handlung vornahm; denn wird sichs ausweisen, dass ihn seine Willensänderung gereute, so wird das Testament für erneuert angesehen werden. Geschah es aber deswegen, damit [das, was geschrieben wurde,] nicht gelesen werden könne, so glaubt man mit mehr Grund, sein Urtheil sei dadurch ungültig geworden. 2Ein Testament, das ein Soldat vor seinem Kriegerstand errichtete, soll, wenn der Soldat in dieser Eigenschaft starb, nach Soldatenrecht gelten, wie der höchstselige Pius rescribirte, nur muss der Wille des Soldaten nicht das Gegentheil darthun. 3Wenn Jemand sich selbst in einem Soldatentestamente zum Erben einsetzte, so entgeht er der Strafe des Rathsbeschlusses1414D. i. das Senatuscons. Libonianum. Vergl. den Codextitel de iis, qui sibi adscribunt in testam. Die Lex Cornelia, auch testamentaria genannt, verbot alle Testamentsfälschungen. Die, welche sich selbst etwas in einem Testamente zuschrieben, sündigten gegen dieses Gesetz, und sie traf die Strafe des Libonianischen Senatusconsults. nicht. 4Ein Soldat kann auch auf eine [bestimmte] Zeit hin einen Erben ernennen, nach Verlauf dieser Zeit aber einen Andern zum Erben machen, er kann auch die Erbernennung vom Eintreten oder Aufhören einer Bedingung abhängig machen. 5Ebenso kann er sowohl sich selbst als seinem Sohne ein Testament nach Soldatenrecht machen; auch seinem Sohne allein, obgleich er sich selbst keines machte. Und ein solches Testament soll gelten, wenn etwa der Vater im Soldatenstand [selbst], oder innerhalb eines Jahres nach den Austritt aus demselben starb. 6Um den Nachlassbesitz kann über die im Edict festgesetzte Zeit hinaus, auch wenn ein Soldatentestament vorliegt, nicht mehr nachgesucht werden, wie Papinianus im vierzehnten Buche seiner Quästiones schreibt, weil jene Festsetzung allgemein (ausnahmslos) ist.
Ulp. lib. XLV. ad Ed. Es kann aber Jemand erst von der Zeit an, wo er eingereiht1515Die Soldaten wurden namentlich in Tabellen, Register eingetragen, und diese heissen numeri, griechisch κατάλογοι, bei den Neuern matriculae. Briss. select. Antiq. l. II. c. 7. wurde, und nicht früher nach Soldatenrecht testiren. Wer demnach noch nicht in den Reihen sich befindet, ist, wenn er auch als Neusoldat (Recrut, tiro1616Tironen sind zum Kriegsdienst erlesene Jünglinge, die auf Staatskosten exercirt werden, aber das sacramentum noch nicht abgelegt haben.) ausgehoben und auf öffentliche Kosten seinen Marsch macht, doch noch nicht Soldat, denn dazu ist nöthig, in die Reihen aufgenommen zu werden.
Ulp. lib. XLV. ad Ed. Die kaiserlichen Verfügungen bezeichnen uns durchaus alle die, welche einen solchen Rang behaupten, dass sie, wenn sie im feindlichen Gebiete ergriffen, daselbst sterben, nicht nach dem Soldatenrechte Testamente, wie sie nur wollen und können, machen dürfen, mag dies nun ein Statthalter der Provinz, oder eine andere Person der Art sein, welche nicht nach Soldatenrecht testiren kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XLV. ad Ed. Wenn etwa die Ehefrau, oder ein Verwandter, oder irgend ein Anderer, mit welchem die Bekanntschaft nicht aus dem Lager herrührt, einem Haussohn Etwas geschenkt oder vermacht, und ausdrücklich bestimmt hat, dass solches zum im Felde erworbenen Sondergute gehören sollte, kann dasselbe zum im Felde erworbenen Sondergute gerechnet werden? Ich glaube nicht; denn wir sehen auf die Wirklichkeit, ob es eine wirkliche Soldatenbekanntschaft oder Vorliebe gewesen, nicht darauf, was einer vorgiebt.